Berufsförderungsverordnung - BföV | § 38 Übergangsregelungen

(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 102 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes


(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung


(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 5 des Solda

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung


(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen). (

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit


(1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. §

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 19 Kosten der beruflichen Bildung


(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstatt

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Juni 2018 - Au 2 K 17.1389

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

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(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versorgungsempfänger sowie für die Soldaten, die vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7...