Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Sept. 2016 - 92b VI 75/16

Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 01.09.2016
durch den Richter am Amtsgericht T
b e s c h l o s s e n :
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 2.) verheiratet. Sie lebten aber seit Jahren getrennt. Ein von dem Beklagten zu 2.) im Jahr 2008 gestellter Scheidungsantrag war mangels Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nie rechtshängig geworden. Der Beteiligte zu 1.) war der Lebensgefährte der Erblasserin. Die Erblasserin hatte keine Kinder.
4Am Sonntag, den 24.01.2016, errichtete die Erblasserin ein Nottestament vor drei Zeugen. Die Niederschrift dieses Testaments lautet auszugsweise wie folgt:
5„ NOTTESTAMENT
6Frau T2, geboren am, leidet gemäß ärztlichem Befund des X E unter anderem unter einer erneut exazerbierten COPD (GOLD IV), einer chronischen Herzinsuffizienz und einer arteriellen Hypertonie…
7Vor allem dieses Krankheitsbild führte seit dem Sommer 2015 zur wiederholten hospitalen Aufnahme unter Einsatz von Notarzt und Rettungswagen. Frau T2 war gesundheitlich in keiner Weise in der Lage, das Haus zu verlassen. Die akute Todesahnung, die nachhaltige Atemnot und zunehmende Schwäche von Frau T2 führten zur Formulierung ihres letzten Willens vor Zeugen, der mit nachstehender Niederschrift als Nottestament dokumentiert ist. Aufgrund des Krankheitsbildes, insbesondere der anhaltenden Schwäche von Frau T2, ist sie schreibunfähig und bat um nachstehende Niederschrift, welches sie eigenhändig vor Zeugen unterschreiben möchte.
8Herr T1, geboren am, wird als befreiter Alleinerbe mit nachstehendem Vermächtnis eingesetzt.
9Der formalrechtliche Ehemann, Herrn W, geboren am, wird hiermit enterbt….
10Herr T1 wird im Falle des Ablebens von Frau T2, das Erbe nach allen Abzügen, gegebenenfalls auch nach Abzug eines Pflichtteils an den formalrechtlichen Ehemann, Herrn W, das Erbe wie folgt verwenden:
111. Die Wohnung in der M-Straße, E, im Erdgeschoss links, soll auf Grundlage einer gutachtlichen Wertermittlung verkauft werden….
122. Meiner Nachbarin, Frau L, geboren am, wird eine Kaufoption hinsichtlich der oben genannten Wohnung in der M-Straße, E, eingeräumt.
13….
14Düsseldorf, den 24.1.2016
15(Unterschrift)
16Die Niederschrift dieses Nottestaments wird durch nachstehende Zeugen bestätigt. Die Zeugen erklären mit ihrer Unterschrift, dass für sie keine Ausschlussgründe gemäß § 2250 Abs. 3 BGB i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 bis 3, §§ 7, 26 Abs.2 Nr.2 bis 5, § 27 des Beurkundungsgesetzes vorliegen.
17Zeugen
18- L |
(Unterschrift) |
- M geboren am |
(Unterschrift) |
- C, geboren am |
(Unterschrift)“ |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Nottestament vom 24.01.2016 verwiesen.
20Am 25.01.2016 wurde die Erblasserin aufgrund atemabhängiger Thoraxschmerzen mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in E gebracht. Dort wurde sie ins künstliche Koma versetzt, aus dem sie bis zu ihrem Tod am 08.02.2016 nicht mehr erwachte. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Bericht des Krankenhauses vom 09.02.2016 verwiesen.
21Mit gerichtlich beurkundetem Antrag vom 26.02.2016 hat der Beteiligte zu 1.) einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen soll.
22Der Beteiligte zu 2.) hat diesem Antrag widersprochen.
23Er meint, das Nottestament sei nicht formal korrekt errichtet worden, insbesondere sei es ausweislich der Niederschrift vor den Unterschriften nicht erneut vorgelesen und genehmigt worden. Er bezweifelt, dass die Unterschrift der Erblasserin tatsächlich von ihr stamme.
24Es müssten zudem aufgrund des Krankheitsbildes Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin angestellt werden. Es habe zudem Vorbehandlungen in der Landesklinik in E gegeben sowie ehemaligen Kokainkonsum.
25II.
26Der Antrag des Beteiligten zu 1.) ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins liegen vor. Der Beteiligte zu 1.) ist aufgrund des Nottestaments vom 24.01.2016 Alleinerbe geworden. Die Erblasserin hat ihn in diesem Testament als Alleinerben eingesetzt.
