Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Apr. 2009 - 3 U 240/08

bei uns veröffentlicht am08.04.2009

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 - wie folgt

a b g e ä n d e r t:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 5.815,94 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemanns Vorschusszahlungen auf Gewinnanteile einer GbR, die von ihrem Ehemann an sie verpfändet wurden.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen:
- Der Beklagte hat aufgrund eines Dauerauftrags des Steuerberaters der GbR W… u.a. jeweils am 10. der Monate April bis August 2007 seinen Anteil an den Monatsmieten für den jeweiligen Monat als Vorschuss auf den zu erwartenden Gewinn von der GbR zugewendet bekommen.
- Die Mietzinsforderungen der GbR W… u. a. waren jeweils am 3. Werktag des Monats gegenüber der GbR W… u. a. zur Zahlung fällig.
- Die Miete, die die Fa. A… und möglicherweise andere Mieter bezahlt haben, wurde von den Mietern nicht direkt an die Gesellschafter geleistet, sondern an die GbR W… u. a.
- Der Beklagte wurde am 01.03.2007 als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsmacht über die Konten des Insolvenzschuldners eingesetzt.
- Am 3. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des F… S… eröffnet.
- Einzige Insolvenzgläubiger sind die Klägerin und das Finanzamt.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB.
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Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung gemäß § 129 ff. InsO würden fehlen. Es käme darauf an, ob die Verpfändung des Gesellschaftsanteils am 27. August/2. September 1998 oder die Freigabe der Verpfändung durch die Sparkasse B… am 2. August 2000 die Klägerin zur Pfandgläubigerin des Gesellschaftsanteils gemacht habe oder ob der Anspruch auf Auszahlung des Mietanteils erst dann erreicht worden sei, wenn die konkrete Vorschusszahlung angestanden habe. Es sei maßgeblich, ob die verpfändete zukünftige Forderung lediglich befristet sei oder ob sie entstehe, wenn eine entsprechende Gegenleistung in Anspruch genommen worden sei.
12 
Es gehe nicht um die Verpfändung einer zukünftigen Forderung, sondern um die Verpfändung eines bereits bestehenden Gesellschafteranteils, zu dem das Gewinnbezugsrecht gehöre. Maßgeblich sei nicht das Mietverhältnis, das die GbR mit dem Mieter abgeschlossen habe, sondern der Gesellschaftsanteil des Ehemanns. Aus diesem werde das Recht auf einen Gewinnanteil hergeleitet. Der Anspruch der Gesellschafter auf ihren Anteil am Gewinn der Gesellschaft ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Anspruch auf den Gewinnanteil hänge nicht von einer Gegenleistung ab, sondern ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag i. V. m. den §§ 721 ff. BGB.
13 
Da der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet worden sei, liege kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Verfügungserfolg - Zuordnung des Gewinnbezugsrechts auf die Klägerin - erst jeweils zum Zeitpunkt der Zahlung eingetreten sei. Dieser sei zum Zeitpunkt der Verpfändung eingetreten.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.
15 
Das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, dass es im Rahmen der Verpfändung des Gewinnbezugsrechts aus dem Gesellschaftsanteil nicht auf § 140 Abs. 1 InsO ankomme.
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Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28.03.1985 würden Gewinn und Verlust am Ende des Geschäftsjahres auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft verteilt. Die Gesellschafter könnten verlangen, dass die Nettoerträge aus der Vermietung monatlich ausgeschüttet werden.
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Der Insolvenzschuldner habe monatlich einen Anteil aus den Mietzahlungen des A…-Markts vereinnahmt. Es handele sich bei der Zahlung um eine Vorabausschüttung auf den zum Jahresende festzustellenden Gewinnanteil des Schuldners.
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Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei zwischen der Verpfändung des Gesellschaftsanteils sowie der Verpfändung des Gewinnbezugsrechts zu differenzieren. Bei dem Gewinnbezugsrecht handele es sich um einzelne zukünftige Ansprüche, was eine Anwendung des § 140 Abs. 1 InsO nach sich ziehe.
19 
Nach der genannten Vorschrift gelte eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten würden. Die Verpfändung einer Forderung werde erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Dasselbe gelte für die Pfändung einer künftigen Forderung. Es entscheide nicht der Zeitpunkt der Pfändung, sondern derjenige, in dem die Forderung entstehe. Die Pfändung werde erst begründet, wenn die verpfändete Forderung entstehe.
