Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Dez. 2016 - 11 UF 1479/14

published on 15/12/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 15. Dez. 2016 - 11 UF 1479/14
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Amtsgericht Erlangen, 4 F 1521/13, 07/10/2014

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 7.10.2014 unter Fortgeltung des Versorgungsausgleichs im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

Absätze 2 und 3:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S. AG - BSAV Beitragsorientierte S. AV 60 (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.502,50 Euro bei der A. L. L. auf Gegenseitigkeit, bezogen auf den 30.11.2013, nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 21.10.2014 begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92% Zinsen seit dem 01.12.2013 an die A. L. L. auf Gegenseitigkeit zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S. AG - BSAV Besitzstand IP (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.499,48 Euro bei der A. L. L. auf Gegenseitigkeit, bezogen auf den 30.11.2013, nach Maßgabe des Vertragsangebots vom 21.10.2104 begründet. Die S. AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92% Zinsen seit dem 01.12.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A. L. L. auf Gegenseitigkeit zu zahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.203,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Auf den am 6.12.2013 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht Erlangen mit Endbeschluss vom 7.10.2014 die am 17.9.1982 geschlossene Ehe der beteiligten früheren Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei hat das Amtsgericht unter Zugrundelegung einer versorgungsrechtlichen Ehezeit vom 1.9.1982 bis 30.11.2013 die beiderseitigen Anrechte der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen und unter Ziffer 2, Absätze 2 und 3 folgende Regelung getroffen:

„Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S. AG Beitragsorientierten BSAV (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 19.502,50 Euro bei der E. LV AG, bezogen auf den 30.11.2013, begründet. Die S. AG Beitragsorientierte BSAV wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92% Zinsen seit dem 01.12.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E. LV AG. zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsstellers bei der S. AG Besitzstand (Vers.Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 46.499,48 Euro bei der E. LV AG, bezogen auf den 30.11.2013, begründet. Die S. AG Besitzstand wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,92% Zinsen seit dem 01.12.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die E. LV AG. zu zahlen.“

Gegen diese Entscheidung, welche dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 17.10.2014 zugestellt worden ist, ließ sie mit Schriftsatz vom 22.10.2014, eingegangen beim Amtsgericht Erlangen am selben Tag, Beschwerde einlegen, mit der Begründung, die E. Lebensversicherung AG habe telefonisch mitgeteilt, sie sei kein geeigneter Zielversorgungsträger, weil kein entsprechender Tarif für Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich bestehe. Die Antragsgegnerin hatte innerhalb der ihr vom Amtsgericht gesetzten Frist die E. Lebensversicherung AG als Zielversorgungsträger benannt und einen Versorgungsvorschlag vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2014 benannte die Antragsgegnerin nunmehr die A. L. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit als neuen Zielversorgungsträger und legte hierzu deren Bestätigung vom 21.10.2014 vor, wonach der Antragsgegnerin über den im Rahmen des Versorgungsausgleichs zur Verfügung stehenden Ausgleichswert eine Versorgung in Form einer Basisrentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG eingerichtet werden könne. Die Zertifizierung des Basisrentenvertrags BasiAL (Tarif RV70) sei durch die Zertifizierungsstelle unter der Zertifizierungsnummer 005852 erteilt und zum 19.6.2013 wirksam geworden.

Der Ausgleich betrifft zwei bei der S. AG im Wege der Direktzusage erworbene Anrechte, nämlich eine reine Leistungszusage, die BSAV Besitzstand IP, sowie eine reine (im Ausbau befindliche) Beitragszusage, die BSAV Beitragsorientierte S. AV 60. Zu beiden Versorgungen hat der Versorgungsträger zunächst dem Familiengericht und auf Anforderung dem Senat mehrere Berechnungen vorgelegt.

(1) BSAV Besitzstand IP

Zu dieser Versorgung hat der Versorgungsträger mitgeteilt, der korrespondierende Kapitalwert gemäß den beiden Berechnungsbögen sei mittels Barwertberechnung zum jeweils aktuellen Auskunftszeitpunkt - mit WertsteIlung zum Ehezeitende - ermittelt worden.

Dies bedeute, dass bei mehreren Auskünften zum selben Anrecht zu unterschiedlichen Anfragezeitpunkten jeweils die bereits realisierte Wertentwicklung des Anrechts durch Eintreten bzw. Ausbleiben biometrischer Risiken wie Invalidität oder Tod berücksichtigt werde. Die ausgleichsberechtigte Person werde somit also an der biometrischen Wertentwicklung beteiligt, soweit sie zur Auskunftserteilung bekannt sei. Realisiert werde dies, indem die bei der Berechnung verwendeten versicherungsmathematischen Barwertfaktoren jeweils aktuell zum Zeitpunkt der Anfrage des Gerichts (dem Monatsletzten) bestimmt werden.

