Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03

bei uns veröffentlicht am16.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 330/03
vom
16. Juli 2004
in dem Teilungsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Vereinigen sich die Bruchteile eines Erbbaurechts in der Hand eines Inhabers, ist
die Teilungsversteigerung zulässig, wenn ein Bruchteil dem Inhaber als Vorerben
zusteht.
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03 - LG Göttingen
AG Göttingen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 16. Juli 2004

beschlossen:
Der Antragstellerin wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 5. November 2003 Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Keller beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 19. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 70.000 €.

Gründe:


I.


Die Antragstellerin war gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann C. W. je zur ideellen Hälfte Berechtigte eines Erbbaurechts. Nach dem Tod ihres Ehemannes wurde sie nicht befreite Vorerbin seiner ideellen Hälfte. Nacherbin ist ihre Stieftochter, die Antragsgegnerin. Das Amtsgericht Göttingen hat auf Antrag der Antragstellerin die Teilungsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Göttingen den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, eine Teilungsversteigerung des Erbbaurechts durchführen zu lassen.

II.


Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO stattha fte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Landgericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 ZVG lägen nicht vor, weil Antragstellerin und Antragsgegnerin keine Gemeinschaft bildeten. § 180 ZVG sei auch nicht entsprechend anzuwenden, weil dies mit dem Vor- und Nacherbschaft zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht vereinbar sei. Der Nacherbe werde durch das Gesetz vor dem Verlust des Nachlasses geschützt, indem der Vorerbe nur eingeschränkt nach Maßga-
be der §§ 2112 ff BGB über Nachlaßgegenstände verfügen könne. Zudem könne der Nacherbe durch eine Widerspruchsklage nach § 773 ZPO eine Vollstreckung in einen Nachlaßgegenstand verhindern. Mit diesen Bestimmungen sei eine Teilungsversteigerung nicht vereinbar. Sie führe dazu, daß das Erbbaurecht dem Nachlaß entzogen werde, obwohl es nach dem Willen des Erblassers für die Nacherbin erhalten werden sollte. Zwar werde der Versteigerungserlös Surrogat des Erbbaurechts. Dabei sei aber zu berücksichtigen, daß der Erlös in der Versteigerung in aller Regel geringer sei als beim freihändigen Verkauf. Auch unterliege Geld erfahrungsgemäß einem größeren Inflationsverlust als ein Grundstück. Bei Zulässigkeit der Teilungsversteigerung habe es der Vorerbe darüber hinaus in der Hand, sich jederzeit von einem ihm lästigen Nacherbenrecht zu befreien.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Tei lungsversteigerung ist nach § 180 Abs. 1 ZVG zulässig.

a) Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeger ichts eine Gemeinschaft i.S.d. § 180 Abs. 1 ZVG gegeben. Zwar ist die Antragstellerin durch den Erbfall Inhaberin des gesamten Erbbaurechts geworden. Denn sie ist auch als nicht befreite Vorerbin bis zum Eintritt des Nacherbfalles wahre Erbin und damit Eigentümerin bzw. Inhaberin der Nachlaßgegenstände (vgl. Soergel/Harder/Wegmann, BGB 13. Aufl. Vor § 2100 Rn. 10; Lange in WuB IV A § 2120 BGB 1.93 Anm. 2). Damit fehlt es an einer Mehrheit von Personen, wie sie die von § 180 Abs. 1 ZVG geforderte (Bruchteils- oder Gesamthands )Gemeinschaft grundsätzlich voraussetzt (vgl. z.B. MünchKommBGB /K. Schmidt, 4. Aufl. § 741 Rn. 9 und § 1008 Rn. 4; Erman/Aderhold, BGB
11. Aufl. § 741 Rn. 15; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 180 Rn. 12).
Doch steht die alleinige Rechtsinhaberschaft der Antragst ellerin der Zulässigkeit der Teilungsversteigerung hier nicht entgegen. Die Vereinigung des Erbbaurechts in einer Hand führt nicht in jedem Fall zur Beendigung der Bruchteilsgemeinschaft. Setzt sich die bisher geteilte Rechtszuordnung fort, weil die Verfügungsmacht hinsichtlich einzelner Bruchteile verschieden ausgestaltet ist, kann die Rechtszuständigkeit nach Bruchteilen erhalten bleiben (MünchKommBGB /K. Schmidt, aaO und § 1008 Rn. 14; vgl. auch die Beispiele bei Staudinger /Langhein [2002], § 741 Rn. 68 f) und deshalb auch eine ideelle Grundstückshälfte gesondert mit einem Grundpfandrecht belastet werden (für den Fall eines mit einem Nacherbenrecht belasteten Eigentumsbruchteils an einem Grundstück: BayObLG NJW 1968, 1431, 1432 f; MünchKommBGB/K. Schmidt aaO; Soergel/Harder/Wegmann, aaO § 2113 Rn. 7; Stöber, ZVG 17. Aufl. § 180 Anm. 2.5).
Auch im vorliegenden Fall ist im Rahmen des § 180 Abs. 1 ZVG die Bruchteilsgemeinschaft als fortbestehend zu behandeln. Der nicht befreite Vorerbe ist in seiner Möglichkeit, über den ererbten Bruchteil zu verfügen, durch die gegenüber jedermann wirkenden §§ 2113 ff BGB so stark eingeschränkt, daß es gerechtfertigt ist, diesen Bruchteil als Sondervermögen anzusehen (Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2100 Rn. 20; Stöber, aaO). Im Grundbuch sichtbar wird dies durch die Eintragung des auf den Bruchteil begrenzten Nacherbenvermerks gemäß § 51 GBO. Der Zweck der Teilungsversteigerung, ein grundsätzlich unteilbares Grundstück oder grundstücksgleiches Recht in teilbares Geld zu verwandeln (Drischler, ZVG und Zwangsverwaltung 4. Aufl.
§ 180 Anm. 1; Eickmann, Die Teilungsversteigerung 5. Aufl. Rn. 3), rechtfertigt auch in einem solchen Fall die Zulassung der Teilungsversteigerung (so auch Stöber, aaO; Steiner/Teufel, aaO; a. A. Schiffhauer, ZIP 1982, 526, 528).

