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| Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemanns Vorschusszahlungen auf Gewinnanteile einer GbR, die von ihrem Ehemann an sie verpfändet wurden. |
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| Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. |
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| Ergänzend ist auszuführen: |
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| - Der Beklagte hat aufgrund eines Dauerauftrags des Steuerberaters der GbR W… u.a. jeweils am 10. der Monate April bis August 2007 seinen Anteil an den Monatsmieten für den jeweiligen Monat als Vorschuss auf den zu erwartenden Gewinn von der GbR zugewendet bekommen. |
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| - Die Mietzinsforderungen der GbR W… u. a. waren jeweils am 3. Werktag des Monats gegenüber der GbR W… u. a. zur Zahlung fällig. |
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| - Die Miete, die die Fa. A… und möglicherweise andere Mieter bezahlt haben, wurde von den Mietern nicht direkt an die Gesellschafter geleistet, sondern an die GbR W… u. a. |
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| - Der Beklagte wurde am 01.03.2007 als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsmacht über die Konten des Insolvenzschuldners eingesetzt. |
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| - Am 3. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F… S… eröffnet. |
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| - Einzige Insolvenzgläubiger sind die Klägerin und das Finanzamt. |
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| Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB. |
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| Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung gemäß § 129 ff. InsO würden fehlen. Es käme darauf an, ob die Verpfändung des Gesellschaftsanteils am 27. August/2. September 1998 oder die Freigabe der Verpfändung durch die Sparkasse B… am 2. August 2000 die Klägerin zur Pfandgläubigerin des Gesellschaftsanteils gemacht habe oder ob der Anspruch auf Auszahlung des Mietanteils erst dann erreicht worden sei, wenn die konkrete Vorschusszahlung angestanden habe. Es sei maßgeblich, ob die verpfändete zukünftige Forderung lediglich befristet sei oder ob sie entstehe, wenn eine entsprechende Gegenleistung in Anspruch genommen worden sei. |
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| Es gehe nicht um die Verpfändung einer zukünftigen Forderung, sondern um die Verpfändung eines bereits bestehenden Gesellschafteranteils, zu dem das Gewinnbezugsrecht gehöre. Maßgeblich sei nicht das Mietverhältnis, das die GbR mit dem Mieter abgeschlossen habe, sondern der Gesellschaftsanteil des Ehemanns. Aus diesem werde das Recht auf einen Gewinnanteil hergeleitet. Der Anspruch der Gesellschafter auf ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Anspruch auf den Gewinnanteil hänge nicht von einer Gegenleistung ab, sondern ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag i. V. m. den §§ 721 ff. BGB. |
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| Da der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet worden sei, liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Verfügungserfolg - Zuordnung des Gewinnbezugsrechts auf die Klägerin - erst jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung eingetreten sei. Dieser sei zum Zeitpunkt der Verpfändung eingetreten. |
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| Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. |
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| Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass es im Rahmen der Verpfändung des Gewinnbezugsrechts aus dem Gesellschaftsanteil nicht auf § 140 Abs. 1 InsO ankomme. |
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| Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28.03.1985 würden Gewinn und Verlust am Ende des Geschäftsjahres auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verteilt. Die Gesellschafter könnten verlangen, dass die Nettoerträge aus der Vermietung monatlich ausgeschüttet werden. |
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| Der Insolvenzschuldner habe monatlich einen Anteil aus den Mietzahlungen des A…-Markts vereinnahmt. Es handele sich bei der Zahlung um eine Vorabausschüttung auf den zum Jahresende festzustellenden Gewinnanteil des Schuldners. |
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| Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei zwischen der Verpfändung des Gesellschaftsanteils sowie der Verpfändung des Gewinnbezugsrechts zu differenzieren. Bei dem Gewinnbezugsrecht handele es sich um einzelne zukünftige Ansprüche, was eine Anwendung des § 140 Abs. 1 InsO nach sich ziehe. |
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| Nach der genannten Vorschrift gelte eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten würden. Die Verpfändung einer Forderung werde erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Dasselbe gelte für die Pfändung einer künftigen Forderung. Es entscheide nicht der Zeitpunkt der Pfändung, sondern derjenige, in dem die Forderung entstehe. Die Pfändung werde erst begründet, wenn die verpfändete Forderung entstehe. |