Um dennoch eine WertsteIlung zum Ehezeitende zu erreichen, werde der so ermittelte versicherungsmathematische Barwert anschließend für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und Gerichtsanfrage abgezinst. Dies sei nötig, weil die verwendeten versicherungsmathematischen Barwertfaktoren an sich nur eine Abzinsung der zukünftig zu leistenden Rentenzahlungen auf den Zeitpunkt der Gerichtsanfrage berücksichtigen.

Abhängig vom genauen Zeitpunkt der Gerichtsanfrage könne es hierbei zu unterjährigen Wertschwankungen kommen. Das liege daran, dass der versicherungsmathematischen Methode der Barwertermittlung üblicherweise eine jahresgenaue Betrachtung zugrunde liege. Unterjährig wachse also der versicherungsmathematische Barwert einer Rentenanwartschaft nicht kontinuierlich an, sondern "springe" lediglich in dem Moment, in dem sich das versicherungstechnische Alter des Mitarbeiters um ein Jahr erhöhe. Dies sei schlicht in der Systematik der Berechnung von handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen begründet, die auch bei der Ermittlung korrespondierender Kapitalwerte im Versorgungsausgleich maßgeblich sei.

Die Abzinsung auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes müsse demgegenüber allerdings monatsgenau erfolgen, da der Versorgungsträger davon ausgehe, dass auch das Gericht bei einer externen Teilung eine monatsgenaue Verzinsung des korrespondierenden Kapitalwerts bis zur Rechtskraft der Entscheidung anordnen wird - sofern die betreffende Zusage überhaupt zinsabhängig sei.

Aus dem Verhältnis von jahresgenauer Barwertermittlung und monatsgenauer Abzinsung ergebe es sich, dass im Falle zweier Berechnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die korrespondierenden Kapitalwerte nicht nur um die Effekte aus der fortgeschrittenen Biometrie, sondern auch um den Wert einer Ab- bzw. Verzinsung mit dem Rechnungszins für einige Monate voneinander abweichen könnten. Vorliegend habe dies zu einem Absinken des korrespondierenden Kapitalwerts zum späteren Berechnungszeitpunkt geführt.

Für die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts enthält Nr. 4.2. der Teilungsordnung des Versorgungsträgers folgende Regelung: „Maßgebend sind die biometrischen Rechnungsgrundlagen und Bewertungsannahmen, die auch der Bewertung ... für das letzte, spätestens zum Ehezeitende abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde gelegt wurden.“

Zu den der Entscheidung des Amtsgerichts zugrundeliegenden Werten hat der Versorgungsträger folgende Berechnung mitgeteilt:

12 x 372,69 € x (8,8833 + 60% x (2,2625 + 0,6967)) x 0,9833 x 1.0492 HOCH(-2/12) = 46.499,48 €

Zu den einzelnen Faktoren wird u. a. ausgeführt (im Übrigen wird auf die weiteren Berechnungen verwiesen):

- Der Barwertfaktor 8,8833 steht für den Barwert der Anwartschaft eines 52-jährigen Mannes (versicherungstechnisches Alter des Ausgleichspflichtigen) auf Alters- und Invalidenrente [der Antragsteller ist im Dezember 1961 geboren] zum Stichtag Monatsletzter nach Anfrage des Gerichts (31.1.2014) bei einem Rechnungszins von 4,92% p.a., einem angenommenen Pensionierungsalter von 63 Jahren und einem Rententrend von 1,75% p.a. im 3-jährigen Anpassungsturnus. ...

- Der Faktor 1,0492 Hoch(-2/12) berücksichtigt die Abzinsung des zum Stichtag 31.1.2014 ermittelten Barwerts auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes 30.11.2013 (2 Monate) mit dem Rechnungszins 4,92% p.a.

Nach Aussetzung und Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens und nach rechtlichen Hinweisen des Senats hat die S. H. GmbH für die S. „BSAV Besitzstand IP“ unter dem 30.6.2016 den Ehezeitanteil der monatlichen Rente mit 745,37 €, den Ausgleichswert mit 372,69 € und den korrespondierenden Kapitalwert mit 45.860,78 € unter Verwendung eines Rechnungszinses von 4,89% (monatsgenauer sogenannter BilMoG-Zins zum Stichtag Ehezeitende) mitgeteilt.

