Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2015 - 34 Wx 4/15

06.02.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg -Grundbuchamt - vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Augsburg - Grundbuchamt - wird angewiesen, den am 8. Dezember 2014 eingegangenen Antrag der Beteiligten vom 1. Dezember 2014 nicht aus den im Beschluss vom 9. Dezember 2014 aufgeführten Gründen zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Inhaberin der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde vom 25.6.1998, in der der Eigentümer Karl-Heinz R. an seinem Hälftemiteigentumsanteil am Grundstück FlSt 1751/3 deren Rechtsvorgängerin eine Buchgrundschuld von 150.000 DM samt Zinsen bestellte und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz unterwarf. Ebenfalls am 25.6.1998 hatte Berta R., die Mutter von Karl-Heinz R., diesem ihren Häfteanteil am Grundstück überlassen. Die Grundschuld wurde mit Eigentumsumschreibung am Anteil des Schuldners am 28.9.1998 im Grundbuch eingetragen.

Berta R. gehörte seinerzeit als Vorerbin nach ihrem am 21.9.1996 verstorbenen Ehemann auch der zweite Hälfteanteil. Nacherbe war Karl-Heinz R.. Nach dem Tod der Vorerbin am 24.11.2009 wurde Karl-Heinz R. am 8.12.2010 schließlich berichtigend als Alleineigentümer eingetragen.

Am 25.11.2014 beantragte die Beteiligte unter Vorlage der notariellen Urkunde in vollstreckbarer Ausfertigung die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 65.000 € auf dem ehemals durch Eintritt des Nacherbfalls hinzuerworbenen zweiten Hälfteanteil. Das Grundbuchamt wies den Antrag am 2.12.2014 zurück mit der Begründung, dass der zu belastende Miteigentumsanteil nicht mehr bestehe und nun auch nicht originär mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden könne.

Einen weiteren Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek am Grundstück insgesamt wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.12.2014 zurück. Durch die erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen bestehe eine enge Verknüpfung zwischen Forderung und dinglichem Recht. Die persönliche Forderungsübernahme sei auch die Grundlage für den Anspruch aus der beantragten Zwangshypothek. Eine Zahlung auf die Grundschuld wäre zugleich als Zahlung auf den Anspruch aus der Zwangshypothek zu sehen. Aus diesem Grund greife hier das Verbot der Doppelsicherung in Bezug auf die eingetragene Grundschuld, wenn diese auch nicht grundsätzlich akzessorisch von der Forderung abhängig sei. Schließlich sei auch eine Zwangshypothek an einem als fortbestehend fingierten geerbten Miteigentumsanteil nicht möglich, weil es sich nicht um eine Forderung aus dem Nachlass handele.

Die Beschwerde der Beteiligten nimmt die Entscheidung des Grundbuchamts, an dem ehemaligen Miteigentumsanteil die Zwangshypothek nicht eintragen zu können, ausdrücklich hin. Sie meint aber, zu ihren Gunsten könne zulasten der gesamten Immobilie die Zwangshypothek eingetragen werden. Die Vorbelastung bestehe nur an einem ehemaligen Anteil. Wenn es nicht möglich sei, den hinzuerworbenen Anteil zu belasten, müsse im Umkehrschluss die Gesamtbelastung zulässig sein.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Die unbeschränkt zulässige (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 FamFG, § 15 AktG) Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Eintragung der Zwangshypothek auf dem ungeteilten Grundstück, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 866 Abs. 1 und 3, § 867 Abs. 1 ZPO gegeben sind, kann nicht aufgrund eines Verbots der Doppelsicherung verweigert werden.