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| Die Verpfändung des Gewinnbezugsrechts sei unabhängig von der Verpfändung des Gesellschaftsanteils zu sehen. Es sei auf das Entstehen der jeweils künftigen Gewinnansprüche abzustellen. Diese würden nicht vor Ablauf eines Kalenderjahrs mit entsprechender Feststellung des jährlichen Gewinns entstehen. |
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| Ein insolvenzfestes Anwartschaftsrecht für die Klägerin bestehe nicht. Der Beklagte sei aufgrund Beschlusses vom 03.07.2007 berechtigt, die Mietzahlungen einzuziehen. |
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| unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 - die Klage abzuweisen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| bei Verpfändung eines Gesellschaftsanteils an einer BGB-Gesellschaft seien die Vermögensrechte, insbesondere die in § 717 S. 2 BGB genannten Ansprüche, vom Pfandrecht erfasst. |
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| Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Forderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Verpfändung entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rechtsgrund gelegt worden. Die Forderung sei bereits mit Abschluss des Dauerschuldverhältnisses entstanden. Sie sei lediglich nicht fällig und betagt. Dies gelte sowohl für den Anspruch auf Zahlung des Gewinnanteils als auch für den Anspruch auf Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil. |
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| Anspruchsgrundlage sei § 812 BGB, nicht § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Kein Absonderungsrecht bestehe an den Ansprüchen, die vom Pfandrecht der Klägerin erfasst seien. Hieraus folge, dass der Klägerin nicht nur die zugesprochenen 5.815,94 EUR zustehen würden, sondern 6.391,15 EUR. |
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| Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. |
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| Sie hat auch keinen Anspruch auf Absonderung der vom Beklagten vereinnahmten Vorauszahlungen auf die Gewinnanteile April bis August 2007 nach § 170 Abs. 1 InsO i. V. m. § 50 InsO. |
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| a) Die Frage, ob die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben. |
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| b) Eine Leistungskondiktion scheidet bereits dadurch aus, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Leistung nicht erbracht hat. |
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| Zwischen den Parteien bestand zu keiner Zeit ein Rechtsverhältnis im Rahmen dessen eine Zahlung an den Beklagten erbracht wurde. |
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| c) Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Rahmen einer Eingriffskondiktion liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte durch irgendwelche Handlungen in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat. Insbesondere kommt eine Eingriffskondiktion auch wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion vor der Eingriffskondiktion nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat den Bereicherungsgegenstand (Anteil der Mieteinnahmen als Vorschuss auf den Gewinnanteil) durch Leistung der GbR erlangt. Die Auszahlung stellt eine bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens dar (Palandt/Sprau, 68. Aufl. 2009, BGB, § 812 Rdnr. 38, 39, 7). |
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| 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Absonderung nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO nicht zu. Sie hat keine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich des verpfändeten Gewinnvorauszahlungsanspruches erworben. Die Verpfändung ist nicht insolvenzfest. |
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| a) Nach § 50 InsO können Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht haben, nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO eine abgesonderte Befriedigung aus Pfandrechten verlangen. |
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| Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils kann ein Absonderungsrecht geben (Münchener Kommentar/Ganter, InsO, 2. Aufl. 2007, § 47 Rdnr. 50, vor §§ 49-52 Rdnr. 16). |
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| Grundsätzlich entsteht ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. |
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| Bei Verpfändung von Forderungen nach §§ 1273 ff. BGB erfordert die Entstehung des Pfandrechts die dingliche Einigung und die Pfändungsanzeige nach § 1280 BGB. Ob es für die Wirksamkeit der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils einer GbR einer Pfändungsanzeige nach § 1280 BGB bedarf (verneinend RGZ 57, 414, da, weil keine Forderung, §§ 1279 ff BGB für Pfandrecht an Gesellschaftsanteil nicht gelten), kann dahinstehen. Denn diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Insolvenzschuldners wirksam nach § 1280 BGB angezeigt worden ist (Bl. 77). |