Nach der Auskunft des Versorgungsträgers errechnet sich der Barwert nunmehr wie folgt:

12 x 372,69 € x (9,7922 + 60% x (2,4755 + 0,6791)) x 0,9888 x 1,0489 HOCH(-30/12) = 45.860,78 €.

Zur Erläuterung führt der Versorgungsträger aus:

- Der hälftige in der Ehezeit erdiente Teil der Anwartschaft beträgt gemäß dem Berechnungsbogen vom 27.06.2016 372,69 Euro monatlich. Durch den Faktor 12 wird dieser Betrag in eine Jahresrente umgerechnet.

- Der Barwertfaktor 9,7922 steht für den Barwert der Anwartschaft eines 54-jährigen Mannes (versicherungstechnisches Alter des Ausgleichspflichtigen) auf Alters- und Invalidenrente zum Stichtag Monatsletzter nach Anfrage des Gerichts (31.5.2016) bei einem Rechnungszins von 4,89% p.a., einem angenommenen Pensionierungsalter von 63 Jahren und einem Rententrend von 1,75% p.a. im 3-jährigen Anpassungsturnus.

- Der Barwertfaktor 2,4755 steht für den Barwert der Anwartschaft eines 54-jährigen Mannes auf eine mögliche Witwenrente nach Aktiventod oder Erreichen des Pensionierungsalters von 63 Jahren zum Stichtag 31.5.2016 bei einem Rechnungszins von 4,89% p.a. und einem Rententrend von 1,75% p.a. im 3-jährigen Anpassungsturnus.

- Der Barwertfaktor 0,6791 steht für den Barwert der Anwartschaft eines 54-jährigen Mannes auf eine mögliche Witwenrente nach Invalidität zum Stichtag 31.5.2016 bei einem Rechnungszins von 4,89% p.a. und einem Rententrend von 1,75% p.a. im 3-jährigen Anpassungsturnus.

- Die Höhe einer eventuellen Witwenrente beträgt 60% des Anspruchs bzw. der Anwartschaft, die der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Versterbens hatte.

- Der Verlaufsfaktor in Höhe von 0,9888 trägt der Tatsache Rechnung, dass die verwendeten Bartwertfaktoren eine konstante Höhe der Rentenanwartschaft voraussetzen. In Wirklichkeit werden bei vorzeitigem Bezug der Besitzstandsrente vor Alter 60 (z. B. im Invaliditätsfall) aber versicherungsmathematische Abschläge in Abzug gebracht. Somit verringert sich der korrespondierende Kapitalwert geringfügig.

- Der Faktor 1,0489 -30/12 berücksichtigt die Abzinsung des zum Stichtag 31.5.2016 ermittelten Barwerts auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes 30.11.2013 (30 Monate) mit dem Rechnungszins 4,89% p.a.

Nach Hinweisen des Senats zum Stichtagsprinzip hat der Versorgungsträger mit Schreiben vom 27.10.2016 den Barwert auf Anforderung des Senats wie folgt berechnet:

12 x 372,69 € x (8,9370 + 60% x (2,2829 + 0,7024)) x 0,9833 = 47.179,57 €.

Zur Erläuterung führt der Versorgungsträger zu dieser Berechnung unter ausdrücklichem Hinweis auf seine weiterhin abweichende Rechtsauffassung aus:

- Der Barwertfaktor 8,9370 steht für den Barwert der Anwartschaft eines 52-jährigen Mannes (versicherungstechnisches Alter des Ausgleichspflichtigen) auf Alters- und Invalidenrente zum Stichtag Ehezeitende (30.11.2013) bei einem Rechnungszins von 4,89% p.a. einem angenommenen Pensionierungsalter von 63 Jahren und einem Rententrend von 1,75% p.a. im 3-jährigen Anpassungsturnus.

- Der Barwertfaktor 2,2829 steht für den Barwert der Anwartschaft eines 52-jährigen Mannes auf eine mögliche Witwenrente nach Aktiventod oder Erreichen des Pensionierungsalters von 63 Jahren zum Stichtag 30.11.2013 bei einem Rechnungszins von 4,89% p.a. und einem Rententrend von 1,75% p.a. im 3-jährigen Anpassungsturnus.

- Der Barwertfaktor 0,7024 steht für den Barwert der Anwartschaft eines 52-jährigen Mannes auf eine mögliche Witwenrente nach Invalidität zum Stichtag 30.11.2013 bei einem Rechnungszins von 4,89% p.a. und einem Rententrend von 1,75% p.a. im 3-jährigen Anpassungsturnus.