271. Das Nottestament ist wirksam. Gemäß § 2250 Abs. 2 BGB kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichten, wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Auf die Einschätzung des Erblassers kommt es nicht an (OLG München, Beschl. v. 14.07.2009, Az.: 31 Wx 141/08, zitiert bei www.juris.de m.w.N.).
28Diese Voraussetzungen waren hier bei Errichtung des Testaments am Sonntag, den 24.01.2016, erfüllt. Die objektive Gefahr der eintretenden Testierunfähigkeit ist hier dadurch indiziert, dass die Erblasserin einen Tag später, am 25.01.2016, ins Koma versetzt worden war, aus dem sie bis zu ihrem Tod nicht mehr erwachte. Dieser Umstand ergibt sich aus dem Bericht des Krankenhauses vom 09.02.2016. Die Erblasserin war mithin tatsächlich einen Tag nach Errichtung des Testaments bis zu ihrem Tod testierunfähig.
29Auch die Hinzuziehung eines Notars war an dem Sonntag nicht möglich. Keiner der ca. 40 Notare in E hat am Wochenende sein Büro geöffnet. Es gibt auch keinen „Notdienst“ für Notare. Darauf, ob die Erblasserin zu einem früheren Zeitpunkt einen Notar hätte aufsuchen können, kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sie am 24.01.2016 ein eigenhändiges Testament hätte errichten können.
302. Das Nottestament ist formal ordnungsgemäß errichtet worden. Das Gericht hat die drei Testamentszeugen vernommen. Ausschließungsgründe für diese Zeugen i.S.d. § 2250 Abs.3 BGB i.V.m. § 6 BeurkG liegen nicht vor. Der Umstand, dass das Vermächtnis zugunsten der Zeugin L (Kaufoption bzgl. der Wohnung) gemäß § § 2250 Abs.3 BGB i.V.m. § 7 Nr.1 BeurkG unwirksam ist, lässt die Wirksamkeit des Testaments im Übrigen, insbesondere die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1.), unberührt (vgl. BayObLG FamRZ 1995, 1524).
31Nach der Vernehmung der Zeugen ist davon auszugehen, dass das Testament von dem Herrn M nach den Vorgaben der Erblasserin verfasst worden war und von diesem in Anwesenheit von allen drei Zeugen vorgelesen und dann anschließend von der Erblasserin genehmigt und von ihr unterschrieben worden ist.
32Alle drei Zeugen bekundeten glaubhaft, dass der Zeuge M, nachdem dieser das Testament schriftlich niedergelegt habe, in Anwesenheit von allen Zeugen und der Erblasserin das Testament vorgelesen habe, und das dieses Testament dann anschließend von der Erblasserin und den Zeugen unterschrieben worden sei. Dies ist ausreichend. Es ist anerkannt, dass bei der Errichtung eines Nottestaments gemäß § 2250 Abs.3 BGB die mündliche Erklärung des Erblassers und die Verlesung und Genehmigung der Testamentsniederschrift in einem Verhandlungsvorgang zusammengefasst werden können (vgl. OLG Düsseldorf ZEV 2001, 319). Das nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen L und M in Abstimmung mit der Erblasserin gefertigte Testament ist als Entwurf zu werten. Hierzu musste die „dritte Zeugin“, die Frau C, noch nicht anwesend sein. Es reichte aus, dass sie - sowie die beiden anderen Zeugen - bei Verlesung und Genehmigung, durch die zugleich der Wille der Erblasserin erklärt wurde, anwesend war (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
33Die Aussagen der drei Zeugen, die jeweils glaubwürdig waren und sich erkennbar bemüht hatten, ihre Erinnerungen an den Vorgang zu schildern und detailliert ihre Erinnerungen wiedergaben, unterscheiden sich zwar hinsichtlich der „Genehmigung“ der Erblasserin nach dem Vorlesen. Die Zeugin L bekundete, dass die Erblasserin „zustimmend genickt“ habe und anschließend das Testament unterschrieben habe, während nach der Aussage der Zeugin C sie ihre Frage, ob alles stimme, ausdrücklich bejaht habe. Nach der Aussage des Zeugen M scheint die Erblasserin auf seine Frage, ob etwas zu ergänzen sei, überhaupt nichts gesagt zu haben.