1. Zunächst ist im Hinblick auf die insoweit nicht differenzierende Entscheidung des Grundbuchamts über die (Nicht-) Abhilfe festzuhalten, dass sich das Rechtsmittel ausdrücklich nicht mehr gegen den Beschluss vom 2.12.2014 richtet, wonach der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek am zweiten (fiktiven) Hälfteanteil zurückgewiesen wurde. Insoweit ist von der Gläubigerin wie vom Grundbuchamt zutreffend erkannt, dass die (erstmalige) Belastung eines früheren, aktuell aber nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteils in der Regel unzulässig ist. So schließt § 864 Abs. 2 Fall 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks grundsätzlich aus (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 463/464; OLG Oldenburg JurBüro 1996, 273). Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung in einen solchen Anteil nach § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegen hier nicht vor. Zulässig ist danach die Vollstreckung in den Bruchteil, wenn der Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist. So verhält es sich, wenn der Bruchteil zur Zeit der Belastung (nach §§ 1106, 1114, 1192, 1199 BGB) in dem Anteil eines Miteigentümers bestand und sich die Anteile danach in einer Hand vereinigt haben (BGH FGPrax 2013, 189/190; Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 864 Rn. 17; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 864 Rn. 7). Die hier beantragte erstmalige Belastung eines Bruchteils des Alleineigentums ist dagegen auch nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht zulässig (BGH FGPrax 2013, 189/190; OLG Schleswig FGPrax 2011, 69/70). Soweit eine entsprechende Anwendung des § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO für einen Vollstreckungszugriff in den nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteil in bestimmten Ausnahmefällen anerkannt wird (Erwerb des Miteigentumsanteils in anfechtbarer Weise nach §§ 3 ff. AnfG; vgl. BGHZ 90, 207/214; Vermögensübernahme nach § 419 BGB a. F.; vgl. Münzberg in Stein/Jonas § 864 Rn. 17; Haftungsbeschränkung des Erben bei einem aus dem Nachlass stammenden Miteigentumsbruchteil; vgl. OLG Schleswig, FGPrax 2011, 69/70; Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 Abs. 1 BGB im Hinblick auf einen verschenkten - nicht mehr bestehenden - Miteigentumsanteil; vgl. BGH FGPrax 2013, 189), liegen diese anders. Denn vorliegend ist die Haftung des jetzigen Alleineigentümers nicht auf den früheren Anteil beschränkt. Eine Erweiterung auf die vorliegende Konstellation hätte dann aber die Vorschrift des § 864 Abs. 2 ZPO gegen sich. Sie ist auch nicht geboten, um den Gläubigerinteressen Rechnung tragen zu können.

2. Vielmehr steht der Umstand, dass am Grundstück die Teilbelastung in Form einer Grundschuld eingetragen ist, der Eintragung der Sicherungshypothek an Gesamtgrundstück nicht entgegen.

a) Bestände am ehemaligen Anteil eine Hypothek, so verstieße nach späterer Vereinigung freilich eine dann erstrebte Gesamtbelastung des Grundstücks mit einer Sicherungshypothek gegen den Grundsatz, dass mehrere Hypotheken für ein und dieselbe Forderung - jedenfalls am selben Grundstück - nicht eingetragen werden können (BGH FGPrax 2013, 13/14; RGZ 131, 16/20; Soergel/Konzen BGB 13. Aufl. § 1113 Rn. 17; Staudinger/Wolfsteiner BGB Bearb. Juli 2014 § 1113 Rn. 45). Wie für rechtsgeschäftlich bestellte Hypotheken gilt dies gleichermaßen für die im Wesentlichen gleichgestellte Zwangshypothek (BGH a. a. O.). Ob der Ausschluss mehrfacher Hypothekensicherung rein technischer Natur ist (so Wolfsteiner § 1113 Rn. 47) oder aber auf einem allgemeinen Verbot der Doppelsicherung beruht (BGH a. a. O.; OLG Köln FGPrax 1996, 13/14; Staudinger /Wolfsteiner § 1113 Rn. 44; Rohe in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 1113 Rn. 21), kann auf sich beruhen. Hiervon unberührt bleibt freilich die Möglichkeit, auf vertraglicher Ebene die an dem fiktiven Anteil fortbestehende Belastung auf den zusätzlich durch Erbgang erworbenen Anteil zu erstrecken (BayObLG Rpfleger 1971, 316).