- Der Verlaufsfaktor in Höhe von 0,9833 trägt der Tatsache Rechnung, dass die verwendeten Barwertfaktoren eine konstante Höhe der Rentenanwartschaft voraussetzen. In Wirklichkeit werden bei vorzeitigem Bezug der Besitzstandsrente vor Alter 60 (z. B. im Invaliditätsfall) aber versicherungsmathematische Abschläge in Abzug gebracht. Somit verringert sich der korrespondierende Kapitalwert geringfügig.

- Da der Barwert bereits zum Stichtag Ehezeitende berechnet wird, findet keine weitere Abzinsung statt. Realisierte biometrische Effekte ab dem Ende der Ehezeit sind in diesem Barwert nicht enthalten.

Zur Begründung seiner von der Berechnung abweichenden Rechtsauffassung führt der Versorgungsträger ergänzend aus, die Berücksichtigung der nachehezeitlichen biometrischen Entwicklung sei aus seiner Sicht nicht grundsätzlich zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof habe die Maßgeblichkeit eines nachehezeitlich verringerten Kapitalwerts (in der vom Senat zuvor zitierten Entscheidung vom 17.02.2016 zum Werteverzehr) letztlich ebenfalls anerkannt, auch wenn dies argumentativ nicht auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG gestützt worden sei. Zudem sei der Grundsatz der Aufwandsneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger mehrfach bestätigt worden. Eine Bilanz- bzw. Aufwandsneutralität werde nur dann (annähernd) erreicht, wenn es erlaubt sei, die während des Verfahrens realisierten biometrischen Entwicklungen bei der Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwerts zu berücksichtigen.

(2) BSAV Beitragsorientierte S. AV 60

Nach den Auskünften des Versorgungsträgers ist bei der "BSAV Beitragsorientierte S. AV 60" vorgesehen, dass vom Arbeitgeber jährlich ein Versorgungsbeitrag zur Verfügung gestellt werde. Der Versorgungsbeitrag werde auf einem Versorgungskonto gutgeschrieben und dort angespart. Das garantierte Versorgungskonto verzinse sich hierbei jährlich mit dem aktuellen Höchstrechnungszins für Zinsgarantien der Versicherungswirtschaft, d. h. mit dem gemäß der Deckungsrückstellungsverordnung maßgeblichen Höchstrechnungszins (vom 01.01.2012 bis 31.12.2014: 1,75%, davor 2,25% bzw. 2,75% p.a.).

Neben dem garantierten Versorgungskonto werde die BSAV-Versorgungsbeiträge in sog. fiktive Fondsanteile umgerechnet und angesammelt. Die Umrechnung des BSAV-Versorgungsbeitrags in fiktive Fondsanteile erfolge an Hand eines Referenzindex. Der Referenzindex werde auf Basis der Wertentwicklung aller zur Indexführung real angelegten - dem Arbeitnehmer jedoch nicht individuell zugeordneten - Beiträge geführt.

Trete der Versorgungsfall des Arbeitnehmers ein, so werde für den Arbeitnehmer das Versorgungsguthaben bestimmt. Das Versorgungsguthaben entspreche dem Maximum aus dem Wert der fiktiven Fondsanteile und dem garantierten Versorgungskonto, d. h. es erfolge ein Abgleich zwischen dem Garantiekonto und dem Wert der fiktiven Fondsanteile, wobei letztlich der höhere Wert von beiden als Versorgungsguthaben zur Ermittlung der Leistung festgestellt werde. Der Wert der fiktiven Fondsanteile werde durch Multiplikation der Anzahl der fiktiven Fondsanteile des Arbeitnehmers und des zum Versorgungsfall maßgeblichen Referenzindex ermittelt.

Für vorzeitige Versorgungsfälle (Invalidität oder Tod) erhöhe sich das Versorgungsguthaben durch Verzinsung des Versorgungsguthabens mit dem Garantiezins für den Zeitraum bis zum Erreichen des Alters 60. Diese zusätzlichen Zinsgutschriften würden in den Erläuterungen zum korrespondierenden Kapitalwert im Berechnungsbogen als Anhebungsbeträge bei vorzeitigen Versorgungsfällen gemäß der Pensionszusage bezeichnet.

Im vorliegenden Fall übersteige der Wert der Fondsanteile zum Ehezeitende den Stand des verzinsten Garantiekontos, folglich sei der Kapitalwert des Ehezeitanteils aus dem Wert der Fondsanteile zu ermitteln. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass der Wert der Fondsanteile insoweit nicht selbst schon einen Kapitalwert darstelle, sondern lediglich eine Größe sei, aus der der korrespondierende Kapitalwert (d. h. der versicherungsmathematische Barwert) auf Basis von Bewertungsannahmen noch errechnet werden müsse.

