Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. Juli 2014 - 10 UF 87/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2014:0711.10UF87.14.0A
published on 11.07.2014 00:00
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 11. Juli 2014 - 10 UF 87/14
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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1.) und 2.) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 24. April 2014 (8 F 46/14) abgeändert.

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

3. Weiterhin wird die Antragsgegnerin verpflichtet,

a. an den Antragsteller zu 1.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

b. sowie an die Antragstellerin zu 2.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

II. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.964,00 € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller zu 1.) und die Antragstellerin zu 2.), die vom Jugendamt des Kreises H. als Beistand im Unterhaltsverfahren vertreten werden, begehren von der Antragsgegnerin die Zahlung von Kindesunterhalt.

2

Der Antragsteller zu 1.), geboren am 27. Oktober 2006, und die Antragstellerin zu 2.), geboren am 2. Juli 2008, sind die minderjährigen Kinder der Antragsgegnerin und ihres Vaters Herrn M. Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Sie leben voneinander getrennt. Die Ehe ist noch nicht geschieden. Die Kinder leben in der Obhut von Herrn M. und werden von ihm betreut.

3

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 wurde die Antragsgegnerin vom Beistand um Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten. Sie wurde zeitgleich mit diesem Schreiben zum 1. Oktober 2013 in Verzug gesetzt.

4

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 wurde sie aufgefordert, rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 Unterhalt in Höhe von 272,00 € bzw. 275,00 € zu zahlen sowie den Unterhaltsanspruch der Antragsteller in einer öffentlichen Urkunde anzuerkennen. Nach weiterem Schriftverkehr sind Zahlungen bzw. die Hergabe eines Titels bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.

5

Durch Antrag vom 14. Februar 2014 haben die Antragsteller, vertreten durch den Fachbereich Jugend, Familien, Schulen und Soziales des Kreises H. als Beistand den Unterhaltsanspruch der Antragsteller gerichtlich geltend gemacht. Das Familiengericht hat darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Aktivlegitimation bestünden.

6

Die Antragsteller haben erstinstanzlich beantragt:

7

1.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

8

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

9

3.

Weiterhin wird der Antragsgegnerin aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen

10

4.

sowie an die Antragstellerin zu 2.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

11

Die Antragsgegnerin hat die Forderung der Antragsteller erstinstanzlich schriftsätzlich anerkannt.

12

Durch Beschluss vom 24. April 2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ratzeburg den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Das Familiengericht hat in seiner Begründung darauf verwiesen, dass es an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Antragsteller fehle. Insbesondere sei keine wirksame Vertretung durch einen Beistand möglich. Einen Unterhaltsanspruch müsse der Kindesvater gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.

13

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Auffassung, dass das Familiengericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für eine Beistandschaft verneint habe.

14

Die Antragsteller beantragen, die angefochtene Entscheidung wie folgt zu ändern:

15

1.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

16

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an die Antragstellerin zu 2.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von 675,00 € zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen.

17

3.

Weiterhin wird der Antragsgegnerin aufgegeben, an den Antragsteller zu 1.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen

18

4.

sowie an die Antragstellerin zu 2.) ab dem 1. März 2014 zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 100 % des Mindestunterhaltes gemäß § 1612 a BGB (nach Abzug des für den Bedarf des Kindes zu verwendenden hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612 b BGB) der jeweiligen Altersstufe monatlich im Voraus zu zahlen.

19

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen.

20

Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass er eine Beistandschaft für zulässig erachtet und angekündigt, über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Weitere Stellungnahmen sind daraufhin nicht erfolgt.

21

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

22

Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg.

1.

23

Der Antrag der Antragsteller ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller durch den Kreis H. als Beistand ordnungsgemäß vertreten.

24

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob in der verfahrensgegenständlichen Konstellation, bei der die Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge inne haben und voneinander getrennt leben, Kindesunterhaltsansprüche durch die Kinder, vertreten durch einen Beistand, geltend gemacht werden können.

25

Dies wird zum Teil unter Hinweis auf § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verneint (OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.04.2014 - 11 UF 34/14 -, juris; OLG Celle NJW-RR 2012, 1409; AG Regensburg JAmt 2003, 366; Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2014, § 1713 Rn. 6c).

26

Nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB könne der Kindesunterhalt von dem Elternteil, in dessen Obhut die Kinder leben, nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Insbesondere werde die Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB auch nicht durch die Vorschriften der Beistandschaft verdrängt (OLG Celle, a.a.O., Rn. 13). Durch die Zulassung einer Beistandschaft würde auch der Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB, das Kind aus dem Unterhaltsverfahren herauszuhalten, unterlaufen (OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 13).

