Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Okt. 2017 - 15 W 1591/17

published on 24/10/2017 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 24. Okt. 2017 - 15 W 1591/17
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Grundstückseigentümerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Erlangen vom 26.07.2017, Az. HB-3598-33, aufgehoben.

2. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Erlangen wird angewiesen, die mit Schreiben vom 14.07.2017, eingegangen am 18.07.2017, beantragte Berichtigung des Grundbuchs vorzunehmen.

Gründe

I.

Nach dem Grundbuch des Amtsgerichts Erlangen für H. wurde die (ursprüngliche) Eigentümerin des im Band xx auf Blatt … eingetragenen Grundstücks K. S. von R. J. S. beerbt, der auf der Grundlage eines Erbscheins des Amtsgerichts Erlangen vom 15.01.2001 am 09.02.2001 als Eigentümer im Grundbuch vermerkt wurde. Nach dem am selben Tag in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 8 eingetragenen Nacherbenvermerk war R. J. S. Vorerbe; (erster) Nacherbe der K. S. war R. S. (geb. 1950), wobei - für den Fall seines Todes - eine weitere Nacherbfolge angeordnet war, und zwar zugunsten der Beteiligten zu 1), 3) und 4). Diese wurden auf der Grundlage eines Erbscheins des Amtsgerichts Erlangen vom 11.07.2017 als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft eingetragen.

Am 23.06.2010 war in das Grundbuch ein Pfändungsvermerk zugunsten des Beschwerdegegners eingetragen worden, der sich auf das Anwartschaftsrecht des (ersten) Nacherben R. S. (geb. 1950) gemäß dem vorgenannten Nacherbenvermerk bezieht.

Mit Schreiben ihrer bevollmächtigten Mutter vom 14.07.2017, das am 18.07.2017 beim Grundbuchamt eingegangen ist, beantragte die Beschwerdeführerin, den Pfändungsvermerk „auf Basis der Nacherbenfolge ohne notarielle Beglaubigung“ zu löschen. Den Antrag wies das Amtsgericht - Grundbuchamt - Erlangen mit Beschluss vom 26.07.2017 zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Löschung des Nacherbenvermerks samt dem Verpfändungsvermerk ohne Löschungsbewilligung nicht möglich sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.08.2017 Beschwerde ein. Sie verlangt die Löschung des Pfändungsvermerks unter Verweis darauf, dass das Grundbuch mit Eintritt des (weiteren) Nacherbfalls unrichtig geworden sei, weil das Pfandrecht des Beschwerdegegners in Hinblick auf § 2115 BGB kraft Gesetzes erloschen sei. Dies ergebe sich aus dem Grundbuch selbst.

Das Grundbuchamt entschied am 03.08.2017, der Beschwerde nicht abzuhelfen, weil auf eine Löschungsbewilligung - auch „wenn der Anspruch aus der Pfändung kraft Gesetzes erloschen“ sei - nicht verzichtet werden könne.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, und zwar selbst dann, wenn es sich bei dem Pfändungsvermerk, dessen Berichtigung begehrt wird, um eine dem öffentlichen Glauben unterliegende Eintragung handeln sollte. Denn die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags kann jedenfalls dann mit der unbeschränkten Beschwerde angefochten werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine erst nachträglich unrichtig gewordene Eintragung betroffen ist (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 W 96/10, juris Rn. 19; BayObLG, Beschluss vom 29.05.1998 - 2Z BR 91/98, juris Rn. 12; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rn. 29; Böttcher in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 22 Rn. 175).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a. Bei einer Erbengemeinschaft ist jeder Miterbe für sich berechtigt, eine Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 45).

Einen Antrag, den am 09.02.2001 eingetragenen Nacherbenvermerk zu löschen, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2017 nicht gestellt.

b. In Bezug auf den Pfändungsvermerk ist das Grundbuch infolge der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO unrichtig geworden. Der Grundbuchinhalt stimmt insofern - nicht mehr - mit der materiellen Rechtslage überein.

Die Pfändung des Anwartschaftsrechts des R. S. als Nacherbe ist als Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt ist, gemäß § 2115 Satz 1 BGB mit Eintritt der (weiteren) Nacherbfolge, also mit dem Tod des R. S., absolut unwirksam geworden, weil sie das Recht der (weiteren) Nacherben, über den Nachlassgegenstand frei zu verfügen, beeinträchtigt. Die Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme war aufschiebend bedingt durch den Eintritt der Nacherbfolge. Sie ist absoluter Natur, gilt also gegenüber jedermann (BGH, Urteil vom 08.07.1960 - V ZB 8/59, juris Rn. 25; Grunsky in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 2115 Rn. 10; Litzenburger in: BeckOK, BGB, 43. Edition, § 2115 Rn. 4; Weidlich in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 2115 Rn. 4; Hamdam in: jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2115 Rn. 17). Das mit der Pfändung des Anwartschaftsrechts begründete Pfandrecht war nur für die Dauer der - im Verhältnis zu den weiteren Nacherben bestehenden - Vorerbschaft des R. S. (dazu: Grunsky in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 2100 Rn. 17) wirksam.

c. Die eingetretene Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich aus diesem selbst. Insbesondere zeigt die Eintragung der Beschwerdeführerin und ihrer Miterben als Eigentümer in Erbengemeinschaft, dass der Nacherbfall in Übereinstimmung mit dem Nacherbenvermerk und damit die Unwirksamkeit der vermerkten Pfändung gemäß § 2115 Satz 1 BGB eingetreten ist.

Wenn sich die materielle Unrichtigkeit bereits aus dem Grundbuch ergibt, ist ein darüber hinausgehender Nachweis nicht erforderlich (OLG München, Beschluss vom 25.09.2015 - 34 Wx 121/15, Rn. 33; BayObLG, Beschluss vom 08.03.1990 - BReg 2 Z 9/90, abgedruckt in NJW-RR 1990, 722; Böttcher in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 22 Rn. 116 a.E.). Denn auch was offenkundig ist, braucht nicht nachgewiesen zu werden (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 22 Rn. 37; Holzer in: BeckOK, GBO, 29. Edition § 22 Rn. 61).

3. Die Kostenfolge der zulässigen und begründeten Beschwerde ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG). Für eine Kostenerstattungsanordnung zugunsten der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von §§ 81 ff. FamFG bestand kein Anlass. Die Staatskasse kommt in Grundbuchsachen grundsätzlich nicht als Beteiligte in Betracht, der bei erfolgreicher Beschwerde die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer auferlegt werden könnten (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 77 Rn. 33). Und der Pfandgläubiger hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht vorliegen.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.10.2017.  

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Annotations

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.