Neben den bereits erwähnten Anhebungsbeträgen bei möglichen vorzeitigen Versorgungsfällen gingen in die Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts weitere Bewertungsannahmen ein. Hierbei würden die zur Ermittlung der handelsbilanziellen Rückstellung dieses Anrechts zum 30.09.2013 verwendeten Bewertungsprämissen zugrunde gelegt. Insbesondere komme hierbei ein Faktor zum Tragen, der das Wahlrecht des Versorgungsberechtigten abbilde, das angesammelte Versorgungskapital im Versorgungsfall in eine lebenslange Monatsrente umzuwandeln. Es werde gemäß den handelsbilanziellen Bewertungsannahmen davon ausgegangen, dass 37% der Begünstigten sich für diese Option anstatt einer Kapitalzahlung entscheiden. In Abhängigkeit vom maßgeblichen Rechnungszins könne sich die Berücksichtigung dieser Option positiv oder negativ auf die Höhe der Rückstellung auswirken. Zum 30.09.2013 habe der "Rentenoptionsfaktor" in der handelsbilanziellen Bewertung einem pauschalen Abschlag in Höhe von 10,96% entsprochen. Dieser Faktor komme bei der Ermittlung sowohl des Barwerts für die Garantieleistung als auch des Kapitalwerts der fiktiven Fondsanteile zum Tragen und erkläre damit, weshalb der [vom Senat zuvor beanstandete] ausgewiesene Kapitalwert von 19.853,50 € um "knapp 11%" vom hälftigen Wert der Fondsanteile zum Ehezeitende abweiche. Auch zu diesem Anrecht hat der Versorgungsträger auf Anforderung des Senats eine neue Auskunft erteilt, die nunmehr erstmals auch die fiktiven Fondsanteils für Oktober und November 2013 erfasst und deshalb zu einem höheren Wert gelangt als die Auskunft vom 17.03.2014, nämlich einem Ausgleichswert von 19.853,50 €.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Schreiben der S. AG vom 30.08.2016. Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz vom 21.9.2016 mitteilen, er erhebe keine Einwände gegen die neue Auskunft der S. AG. Eine Stellungnahme der ausgleichsberechtigten Antragsgegnerin zum Schreiben der S. AG vom 30.08.2016 erfolgte nicht.

Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde zu entscheiden, wurde zugestimmt bzw. nicht widersprochen.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthaft und zulässig.

Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§§ 69 Abs. 3, 221 Abs. 1 FamFG).

Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vergl. BGH FamRZ 2016, 794; 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf den von der Beschwerde angegriffenen Ausgleich der beiden betrieblichen Anrechte.

Die Beschwerde hat Erfolg, weil die A. L. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit als neuer Zielversorgungsträger bezüglich des externen Ausgleichs der Anwartschaften bei der „S. AG Beitragsorientierten BSAV 60“ und der „BSAV Besitzstand IP“ in den Tenor aufzunehmen ist. Der Senat geht auch davon aus, dass trotz Ablaufs der vom Amtsgericht gesetzten Frist für die Wahl des Versorgungsträgers ein neuer Versorgungsträger noch im Beschwerdeverfahren gewählt werden kann (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 1167; KG FamRZ 2014, 1114; a. A. die wohl überwiegende Ansicht in der Literatur: Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 222 FamFG Rn. 7; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers, VersAusglG, 2. Aufl., § 222 FamFG Rn. 14; Wagner, in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 222 FamFG Rn. 10). Bei der nunmehr gewählten Basisrente handelt es sich um eine nach § 15 Abs. 2, 4 VersAusglG angemessene Versorgung.

Der Ausgleich hat wegen des Schlechterstellungsverbots sowohl bei der „S. BSAV Besitzstand IP“ als auch bei der „S. Beitragsorientierte BSAV 60“ letztendlich mit den ursprünglich mitgeteilten Ausgleichswerten zu erfolgen.

(1) S. BSAV Besitzstand IP

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts und auch für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit.