34Auf diese Unterschiede im Detail kommt es im Ergebnis aber nicht an. Alle Zeugen bekundeten, dass die Erblasserin das Testament eigenhändig unterschrieben habe. Ferner haben alle Zeugen das Testament unterschrieben. Dies wird zudem durch das Testament selbst belegt und ist auch von dem Beteiligten zu 2.) nicht konkret in Abrede gestellt worden. Gemäß § 2250 Abs.3 BGB i.V.m. § 13 Abs.3 S.3 BeurkG wird dann, wenn alle Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben haben, vermutet, dass sie vorgelesen und genehmigt worden ist. Diese (widerlegbare) gesetzliche Vermutung gilt auch im Rahmen des § 2250 BGB (vgl. MüKo-Hagena, 6. Aufl., § 2250 Rn 16). Da hier nach den Aussagen der Zeugen nicht positiv festgestellt werden kann, dass die Erblasserin die vorgelesene Niederschrift nicht genehmigt hat, ist im Rahmen des Erbscheinsverfahrens aufgrund der gesetzlichen Vermutung davon auszugehen, dass sie die Niederschrift genehmigt hat. Diese Feststellungslast trifft insoweit den Beteiligten zu 2.).
35Der Umstand, dass in der Niederschrift entgegen § 2250 Abs.3 BGB i.V.m. § 13 Abs.1 S.2 BeurkG nicht angegeben wurde, dass die Niederschrift vorgelesen und genehmigt wurde, ist ein unbeachtlicher Formfehler. § 13 Abs.1 S.2 BeurkG ist nur eine „Soll-Vorschrift“.
363. Es bestehen schließlich auch keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin. Es kann nicht ausgegangen werden, dass sie testierunfähig war i.S.d. § 2229 Abs.4 BGB. Danach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.11.2013, Az.: I-3 Wx 98/13, zitiert bei www.juris.de). Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser vorliegt, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen, wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (OLG Düsseldorf a.a.O.).
37Hier fehlt es aber bereits an jeglichen Anhaltspunkten für konkrete auffällige Verhaltensweisen der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung am 24.01.2016, insbesondere an solchen, die darauf hindeuten könnten, dass die Erblasserin (wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen) nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
38Die glaubhaften Schilderungen der Zeugen lassen nicht geringsten Schluss auf eine Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung der Erblasserin bei Errichtung des Testaments zu. Auch aus dem bereits erwähnten Bericht des Krankenhauses ergibt sich nur, dass sie schwer körperlich krank war. Dieser Bericht liefert aber keine Anhaltspunkte für eine geistige Störung (der aufgeführte Hirnschaden ist aufgrund – „bei Zustand nach“ – der kardiopulmonalen Reanimation mit anschließender Hypothermie-Therapie entstanden).
39Auch soweit der Beteiligte zu 2.) einen „ehemaligen Kokainkonsum“ oder Vorbehandlungen in der Psychiatrischen Landesklinik Düsseldorf vorträgt, gibt dies keinen Anlass für Ermittlungen. Denn dafür, dass die Erblasserin aufgrund des ehemaligen Kokainkonsums insgesamt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, am 24.01.2016 ihre Belange selbst zu regeln und ihren Willen frei zu bilden, fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen.
40III.
41Da der Beteiligte zu 2.) der Erteilung des Erbscheins widersprochen hat, ist gemäß § 352e Abs.2 S.2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Zeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
42IV.
43Eine Kostenentscheidung i.S.d. § 81 FamFG ist nicht getroffen worden. Es bleibt mithin dabei, dass der Beteiligte zu 1.) als Antragsteller die Gerichtskosten und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Jeder der Beteiligten hätte diese Kosten auch dann tragen müssen, wenn der Beteiligte zu 2.) keinen Widerspruch erhoben hätte. Das Gericht hätte auch ohne Widerspruch die Umstände hinsichtlich der Errichtung des Nottestaments durch Vernehmung der Testamentszeugen aufklären müssen.
44Rechtsbehelfsbelehrung:
45Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
46Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
47Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht- Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
48T

moreResultsText
Annotations
(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
(1) Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.
(2) Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.
(3) Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.
(4)(weggefallen)
(5) Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.
(6) Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.
(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.
(3) Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muss hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 7, 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und des § 27 des Beurkundungsgesetzes; auf die Niederschrift sind die Vorschriften der §§ 8 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 1, §§ 23, 28 des Beurkundungsgesetzes sowie die Vorschriften des § 2249 Abs. 1 Satz 5, 6, Abs. 2, 6 entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift kann außer in der deutschen auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden. Der Erblasser und die Zeugen müssen der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig sein; dies soll in der Niederschrift festgestellt werden, wenn sie in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird.
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.