b) Die Vorschriften der §§ 2113, 2115 BGB stehen der Wirksamkeit der Teilungsversteigerung gegenüber dem Nacherben nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt (vgl. zum Stand des Meinungsstreits Eickmann, aaO Rn. 6). Auch die Vertreter der das bejahenden Ansicht sehen dies mit Rücksicht darauf, daß die Teilungsversteigerung weder eine Verfügung des Vorerben noch eine Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung ist, nicht als Hindernis an, wenn das Versteigerungsobjekt teilweise zum Nachlaß einer Vor- und Nacherbschaft gehört (Eickmann, aaO Rn. 58; Stöber, aaO Anm. 7.16; Storz, Praxis der Teilungsversteigerung 2. Aufl. B 1.5.3.; Hamme, Die Teilungsversteigerung 2. Aufl. Rn. 72; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 180 Rn. 43).

c) Schließlich führen auch schutzwürdige Interessen des Nache rben nicht zur Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung. Zwar ist im Anwendungsbereich des § 180 Abs. 1 ZVG eine Beeinträchtigung des Nacherbenschutzes nicht ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat aber für die Gesamthandsgemeinschaft entschieden, daß bei nachträglicher Vereinigung des Eigentums in der Hand eines Gesamthänders § 2113 BGB eine Verfügung des (befreiten) Vorerben über den Gegenstand insgesamt nicht hindert. Andernfalls würde der dem Gesamthänder auch bisher schon zu eigenem Recht zustehende andere Gesamtgutsanteil den Verfügungsbeschränkungen der Nacherbschaft unterworfen ; dies bedeute gegenüber der Schmälerung der Rechtsstellung des Nacherben das größere Übel (BGH, Beschl. v. 10. März 1976 - V ZB 7/72,
NJW 1976, 893 unter III c; Urt. v. 16. Dezember 1977 - V ZR 140/76, NJW 1978, 698 unter II).
Dem ist die Interessenlage bei einer Gemeinschaft nach B ruchteilen vergleichbar , wenn ein Rechtsinhaber - wie vorliegend die Antragstellerin - den weiteren Bruchteil mit einem Nacherbenrecht belastet erbt. Vor dem Erbfall war sie befugt, ihren Hälfteanteil im Wege der Teilungsversteigerung zu verwerten. Der Erbbaurechtshälfte des Erblassers drohte deshalb schon zu seinen Lebzeiten eine Teilungsversteigerung. Bei der Anordnung der Nacherbschaft geht es dem Erblasser regelmäßig darum, seine Vermögenssubstanz vor Verfügungen des Vorerben zu schützen und sie dem Nacherben in dem beim Erbfall bestehenden Umfang zu erhalten. Zu den beim Erbfall bereits bestehenden Umständen gehört aber auch die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung. Die Nacherbschaft kann nicht dazu führen, den Vorerben in der Verwertung seines nicht zum Nachlaß gehörenden Vermögens zu beschränken. Dies wäre aber der Fall, wenn man ihm die Teilungsversteigerung verwehren würde.
Darüber hinaus stellt die Anordnung der Nacherbschaft b ei Bruchteilsgemeinschaften auch dann, wenn dem Vorerben die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung versagt wäre, nicht sicher, daß dem Nacherben der Nachlaßgegenstand - hier der Anteil am Erbbaurecht - verbleibt. Denn der Vorerbe kann über seinen eigenen ursprünglichen Bruchteil nach wie vor frei verfügen und ihn z. B. auf einen Dritten übertragen. Daran, daß dieser die Teilungsversteigerung beantragen könnte, bestehen keine Zweifel. Dann aber kann für den Vorerben nichts anderes gelten. Dem Schutzbedürfnis des Nacherben ist da-
durch Rechnung getragen, daß gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB sich sein Nacherbenrecht im Wege der Surrogation an dem Erlösanteil fortsetzt, der auf den mit dem Nacherbenrecht belasteten Bruchteil entfällt.
Kreft Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 330/03 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 180


(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt. (2) Die eins

Grundbuchordnung - GBO | § 51


Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2100 Nacherbe


Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2111 Unmittelbare Ersetzung


(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben


Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben


Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben


Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 773 Drittwiderspruchsklage des Nacherben


Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Referenzen

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).

Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.