Dieses Stichtagsprinzip muss im vorliegenden Verfahren (auch abweichend von der Teilungsordnung) so verwirklicht werden, dass der Barwert der Versorgung am Stichtag mit den Rechnungsgrundlagen ermittelt wird, die bei einer Bilanzierung am Stichtag erfolgen würde. Nicht nur der Zinssatz ist stichtagsbezogen, sondern auch die biometrischen Rechnungsgrundlagen. Nur so kann auch vermieden werden, dass der Wert des Anrechts von dem (rein zufälligen) Datum des Auskunftsersuchens des Gerichts abhängig ist. Einer Abzinsung für den Zeitraum zwischen der Neuberechnung und dem Ehezeitende (wie in den ersten Berechnungen des Versorgungsträgers) bedarf es dann nicht mehr. Insbesondere darf nicht der Barwert der Anwartschaft eines 54-jährigen Mannes (der bei Ehezeitende versicherungsmathematisch 52 Jahre alt war) zum Stichtag Monatsletzter nach Anfrage des Gerichts zugrunde gelegt und anschließend wieder abgezinst werden. Das kann auch nicht damit begründet werden, dass es durch den Ansatz des versicherungsmathematischen Lebensalters stets zu Ungenauigkeiten kommen kann. Solche Ungenauigkeiten (eher sollte man von einer Art „Rundung“ sprechen) rechtfertigen nämlich keine Berechnung mit einzelnen Berechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens, die zu einer Unterbewertung des Anrechts führen.

Der Ansatz des Versorgungsträgers widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weil es sich insoweit um keine berücksichtigungsfähige nachehezeitliche Entwicklung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG handelt. Der Bundesgerichtshof führt (dort zu einem kapitalgedeckten Anrecht) aus (FamRZ 2016, 775 Rn. 34 a. A. wohl Norpoth FamRZ 2016, 677, 681: Verschlechterungen, die ohne Zutun des Anrechtsinhabers eintreten und von ihm nicht abgewendet werden können, haben Ehezeitbezug), auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handele es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Veränderung. Es habe keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsversprechens.

Allenfalls könnte man bei einem ohne Ehezeitbezug abnehmenden Barwert an den Grundsatz des Bundesgerichtshofs denken, wonach nur die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (BGH FamRZ 2011, 1931 Rz. 13 ff.; FamRZ 2003, 664, 665 - „Was weg ist, ist weg“). Dabei müssten dann aber die vom Bundesgerichtshof zwischenzeitlich präzisierten Vorgaben berücksichtigt werden, die auch auf das vorliegende Verfahren übertragen werden könnten. In seiner Entscheidung vom 24.08.2016 (FamRZ 2016, 2000 Rn. 30) äußert sich der BGH zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird, und führt seine Rechtsprechung vom 17. Februar 2016 (FamRZ 2016, 775) fort. Bei der Neuberechnung des Ausgleichswerts müssten dann grundsätzlich alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen auf den gewählten entscheidungsnahen Bewertungsstichtag mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen sein. Dies gelte, so der Bundesgerichtshof nicht nur für die biometrischen Rechnungsgrundlagen, sondern bei rückstellungsfinanzierten Versorgungen folgerichtig auch für den angewendeten Rechnungszins. Es wären deshalb im vorliegenden Verfahren, wie der Bundesgerichtshof nunmehr klargestellt hat, zwei Berechnungen erforderlich:

Zum einen eine stichtagsbezogene Berechnung mit allen Daten zum Stichtag ohne Berücksichtigung irgendwelcher nachehezeitlicher Veränderungen (solche wären bei dieser Erstberechnung allenfalls zu berücksichtigen, wenn sie unter § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG fielen, was vorliegend aber nicht der Fall ist). Es wäre also der damals aktuelle Rechnungszins auf der Grundlage der damaligen Lebenserwartung zu berechnen. Eine solche Berechnung hat der Versorgungsträger zuletzt auf Anforderung des Senats vorgelegt.

Zum anderen eine Berechnung zu einem entscheidungsnahen Stichtag. Bei dieser Kontrollberechnung wären der aktuelle Rechnungszins und die aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen zugrunde zu legen. Diese zweite Berechnung würde die Obergrenze des auszugleichenden Anrechts darstellen, der Ausgleichswert könnte sich also nicht erhöhen. Angesichts der Entwicklung des Rechnungszinses nach Ehezeitende (von 4,89% zu 3,58% beim vom Versorgungsträger angesetzten Datum des Auskunftsersuchens) lässt sich schon bei nur überschlägiger Betrachtung sagen, dass damit ein erheblich höherer Wert auszugleichen wäre. Dieser dem Versorgungsträger mitgeteilten Betrachtung, ist er auch nicht entgegengetreten. Durch den Ansatz der stichtagsbezogenen Rechnung fährt der Versorgungsträger deshalb sogar erheblich besser als bei einer Neuberechnung unter dem Grundsatz „was weg ist, ist weg“. Würde auf der Grundlage dieser Obergrenze ausgeglichen, wäre im Übrigen auch keine Abzinsung zum Ehezeitende hin erforderlich, vielmehr dürfte bei der externen Teilung keine Verzinsung des Ausgleichswerts ab Ehezeitende angeordnet werden (vgl. hierzu Voucko-Glockner „Überlegungen zur Werteverzehrentscheidung des BGH vom 17.02.2016“ unter http://www.darmstaedter-kreis.de/Anlagen/TDM_2016_11.pdf - bei Anordnung einer Verzinsung mit Zinseszinsen würde sich die Ab- und Verzinsung im Übrigen aufheben).