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| § 1274 Abs. 2 BGB steht einer Verpfändung des Gesellschaftsanteils und des Anspruchs am Gewinnanteil nicht entgegen. Die Verpfändung des Gesellschaftsanteils ist in § 11 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zugelassen. Eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich (vg. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 717 Rdnr. 1-7, § 719 Rdnr. 6 ff). |
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| b) Das Absonderungsrecht entsteht nur, wenn das rechtsgeschäftliche Pfandrecht bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens wirksam bestellt worden ist. Erfolgt die Sicherung einer Forderung erst ab Fälligkeit, kommt eine abgesonderte Befriedigung für erst nach Insolvenzeröffnung fällige Forderungen nicht in Betracht (BGH, ZIP 1999, 79 ff; vgl. auch Münchener Kommentar/Ganter, InsO, 2. Aufl. 2007, vor §§ 49-52, Rdnr. 23). |
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| aa) Im vorliegenden Fall geht es um Einnahmen des Beklagten im Rahmen eines Vorschusses auf zu erwartende Gewinnanteile der GbR. Unstreitig wurde eine Jahresbilanz nach den Festlegungen in § 11 Ziff. 5 S. 1 des Gesellschaftsvertrags in den Jahren vor Insolvenzantragstellung und nach Antragstellung, Einsetzung des Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Gewinn und Verlust nie erstellt. |
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| Die Voraussetzungen eines Absonderungsanspruchs im Hinblick auf Auszahlungen von Gewinnanteilen im Rahmen einer Jahresabschlussbilanz liegen nicht vor. |
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| Bei der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils und eines Gewinnanteils tritt die Wirkung der Übertragung erst im Zeitpunkt des Eintritts der Entstehungsvoraussetzungen in der Person des Gesellschafters und hinsichtlich der Höhe gegebenenfalls noch abhängig von der entsprechenden Feststellung ein (§ 140 Abs. 1 InsO; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 717 Rdnr. 8; Münchener Kommentar/Ulmer/Schäfer BGB, 5. Aufl. 2009, § 717 Rdnr. 31). |
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| bb) Der Anspruch auf Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR ist vorliegend zwingend verknüpft mit den Einnahmen der GbR an dem vermieteten Objekt (A… u. a.). |
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| Die Bedingungen für die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR hängen daher davon ab, dass von dieser Mietzinsen vereinnahmt werden. |
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| cc) Unstreitig wurden die Zahlungen der Mieter der GbR am 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats zur Zahlung fällig und im streitgegenständlichen Zeitraum am 10. des Kalendermonats auf das Konto des Insolvenzschuldners, über das der Beklagte verfügte, überwiesen. |
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| Die vom Beklagten eingenommenen Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR sind monatliche Ansprüche. Sie sind befristete Ansprüche, die erst mit dem Eingang der Mieten auf dem Konto der GbR entstehen ( § 11 Nr. 5 S.2 des Gesellschaftsvertrags). Mietraten entstehen als Entgelt für die periodische Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO jeweils neu. Ihre Verpfändung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam (Brandenburgisches Oberlandesgericht, ZMR 2008, 287 ff.). Diese Entscheidung betrifft monatliche Mietzinsansprüche. Im vorliegenden Fall geht es um Vorauszahlungen auf einen Gewinnanteil einer GbR, wobei ein Vorauszahlungsanspruch nur bei Nettobeträgen aus der Vermietung besteht und damit an eingehende Mietzinsen geknüpft ist. Deshalb ist nach Auffassung des Senats die Vorauszahlung auf den Gewinnanteil ein befristeter Anspruch, der erst mit dem Beginn des jeweiligen Mietzinszeitraums entsteht. Ihre Abtretung/Verpfändung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Der Berechtigte aus der Verpfändung erwirbt einen Anspruch auf Vorauszahlung an der Gewinnbeteiligung erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der Mieten auf dem Konto der GbR (§ 140 Abs. 1 InsO). |
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| Mietzinsen werden vom BGH (BGHZ 170, 196 Rdnr. 12 ff.) als aufschiebend befristet behandelt. Die Gegenauffassung, nach der es sich bei Mietzinsforderungen um betagte Forderungen handeln soll, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es ansonsten der Regelung des § 110 Abs. 1 InsO nicht bedurft hätte, weil dann die Abtretung künftiger Mietzinsansprüche in der Insolvenz schon nach § 91 InsO keine Wirkung entfalten könnte. Die Vorschrift des § 110 InsO beschränkt nach richtigem Verständnis nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über Mietzinsforderungen, sondern sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich § 91 InsO. |
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| Der Senat geht davon aus, dass die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil rechtlich bei vorliegender Fallgestaltung wie Mietzinszahlungen zu behandeln sind. Die Wirksamkeit der Verpfändung tritt erst mit Fälligkeit der monatlichen Mietzinsen und ihrem Eingang bei der GbR ein. |
