Berufsförderungsverordnung - BföV | § 19 Kosten der beruflichen Bildung

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Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:

1.
Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),
2.
Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),
3.
Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),
4.
Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),
5.
Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und
6.
Umzugsauslagen (§ 26).
Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.

(2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

Dauer der Förderung
nach § 5 Absatz 4
des Soldaten-
versorgungsgesetzes
in Monaten
Höchstbetrag
in Euro
12
1125 000
2187 000
3249 000
43011 000
53613 000
64215 000
74817 000
85419 000
96021 000

Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere
1.
bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2.
in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
3.
bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes.
Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1 000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2 000 Euro und von 25 Jahren um 3 000 Euro. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.

(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.

(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.

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(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27
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(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die F

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den §§ 5, 11 und 47 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer

(1) Bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung 1. des § 7 Absatz 8 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
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(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen). (
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published on 03/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Gründe Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2014, über die
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(1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen). (2) Wird der...