Jede Mischung der Berechnungsgrundlagen der beiden relevanten Zeitpunkte (einerseits Rechnungszins von vor über 2 Jahren, andererseits Berücksichtigung der biometrischen Entwicklung) führt zur Berechnung eines Ehezeitanteils, der niemals einer Bilanz zugrunde gelegt worden wäre. Die Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger ist deshalb durch die Erst- und die Kontrollberechnung stets gewährleistet.

(2) S. Beitragsorientierte BSAV

Der Versorgungsträger hat zu diesem Anrecht nunmehr die bereits oben genannte Berechnung vorgelegt. Wegen des Grundsatzes der Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger (BT-Drs. 16/10144 S. 43) geht der Senat davon aus, dass der Versorgungsträger von dem errechneten Fondswert den errechneten Abschlag wegen der Rentenoption der Versorgungsberechtigten machen darf. Dieser Abschlag, der auf dem (derzeit im Vergleich zur Zinsgarantie hohen) Rechnungszins beruht, muss sich zwar nicht realisieren. Wenn dem Versorgungsträger aber aufgrund der Bewertungsannahme, dass 37% der Begünstigten sich für diese Option anstatt einer Kapitalzahlung entscheiden, der Abschlag bilanziell gestattet ist, wird man ihm diesen Abschlag auch im Versorgungsausgleich zubilligen müssen. Auf eine Neuberechnung des Abschlags im Hinblick auf den um 0,03% gesenkten Rechnungszins hat der Senat aus Gründen der Verfahrensökonomie verzichtet (BGH FamRZ 2016, 1651 Rn. 22).

Eine Anpassung des Werts des Anrechts an den nur zu vermutenden Anstieg des Referenzindex in den vergangenen drei Jahren kann nicht erfolgen. Die Berücksichtigung der Wertentwicklung von nur fiktiven Fondsanteilen ließe sich auch nicht mit einer offenen Tenorierung erreichen, weil diese allenfalls dann bestimmt genug ist, wenn sich die Angaben im Titel rechnerisch auf der Grundlage offenkundiger Quellen ermitteln lassen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1805; OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806; entgegen BGH FamRZ 2014, 694 Rn. 26; FamRZ 2014, 1983 Rn. 24; FamRZ 2015, 236 Rn. 25). Solche Quellen fehlen aber bei nur fiktiven Fondsanteilen.

(3) Verzinsung

Wie bereits in der Entscheidung des Amtsgerichts angeordnet, ist der Ausgleichsbetrag vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2011 (FamRZ 2011, 1785 Rn. 19) ist die Verzinsung geboten, um dem Gebot der Halbteilung gerecht zu werden. Der fehlende Ehezeitbezug und somit die Halbteilung könne nur aufgefangen werden, indem die dem zu zahlenden Ausgleichswert innewohnende Wertsteigerung vom Ende der Ehezeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung berücksichtigt werde, was im Wege der Verzinsung des Ausgleichswerts erreicht werden könne (BGH a. a. O. Rn. 23). Weil die Abzinsung aber einen Zinseszinseffekt enthält (vgl. auch die Potenzfunktion in den obigen Berechnungen des Versorgungsträgers), wäre an sich auch bei der Aufzinsung die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen naheliegend (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799 Rn. 7 unter Hinweis auf Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 465, ebenso Bergmann in BeckOK-BGB, Stand 01.11.2016, § 14 VersAusglG Rn. 9; Siede in MünchKomm-BGB, 7. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 39; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 8). Das OLG Celle (FamRZ 2016, 1370 Rn. 16 ff.; zustimmend Götsche FamRB 2016, 225, 226; Schulze/Kemper, BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 6) sieht hierin aber einen Verstoß gegen das Zinseszinsverbot des § 248 BGB. Ob dies angesichts des Regelungszwecks des § 248 BGB, der Rechtsklarheit und Transparenz der Zinsbelastung für den Verpflichteten (Staudinger/Omlor, BGB, Bearbeitung 2016, § 248 BGB Rn. 2; Erman/Schaub, BGB, 14. Aufl.,