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Die Verpfändung des Gewinnbezugsrechts sei unabhängig von der Verpfändung des Gesellschaftsanteils zu sehen. Es sei auf das Entstehen der jeweils künftigen Gewinnansprüche abzustellen. Diese würden nicht vor Ablauf eines Kalenderjahrs mit entsprechender Feststellung des jährlichen Gewinns entstehen.
21 
Ein insolvenzfestes Anwartschaftsrecht für die Klägerin bestehe nicht. Der Beklagte sei aufgrund Beschlusses vom 03.07.2007 berechtigt, die Mietzahlungen einzuziehen.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 06.11.2008 - 2 O 212/08 - die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor,
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bei Verpfändung eines Gesellschaftsanteils an einer BGB-Gesellschaft seien die Vermögensrechte, insbesondere die in § 717 S. 2 BGB genannten Ansprüche, vom Pfandrecht erfasst.
28 
Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Forderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Verpfändung entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rechtsgrund gelegt worden. Die Forderung sei bereits mit Abschluss des Dauerschuldverhältnisses entstanden. Sie sei lediglich nicht fällig und betagt. Dies gelte sowohl für den Anspruch auf Zahlung des Gewinnanteils als auch für den Anspruch auf Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil.
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Anspruchsgrundlage sei § 812 BGB, nicht § 170 Abs. 1 S. 2 InsO. Kein Absonderungsrecht bestehe an den Ansprüchen, die vom Pfandrecht der Klägerin erfasst seien. Hieraus folge, dass der Klägerin nicht nur die zugesprochenen 5.815,94 EUR zustehen würden, sondern 6.391,15 EUR.
30 
Wegen der Einzelheiten wird auf die von den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen.
32 
Der Klägerin steht ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB nicht zu.
33 
Sie hat auch keinen Anspruch auf Absonderung der vom Beklagten vereinnahmten Vorauszahlungen auf die Gewinnanteile April bis August 2007 nach § 170 Abs. 1 InsO i. V. m. § 50 InsO.
34 
1. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht.
35 
a) Die Frage, ob die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben.
36 
b) Eine Leistungskondiktion scheidet bereits dadurch aus, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Leistung nicht erbracht hat.
37 
Zwischen den Parteien bestand zu keiner Zeit ein Rechtsverhältnis im Rahmen dessen eine Zahlung an den Beklagten erbracht wurde.
38 
c) Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Rahmen einer Eingriffskondiktion liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte durch irgendwelche Handlungen in die Rechte der Klägerin eingegriffen hat. Insbesondere kommt eine Eingriffskondiktion auch wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion vor der Eingriffskondiktion nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat den Bereicherungsgegenstand (Anteil der Mieteinnahmen als Vorschuss auf den Gewinnanteil) durch Leistung der GbR erlangt. Die Auszahlung stellt eine bewusste zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens dar (Palandt/Sprau, 68. Aufl. 2009, BGB, § 812 Rdnr. 38, 39, 7).
39 
2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Absonderung nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO nicht zu. Sie hat keine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich des verpfändeten Gewinnvorauszahlungsanspruches erworben. Die Verpfändung ist nicht insolvenzfest.
40 
a) Nach § 50 InsO können Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht haben, nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO eine abgesonderte Befriedigung aus Pfandrechten verlangen.
41 
Die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils kann ein Absonderungsrecht geben (Münchener Kommentar/Ganter, InsO, 2. Aufl. 2007, § 47 Rdnr. 50, vor §§ 49-52 Rdnr. 16).
42 
Grundsätzlich entsteht ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen.
43 
Bei Verpfändung von Forderungen nach §§ 1273 ff. BGB erfordert die Entstehung des Pfandrechts die dingliche Einigung und die Pfändungsanzeige nach § 1280 BGB. Ob es für die Wirksamkeit der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils einer GbR einer Pfändungsanzeige nach § 1280 BGB bedarf (verneinend RGZ 57, 414, da, weil keine Forderung, §§ 1279 ff BGB für Pfandrecht an Gesellschaftsanteil nicht gelten), kann dahinstehen. Denn diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unstreitig. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Verpfändung des Gesellschaftsanteils des Insolvenzschuldners wirksam nach § 1280 BGB angezeigt worden ist (Bl. 77).
44 
§ 1274 Abs. 2 BGB steht einer Verpfändung des Gesellschaftsanteils und des Anspruchs am Gewinnanteil nicht entgegen. Die Verpfändung des Gesellschaftsanteils ist in § 11 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich zugelassen. Eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich (vg. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 717 Rdnr. 1-7, § 719 Rdnr. 6 ff).
45 