b) Das Verbot der Doppelbelastung steht nämlich nach herrschender und vom Senat geteilter Meinung nicht der Eintragung einer Zwangshypothek entgegen, wenn zur Sicherung derselben Forderung bereits eine Grundschuld bestellt worden ist (Palandt/Bassenge BGB 74. Aufl. § 1113 Rn. 11; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18; Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; § 1192 Rn. 74; Erman/F. Wenzel BGB 14. Aufl. § 1113 Rn. 8; a. A. MüKo/Eickmann BGB 6. Aufl. § 1113 Rn. 66). Überwiegend wird auch nicht danach unterschieden, ob es sich um verschiedene Grundstücke (so im Fall BayObLG Rpfleger 1991, 53 sowie LG Lübeck Rpfleger 1985, 287) oder um ein und dasselbe Pfandobjekt handelt (RGZ 132, 136/138; Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 11; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18; Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; § 1192 Rn. 74; Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6). Denn die Grundschuld ist forderungsunabhängig; ein notwendiger rechtlicher Zusammenhang des dinglichen Rechts mit der gesicherten Forderung besteht nur bei der Hypothek, nicht aber bei der Grundschuld (Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6).

c) Ob dieser Grundsatz einzuschränken ist, wenn eine enge Verknüpfung der Forderung mit dem dinglichen Recht besteht (vgl. OLG Köln FGPrax 1996, 13/14; zustimmend Rohe in Bamberger/Roth § 1113 Rn. 21; a. A. Erman/F. Wenzel § 1113 Rn. 6; Soergel/Konzen § 1113 Rn. 18) - auch hier hatte sich der Eigentümer in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde zu Ziff. II. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen für die Zahlung eines jederzeit fälligen Geldbetrages unterworfen, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) entspricht -, braucht nicht umfassend entschieden zu werden. Die Einschränkung mag in Fällen gerechtfertigt sein, in denen ein Vorteil irgendwelcher Art für den Gläubiger nicht erkennbar ist (so MüKo/Eickmann § 1113 Rn. 66). Auch die einschränkende Ansicht des Oberlandesgerichts Köln stützt sich ergänzend auf die Erwägung, dass ein rechtliches Interesse an einer zusätzlichen Sicherung des Anspruchs durch Bestellung eines weiteren Grundpfandrechts an demselben Grundstück wegen der Absicherung durch den besseren Rang der Grundschuld nicht erkennbar sei. Dieser Gesichtspunkt hat jedenfalls dann zurückzutreten, wenn - wie hier - nur eine Teilidentität des Belastungsobjekts besteht. Denn mit der Zwangsvollstreckung in einen Hälfteanteil ist der Gläubiger wirtschaftlich ungleich schlechter gestellt, als wenn er auf das Gesamtgrundstück zugreifen könnte (vgl. Stöber ZVG 20. Aufl. Einl. Anm. 12). Die Verwertung des fiktiven Hälfteanteils erscheint wirtschaftlich unmöglich; auf das Gesamtgrundstück hätte der Gläubiger überhaupt erst nach Aufhebung einer derzeit noch fiktiven Gemeinschaft Zugriff (Stöber Einl. Anm. 12.7).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2015 - 34 Wx 4/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2015 - 34 Wx 4/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Feb. 2015 - 34 Wx 4/15 zitiert 18 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

Zivilprozessordnung - ZPO | § 866 Arten der Vollstreckung


(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder nebe

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 11 Verfahrensvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten


(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Heraus

Zivilprozessordnung - ZPO | § 864 Gegenstand der Immobiliarvollstreckung


(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1114 Belastung eines Bruchteils


Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1199 Gesetzlicher Inhalt der Rentenschuld


(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld). (2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1106 Belastung eines Bruchteils


Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).

(2) Bei der Bestellung der Rentenschuld muss der Betrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden kann. Die Ablösungssumme muss im Grundbuch angegeben werden.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.