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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung

Zeitreise: 22.12.2025

Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln.

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