b) Das Absonderungsrecht entsteht nur, wenn das rechtsgeschäftliche Pfandrecht bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens wirksam bestellt worden ist. Erfolgt die Sicherung einer Forderung erst ab Fälligkeit, kommt eine abgesonderte Befriedigung für erst nach Insolvenzeröffnung fällige Forderungen nicht in Betracht (BGH, ZIP 1999, 79 ff; vgl. auch Münchener Kommentar/Ganter, InsO, 2. Aufl. 2007, vor §§ 49-52, Rdnr. 23).
46 
aa) Im vorliegenden Fall geht es um Einnahmen des Beklagten im Rahmen eines Vorschusses auf zu erwartende Gewinnanteile der GbR. Unstreitig wurde eine Jahresbilanz nach den Festlegungen in § 11 Ziff. 5 S. 1 des Gesellschaftsvertrags in den Jahren vor Insolvenzantragstellung und nach Antragstellung, Einsetzung des Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter und nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Gewinn und Verlust nie erstellt.
47 
Die Voraussetzungen eines Absonderungsanspruchs im Hinblick auf Auszahlungen von Gewinnanteilen im Rahmen einer Jahresabschlussbilanz liegen nicht vor.
48 
Bei der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils und eines Gewinnanteils tritt die Wirkung der Übertragung erst im Zeitpunkt des Eintritts der Entstehungsvoraussetzungen in der Person des Gesellschafters und hinsichtlich der Höhe gegebenenfalls noch abhängig von der entsprechenden Feststellung ein (§ 140 Abs. 1 InsO; Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 717 Rdnr. 8; Münchener Kommentar/Ulmer/Schäfer BGB, 5. Aufl. 2009, § 717 Rdnr. 31).
49 
bb) Der Anspruch auf Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR ist vorliegend zwingend verknüpft mit den Einnahmen der GbR an dem vermieteten Objekt (A… u. a.).
50 
Die Bedingungen für die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR hängen daher davon ab, dass von dieser Mietzinsen vereinnahmt werden.
51 
cc) Unstreitig wurden die Zahlungen der Mieter der GbR am 3. Werktag des jeweiligen Kalendermonats zur Zahlung fällig und im streitgegenständlichen Zeitraum am 10. des Kalendermonats auf das Konto des Insolvenzschuldners, über das der Beklagte verfügte, überwiesen.
52 
Die vom Beklagten eingenommenen Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR sind monatliche Ansprüche. Sie sind befristete Ansprüche, die erst mit dem Eingang der Mieten auf dem Konto der GbR entstehen ( § 11 Nr. 5 S.2 des Gesellschaftsvertrags). Mietraten entstehen als Entgelt für die periodische Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 140 Abs. 1 InsO jeweils neu. Ihre Verpfändung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam (Brandenburgisches Oberlandesgericht, ZMR 2008, 287 ff.). Diese Entscheidung betrifft monatliche Mietzinsansprüche. Im vorliegenden Fall geht es um Vorauszahlungen auf einen Gewinnanteil einer GbR, wobei ein Vorauszahlungsanspruch nur bei Nettobeträgen aus der Vermietung besteht und damit an eingehende Mietzinsen geknüpft ist. Deshalb ist nach Auffassung des Senats die Vorauszahlung auf den Gewinnanteil ein befristeter Anspruch, der erst mit dem Beginn des jeweiligen Mietzinszeitraums entsteht. Ihre Abtretung/Verpfändung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam. Der Berechtigte aus der Verpfändung erwirbt einen Anspruch auf Vorauszahlung an der Gewinnbeteiligung erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang der Mieten auf dem Konto der GbR (§ 140 Abs. 1 InsO).
53 
Mietzinsen werden vom BGH (BGHZ 170, 196 Rdnr. 12 ff.) als aufschiebend befristet behandelt. Die Gegenauffassung, nach der es sich bei Mietzinsforderungen um betagte Forderungen handeln soll, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen, kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es ansonsten der Regelung des § 110 Abs. 1 InsO nicht bedurft hätte, weil dann die Abtretung künftiger Mietzinsansprüche in der Insolvenz schon nach § 91 InsO keine Wirkung entfalten könnte. Die Vorschrift des § 110 InsO beschränkt nach richtigem Verständnis nicht die Wirksamkeit von Vorausverfügungen über Mietzinsforderungen, sondern sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich § 91 InsO.
54 
Der Senat geht davon aus, dass die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil rechtlich bei vorliegender Fallgestaltung wie Mietzinszahlungen zu behandeln sind. Die Wirksamkeit der Verpfändung tritt erst mit Fälligkeit der monatlichen Mietzinsen und ihrem Eingang bei der GbR ein.
55 
c) Vorliegend ist zu differenzieren zwischen den Zahlungen, die von April bis Juni 2007 beim Beklagten eingegangen sind und den Zahlungen, die im Juli und August 2007 beim Beklagten eingegangen sind, also vor bzw. nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. Juli 2007. Denn § 91 InsO findet nur auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung Anwendung, nicht schon im Eröffnungsverfahren (BGHZ 170, 196 Rdnr. 8).
56 
aa. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlungen für Juli und August 2007. Insoweit ist kein Absonderungsrecht wirksam entstanden.
