Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 27. Jan. 2014 - 2 WF 52/13

27.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

1. Der Antragsteller ist das am ... 2000 geborene nichteheliche Kind des Antragsgegners und der Kindsmutter H. Der Antragsteller wohnte bis Ende Januar 2012 beim Antragsgegner und zog zum 1.2.2012 zur Kindsmutter. Seit 8.6.2012 ist der Antragsteller wieder beim Antragsgegner wohnhaft.

Die Kindseltern haben für den Antragsteller eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Ihnen steht die elterliche Sorge für den Antragsteller - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das die Kindsmutter allein ausüben darf - gemeinsam zu.

Nachdem die Kindsmutter bei dem für ihren damaligen Wohnort A. zuständigen Landratsamt - Kreisjugendamt - B. die Beistandschaft beantragt hatte, beantragte der Antragsteller, vertreten durch das Kreisjugendamt beim Landratsamt B. als Beistand, mit Formblatt vom 23. März 2012 die Festsetzung von Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, beginnend ab 1.2.2012 gegen den Antragsgegner. Mit Beschluss vom 3.7.2012 setzte das Amtsgericht Bamberg den vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlenden Kindesunterhalt beginnend mit 1.2.2012 auf 100% des jeweiligen Mindestunterhalts der 2. Altersstufe, abzüglich des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind, für den Zeitraum ab 1.3.2012 entsprechend hinsichtlich der 3. Altersstufe fest, ordnete die sofortige Wirksamkeit der Unterhaltsfestsetzung an und bestimmte den Verfahrenswert mit 3.264,00 Euro. Der Beschluss wurde dem Antragsgegner am 5.7.2012 zugestellt. Mit am 18.7.2012 beim Amtsgericht Bamberg eingegangenen Anwaltsschriftsatz wendet sich der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 3.7.2012. Mit am 25.7.2012 beim Amtsgericht Bamberg eingegangener Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner sein Rechtsmittel als Beschwerde bezeichnet. Am 20. März 2013 ist das Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen. Die Beschwerdebegründung konnte der Kindmutter am 3.1.2014 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zugestellt werden. Eine Erklärung ihrerseits hierzu ist nicht eingegangen.

2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 3.7.2012 ist aufzuheben, da der Antragsteller nicht verfahrensfähig und auch nicht ordnungsgemäß vertreten, der Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt somit unzulässig ist.

Zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses vom 3.7.2012 konnte der Antragsteller nicht mehr vom Kreisjugendamt beim Landratsamt B. gesetzlich vertreten werden. Mit Umzug des Antragstellers am 8.6.2012 zum Antragsgegner endete die Beistandschaft des Jugendamtes gemäß § 1715 Abs. 2 BGB, da die die Beistandschaft beantragende Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für die Beistandschaft nach § 1713 Abs. 1 BGB antragsberechtigt war. Den Eltern steht mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts die elterliche Sorge gemeinsam zu. Antragsberechtigt für die Beistandschaft ist in diesem Fall gemäß § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Ab 8.6.2012 befand sich der Antragsteller jedoch wieder in der Obhut des Antragsgegners. Damit war der minderjährige und nicht verfahrensfähige Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung am 3.7.2012 nicht ordnungsgemäß vertreten, §§113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 51, 52 ZPO, 2, 106, 107 BGB. Infolgedessen fehlte es am 3.7.2012 beim Antragsteller an einer ordnungsgemäßen Vertretung für die Beantragung der Festsetzung von Minderjährigenunterhalt im vereinfachten Verfahren als zwingende Sachentscheidungsvoraussetzung. Der Beschluss vom 3.7.2012 hätte daher nicht ergehen dürfen.

Der Mangel ist auch nicht durch nachträglich eingetretene Umstände geheilt. Der Antrag ist insgesamt unzulässig (vgl. Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 249 Rn. 11) und zwar von Anfang an. Der Senat schließt sich der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, dass die alleinige Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung eines minderjährigen Kindes durch dessen Elternteil gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Obhutswechsel rückwirkend auch hinsichtlich der Unterhaltsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sind, entfällt (vgl. OLG Köln, JAmt 2013, 165; OLG Rostock, FamRZ 2012, 890; OLG Köln, FamRZ 2009, 619; OLG Köln, FamRZ 2005, 1999; OLG Hamm, FamRZ 1990, 890 f.; Huber in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage, §1629 Rn. 82; Peschel-Gutzeit in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, §1629 Rn. 338). Konsequenterweise gilt dies auch entsprechend für die Vertretung durch einen Beistand und Beendigung der Beistandschaft aufgrund Obhutswechsels gem. §§ 1715 Abs. 2, 1713 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Unzulässigkeit des Antrags kann jederzeit, also auch im Beschwerdeverfahren (erstmals) vorgebracht werden (vgl. nur OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 1501).

Demzufolge ist auf die Beschwerde des Antragsgegners die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag auf Festsetzung von Minderjährigenunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren zurückzuweisen. Die Durchführung des streitigen Verfahrens gegen den Antragsgegner, bei dem der Antragsteller jetzt lebt, kommt bei der gegebenen Sachlage nicht in Betracht, so dass eine Mitteilung an den Antragsteller nach § 255 Abs. 1 S. 2 FamFG (Möglichkeit der Beantragung des streitigen Verfahrens) ausscheidet, vielmehr analog § 250 Abs. 2 S. 1 FamFG der Antrag zurückzuweisen ist.