27

Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Beistandsvorschriften die Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verdrängen (OLG Stuttgart, JAmt 2007, 40; Mix, JAmt 2013, 122; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1713 Rn. 3).

2.

28

Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Geltendmachung von Kindesunterhalt der Kinder im eigenen Namen, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt als Beistand, nicht entgegen.

29

Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 1713 BGB eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beistandschaft beabsichtigt (vgl. Mix, a.a.O.). Bei dem Widerspruch zwischen § 1629 Abs. 3 BGB und § 1713 Abs. 1 S. 2 BGB dürfte es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln, welchem durch eine dem Sinn und Zweck der Norm entsprechende erweiternde Auslegung entgegengewirkt werden kann.

30

Nach § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB kann für den Fall, dass die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zusteht, der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

31

Daraus und aus dem Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber gerade für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge, welche nach Trennung verheirateter Eltern der Regelfall ist, die Möglichkeit der Beistandschaft eröffnen wollte. In den Gesetzesmaterialien heißt es:

32

„Im Ergebnis sollten Kinder, deren Eltern nach einer Trennung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten, in Unterhaltsangelegenheiten nicht schlechter gestellt sein als Kinder, bei denen ein Elternteil insoweit die elterliche Sorge allein ausübt. Auch bei beibehaltener gemeinsamer Sorge kann eine Beistandschaft des Jugendamtes sinnvoll oder sogar notwendig sein. Die Neuregelung erspart es dem betreuenden Elternteil, in diesem Fall einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den Aufgabenkreis Unterhalt allein zu dem Zweck zu beantragen, eine Beistandschaft des Jugendamtes für das Kind zu erreichen.“ (BT-Drucks. 14/8131, S. 10).

33

Der Gesetzgeber hat gerade die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung im Blick gehabt. Dass dies nicht zu einer entsprechenden Anpassung des § 1629 Abs. 3 BGB geführt hat, ist lediglich als redaktionelles Versehen einzustufen.

34

Für den Senat ergeben sich keine Gründe, gerade Kinder verheirateter Eltern, die in Trennung leben, im Rahmen der Beistandschaft zu benachteiligen (vgl. Enders in Bamberger/Roth, BGB, § 1713 Rn. 3.1). Denn die Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern, die Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge sind, wären durch § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB an der Beantragung einer Beistandschaft nicht gehindert.

35

Insbesondere vermag das Argument nicht zu überzeugen, dass die Kinder aus dem Streit der Eltern herausgehalten werden sollen (so aber OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 13; OLG Celle, a.a.O., Rn. 12).

36

Denn es handelt sich bei den geltend gemachten Unterhaltsansprüchen weiter um Ansprüche der Kinder, welche lediglich in Form der gesetzlichen Verfahrensstandschaft geltend gemacht werden. Im Übrigen wirkt nach der Erfahrung des Senats die gesetzliche Vertretung durch das Jugendamt als Beistand eher befriedend, da sich die Eltern und damit die Konfliktparteien im Rahmen einer streitigen Trennungssituation gerade nicht vor Gericht gegenüber stehen.

37

Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass gerade durch die Beistandschaft eine Konfliktstellung des Kindes vermieden wird (vgl. Mix, a.a.O.).

38

Im Übrigen spricht für die Möglichkeit der Beistandschaft die finanzielle Belastung des Elternteils, der die Unterhaltsansprüche andernfalls im eigenen Namen geltend machen müsste (Mix, a.a.O.). Trotz der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe kommen gerade aufgrund des ab 1. Januar 2014 deutlich verschärften VKH-Rechts ggfs. Rückgriffsansprüche der Staatskasse in Betracht, welche jedenfalls zu einem Teil durch die Beistandschaft vermieden werden können.

3.

39

In der Sache erfolgt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung auf Unterhalt aufgrund ihres erstinstanzlich abgegebenen Anerkenntnisses. Dieses Anerkenntnis ist wirksam in erster Instanz abgegeben worden und wirkt in der Beschwerdeinstanz fort (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 307 Rn. 3a).

4.

40

Der Senat entscheidet gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nach Hinweis ohne mündliche Verhandlung. Von der erneuten Vornahme einer mündlichen Verhandlung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da verfahrensgegenständlich lediglich eine einzelne Rechtsfrage ist.

5.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 243 Nr. 4 FamFG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin Anlass zu dem Verfahren gegeben. Sie ist außergerichtlich mehrfach zur Zahlung bzw. Schaffung von Titeln aufgefordert worden. Sie ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so dass es der Billigkeit entspricht, dass die Antragsgegnerin insgesamt die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

6.

42

Im Hinblick auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung lässt der Senat gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu.


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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

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(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.