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| c) Vorliegend ist zu differenzieren zwischen den Zahlungen, die von April bis Juni 2007 beim Beklagten eingegangen sind und den Zahlungen, die im Juli und August 2007 beim Beklagten eingegangen sind, also vor bzw. nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Juli 2007. Denn § 91 InsO findet nur auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung Anwendung, nicht schon im Eröffnungsverfahren (BGHZ 170, 196 Rdnr. 8). |
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| aa. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlungen für Juli und August 2007. Insoweit ist kein Absonderungsrecht wirksam entstanden. |
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| Denn nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, indem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind. |
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| Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Eine Abtretung/Verpfändung befristeter Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach dieser Vorschrift nicht zum Erwerb, wenn die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens entsteht. Diese Voraussetzungen liegen für die vom Beklagten eingenommenen Vorschüsse auf den Gewinnanteil für die Monate Juli und August 2007, wie dargelegt, vor. |
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| bb. Auch für die Monate April bis Juni 2007, die vor der Insolvenzeröffnung, aber nach der Insolvenzantragstellung liegen, steht der Klägerin kein Auszahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO zu. |
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| Die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR für die Monate April bis Juni 2007 liegen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach Insolvenzantragstellung und nach Einsetzung des Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter am 1.März 2007. |
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| Ein insolvenzfestes Pfandrecht besteht nicht, da nach insolvenzrechtlichen Vorschriften Anfechtbarkeit besteht. |
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| Der gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshandlung „ Verpfändung“ des Gesellschaftsanteils und des Gewinnanteils ( inklusive des Vorschussanteils ) liegt jeweils erst bei Eingang der Mieten vor, also im April, Mai und Juni 2007. |
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| Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen nach § 130 Abs. 1. Nr.2 InsO vor. |
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| Es handelt sich um einen Zeitraum nach dem Eröffnungsantrag und die Klägerin kannte die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners und auch die Stellung des Eröffnungsantrags( § 130 Abs. 3 InsO ). |
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| Zahlungen des Insolvenzschuldners an die Klägerin in diesem Zeitraum sind als anfechtbar anzusehen. |
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| Im Übrigen kann die Klägerin bei dieser Rechtslage die Auszahlung der Vorschüsse auf den Gewinnanteil auch nach den Grundsätzen „dolo petit, qui petit, quod statim rediturum est“ nicht herausverlangen ( § 242 BGB ). |
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| Würden Zahlungen der GbR oder des Insolvenzschuldners als Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil für diesen Zeitraum an die Klägerin erfolgen, würden diese, wie ausgeführt, der Insolvenzanfechtung unterliegen ( §§ 129 ff InsO ). Der Beklagte hat zurecht Auszahlungen an die Klägerin nicht veranlasst. |
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| 3. Durch die Verpfändung hat die Klägerin kein gesichertes Anwartschaftsrecht auf Auszahlung der Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR erworben. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei diesem Anspruch auf Vorauszahlungen um eine befristete Forderung. Der Anspruch auf Mietzins/Vorauszahlung eines Gewinnanteils begründet kein Anwartschaftsrecht. |
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| 4. Auf die Frage, dass der Insolvenzschuldner vor seinem Insolvenzantrag und bis Februar 2007 die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR selbst eingenommen und nicht zur Darlehensrückzahlung verwendet hat, kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, dass entgegen der Festlegungen in § 11 Nr. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags für das Jahr 2007 eine Abrechnung des Gewinnes und des Verlustes der GbR bisher nicht vorgenommen wurde. Die Problematik, ob wegen nicht erstellter Jahresbilanz der GbR für das Jahr 2007 die Klage derzeit unbegründet ist, braucht nicht erörtert werden. |
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| 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
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| 6. Der Senat lässt die Revision zu. |
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| Es ist obergerichtlich nicht geklärt, ob die Vorauszahlungen auf einen verpfändeten Gewinnanteil an einer GbR, die sich ausschließlich aus Mieteinnahmen zusammensetzen, rechtlich - wie Mietzinsansprüche - als befristete Ansprüche zu behandeln sind. |
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