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§ 32Amtlich · § 5 UrhG

Berücksichtigung anderweitigen Einkommens

Zeitreise: 17.04.2024

Für die Berücksichtigung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens findet § 17 entsprechende Anwendung.

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Ende des Gesetzes