Berufsförderungsverordnung - BföV | § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten

Berufsförderungsverordnung - BföV | § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
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Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – alle Umstände, die für die Förderung von Bedeutung sein können, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie

1.
die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,
2.
der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,
3.
die Maßnahme vorzeitig beenden oder
4.
das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.
Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Teilnahmenachweise übersendet. Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.

(3) Bei einer Maßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie

1.
die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,
2.
ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder
3.
sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.

(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.

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(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sow
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 26/04/2012 00:00

Tatbestand 1 Der 35 Jahre alte frühere Soldat bewarb sich nach dem Erwerb der mittleren Reife und einer Ausbildung zum Elektroinstallateur für den freiwilligen Dienst in
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