Der Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Eine Vertretung durch den Antragsgegner scheidet gem. §§ 51 Abs. 1 ZPO, 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 181 BGB aus, da dieser selbst Beteiligter auf der Gegenseite des Verfahrens ist. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers erst im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht. Eine Abweisung wegen Unzulässigkeit des Antrags durch Beschluss kann auch gegen eine nicht verfahrensfähige Partei ergehen (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rn. 11).

Die Entscheidung des Kammergerichts vom 11.6.2009 (FamRZ 2009, 1849), wonach ein Obhutswechsel nur zur Unzulässigkeit des Festsetzungsantrages für die Zeit ab dem Wechsel zum Antragsgegner, nicht aber für den Zeitraum davor führen soll, steht dem nicht entgegen, da dort nicht das Kind, sondern nach Anspruchsübergang gem. § 7 UVG der Unterhaltsvorschuss Leistende den Festsetzungsantrag gestellt und somit der Wohnsitzwechsel des Kindes die Frage der Verfahrensfähigkeit und der ordnungsgemäßen Vertretung - anders als hier - nicht tangiert hatte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 FamFG. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder der Beistand noch die Kindseltern des Antragstellers trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens die entscheidungserheblichen Umstände des Umzugs rechtzeitig mitgeteilt haben. Seit Umzug am 8.6.2013 wären Sie hierzu in der Lage gewesen. Die Kindsmutter hätte insbesondere durch rechtzeitige Mitteilung an den Beistand eine Erledigungserklärung herbeiführen können. Eine solche ist wegen der Gefahr der Kostentragungslast auch dem nicht mehr Vertretungsberechtigten zuzugestehen (OLG Rostock, FamRZ 2012, 980). Auf erstinstanzliche Einwendung des Obhutswechsels hätte der Antragsteller die Festsetzung gegen ihn verhindern können. Diese Unterlassungen führen erstinstanzlich hier zur Kostenteilung zwischen den Kindseltern. Die Kindsmutter kann als Veranlassende zur Kostentragung mit herangezogen werden (vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 56 Rn. 11) Sie hat über den Antrag auf Beistandschaft den Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren zu verantworten. Ein vorwerfbarer Fehler seitens des Amtsgerichts ist nicht feststellbar, so dass § 20 FamGKG nicht zur Anwendung kommen kann. Dem Erstgericht waren keine Umstände erkennbar, die bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Obhutswechsel zum Antragsgegner auch nur für möglich hätten erscheinen lassen. Für das Beschwerdeverfahrens führt die verspätete Mitteilung des Obhutswechsels seitens des Antragsgegners zu dessen Kostentragungspflicht, da er hierdurch selbst das Beschwerdeverfahren erst verursacht hat.

Eine - grundsätzlich mögliche - Kostentragungspflicht des ehemaligen Beistandes als Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. etwa OLG Celle, NJW-RR 2012, 1409) scheitert vorliegend daran, dass bei Beantragung der Unterhaltsfestsetzung die Voraussetzungen der Beistandschaft tatsächlich noch gegeben waren. Damals befand sich der Antragsgegner in der Obhut der Kindsmutter.

3. Da mit dem Antrag vom 23.3.2012 Kindesunterhalt ab 1.2.2012 begehrt wurde, war unter Anwendung von §§ 40, 51 FamGKG der Verfahrenswert für jede Instanz auf 3.808,00 Euro festzusetzen. Hinsichtlich der Monate Februar und März 2012 handelt es sich um Rückstände.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht zutage getreten. Im Übrigen ist eine Antragszurückweisung nicht anfechtbar, § 250 Abs. 2 S. 3 FamFG.

Der Senat kann gem. §§ 68 Abs. 3 S. 2, 117 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

4. Der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da das Vorgehen des Antragsgegners mit der Beschwerde mutwillig ist, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO. Der Antragsgegner hätte seit Umzug des Antragstellers zu ihm am 8.6.2012 noch rechtzeitig in Kenntnis des laufenden Festsetzungsverfahrens aufgrund Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Minderjährigenunterhalts bei ihm am 7.4.2012 dem Amtsgericht Bamberg mitteilen können, dass sich der Antragsteller nunmehr bei ihm wohnhaft aufhält. Infolge dessen hätte das Amtsgericht Bamberg die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen. Für diese Mitteilung bedarf es auch keiner anwaltlichen Vertretung. Dass der Antragsgegner dies nunmehr erst mit der Beschwerde geltend macht, führt zu erheblichen Mehrkosten, die bei rechtzeitigem Vortrag beim Amtsgericht Bamberg nicht entstanden wären. Die verspätete Geltendmachung des Umzugs des Antragstellers zu ihm hat der Antragsgegner verschuldet (vgl. Auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 726, OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1549).

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

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(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

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(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt. (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahre

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(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsa

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(1) Der Antrag muss enthalten:1.die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;4.die Angabe,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1715 Beendigung der Beistandschaft


(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

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(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.

(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

(1) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
4.
die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;
5.
für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
6.
die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
7.
die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
8.
die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
9.
die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
10.
die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
11.
eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;
12.
die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;
13.
die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Antrag muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;
4.
die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird;
5.
für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;
6.
die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;
7.
die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
8.
die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht;
9.
die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
10.
die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens;
11.
eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird;
12.
die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt;
13.
die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.

(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.