57 
Denn nach § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, indem ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind.
58 
Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Eine Abtretung/Verpfändung befristeter Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach dieser Vorschrift nicht zum Erwerb, wenn die Forderung erst nach Eröffnung des Verfahrens entsteht. Diese Voraussetzungen liegen für die vom Beklagten eingenommenen Vorschüsse auf den Gewinnanteil für die Monate Juli und August 2007, wie dargelegt, vor.
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bb. Auch für die Monate April bis Juni 2007, die vor der Insolvenzeröffnung, aber nach der Insolvenzantragstellung liegen, steht der Klägerin kein Auszahlungsanspruch nach § 170 Abs. 1 S. 2 InsO zu.
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Die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR für die Monate April bis Juni 2007 liegen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nach Insolvenzantragstellung und nach Einsetzung des Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter am 1.März 2007.
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Ein insolvenzfestes Pfandrecht besteht nicht, da nach insolvenzrechtlichen Vorschriften Anfechtbarkeit besteht.
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Der gemäß § 140 Abs. 1 InsO maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshandlung „ Verpfändung“ des Gesellschaftsanteils und des Gewinnanteils ( inklusive des Vorschussanteils ) liegt jeweils erst bei Eingang der Mieten vor, also im April, Mai und Juni 2007.
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Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen nach § 130 Abs. 1. Nr.2 InsO vor.
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Es handelt sich um einen Zeitraum nach dem Eröffnungsantrag und die Klägerin kannte die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners und auch die Stellung des Eröffnungsantrags( § 130 Abs. 3 InsO ).
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Zahlungen des Insolvenzschuldners an die Klägerin in diesem Zeitraum sind als anfechtbar anzusehen.
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Im Übrigen kann die Klägerin bei dieser Rechtslage die Auszahlung der Vorschüsse auf den Gewinnanteil auch nach den Grundsätzen „dolo petit, qui petit, quod statim rediturum est“ nicht herausverlangen ( § 242 BGB ).
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Würden Zahlungen der GbR oder des Insolvenzschuldners als Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil für diesen Zeitraum an die Klägerin erfolgen, würden diese, wie ausgeführt, der Insolvenzanfechtung unterliegen ( §§ 129 ff InsO ). Der Beklagte hat zurecht Auszahlungen an die Klägerin nicht veranlasst.
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3. Durch die Verpfändung hat die Klägerin kein gesichertes Anwartschaftsrecht auf Auszahlung der Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR erworben. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei diesem Anspruch auf Vorauszahlungen um eine befristete Forderung. Der Anspruch auf Mietzins/Vorauszahlung eines Gewinnanteils begründet kein Anwartschaftsrecht.
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4. Auf die Frage, dass der Insolvenzschuldner vor seinem Insolvenzantrag und bis Februar 2007 die Vorauszahlungen auf den Gewinnanteil der GbR selbst eingenommen und nicht zur Darlehensrückzahlung verwendet hat, kommt es nicht an. Ebenso ist unerheblich, dass entgegen der Festlegungen in § 11 Nr. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags für das Jahr 2007 eine Abrechnung des Gewinnes und des Verlustes der GbR bisher nicht vorgenommen wurde. Die Problematik, ob wegen nicht erstellter Jahresbilanz der GbR für das Jahr 2007 die Klage derzeit unbegründet ist, braucht nicht erörtert werden.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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6. Der Senat lässt die Revision zu.
73 
Es ist obergerichtlich nicht geklärt, ob die Vorauszahlungen auf einen verpfändeten Gewinnanteil an einer GbR, die sich ausschließlich aus Mieteinnahmen zusammensetzen, rechtlich - wie Mietzinsansprüche - als befristete Ansprüche zu behandeln sind.

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Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.

(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.

(2) Eine Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere die Einziehung der Miete oder Pacht. Einer rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.

(3) Der Mieter oder der Pächter kann gegen die Miet- oder Pachtforderung für den in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht. Die §§ 95 und 96 Nr. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.