§ 248 BGB Rn. 1), zutreffend ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. In der Praxis hat sich - jedenfalls bislang - die Verzinsung ohne Zinseszinsen durchgesetzt (so auch die Tenorierung in BGH FamRZ 2016, 1144 und die Tenorierungsvorschläge in der Lit., etwa Holzwarth in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 33; Wagner/Gutdeutsch in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 7. Kap. Rn. 326). Aufgrund des Schlechterstellungsverbots der Beschwerdeführerin muss diese Frage aber nicht geklärt werden.

Abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts hätte der Senat an sich keine Verzinsung des Ausgleichsbetrags aus der BSAV Beitragsorientierte S. AV anzuordnen. Bei Ansatz von (fiktiven) Fondsanteilen, deren Wert nicht durch eine Abzinsung ermittelt wird, kommt eine Verzinsung des Ausgleichswerts zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft des Beschlusses zum Versorgungsausgleich nicht in Betracht (BGH FamRZ 2013, 1635). Allein der vom Rechnungszins beeinflusste Abschlag aufgrund der Rentenoption führt zu keiner Abzinsung während des Anwartschaftszeitraums, die durch eine gegenläufige Verzinsung auszugleichen wäre.

(4) Schlechterstellungsverbot

Mit dem Wegfall dieser Verzinsung würde die vorliegende Entscheidung aber gegen das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) verstoßen. Dieses Verbot gilt auch im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich. Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich (nur) von einem der Ehegatten angefochten worden, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrages noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden (BGH FamRZ 1989, 957 Rn. 21, juris). Das Verschlechterungsverbot gilt dabei nicht für jedes einzelne Anrecht (a. A. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1033 Rn. 46, juris). Hinsichtlich eines einzelnen Anrechts dürfte die angefochtene Entscheidung vielmehr zulasten des Rechtsmittelführers geändert werden, sofern dies durch eine Besserstellung hinsichtlich des Ausgleichs eines anderen Anrechts kompensiert wird (Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl, Rn. 632; Holzwarth a. a. O. § 228 FamFG Rn. 6). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Wahl des von ihr gewünschten Zielversorgungsträgers erreicht und sie ausdrücklich keine Bedenken gegen die (zunächst niedrigere) Berechnung des Ausgleichswerts erhoben hat. Im Ergebnis würde die Antragstellerin nunmehr an Stelle von (19.502,50 € + 46.499,48 €) zuzüglich 4,92% Zinsen hieraus für ca. drei Jahre (also ca. 75.744 €) nunmehr 47.179,57 € + 4,89% Zinsen für ca. drei Jahre zuzüglich 19.853,50 € (unverzinst, also ca. 73.954 €, mit Zinseszins ca. 74.298 €) erhalten. Die ursprünglichen Ausgleichsbeträge sowie die vom Familiengericht angeordnete Verzinsung sind deshalb trotz ihrer Fehlerhaftigkeit aufrecht zu erhalten.

Die übrigen Regelungen des Versorgungsausgleichs werden nicht berührt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Es ist angemessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses Verfahren nur durch die von ihr erfolgte Wahl eines nicht aufnahmebereiten Zielversorgungsträgers ausgelöst wurde.

IV. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und entspricht dem Verfahrenswertbeschluss des Senats vom 13.7.2015. Der Senat ist von zwei Anrechten, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ausgegangen.

V. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die oben genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf zur externen Teilung eines fondsgebundenen Anrechts betreffen eine andere Fallkonstellation (reale Fondsanteile). Von der Frage, ob bei der Anordnung der Verzinsung zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung in jedem Fall auch eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinseszinsen geboten ist, hängt die vorliegende Entscheidung nicht ab.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Übergabe an die Geschäftsstelle am 15.12.2016.

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Tenor 1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Bund und des Antragstellers wird der 2., 3. und 4 Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 23.07.2015 abgeändert und wie fol
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Annotations

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

(2) Die gewählte Zielversorgung muss eine angemessene Versorgung gewährleisten.

(3) Die Zahlung des Kapitalbetrags nach § 14 Abs. 4 an die gewählte Zielversorgung darf nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen oder zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person führen, es sei denn, sie stimmt der Wahl der Zielversorgung zu.

(4) Ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung oder aus einem Vertrag, der nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, erfüllt stets die Anforderungen der Absätze 2 und 3.

(5) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht aus, so erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.