§ 99 BEG
(1) Der verfolgte Angehörige des öffentlichen Dienstes (§§ 1, 2, 2a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hat Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1. April 1950, wenn ihm auf Grund einer der folgenden Maßnahmen Bezüge entgangen sind: 1. bei Beamten und Berufssoldaten a) Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund Strafurteils, b) Entfernung aus dem Dienst, c) Entlassung ohne Versorgung oder mit gekürzter Versorgung, d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, e) Versetzung in den Wartestand, f) Versetzung in ein Amt oder auf einen Dienstposten mit niedrigerem Endgrundgehalt; 2. bei Versorgungsempfängern a) Vorenthaltung der Versorgungsbezüge, b) Kürzung der Versorgungsbezüge; 3. bei Angestellten und Arbeitern a) Entlassung, b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, c) Verwendung in einer Tätigkeit mit geringerer Vergütung oder geringerem Lohn; 4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Professoren und Privatdozenten an den wissenschaftlichen HochschulenEntziehung der Lehrbefugnis (venia legendi).Es wird vermutet, daß das Dienst- oder Arbeitsverhältnis über den 8. Mai 1945 hinaus fortgedauert hätte, wenn es ohne die Verfolgung zu diesem Zeitpunkt noch bestanden hätte.
(2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Vorenthaltung der Versorgungsbezüge oder Entziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Maßnahmen, welche die gleiche Folge kraft Gesetzes gehabt haben. Als Entlassung gelten ferner bei verfolgten Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes erwähnten Gebieten die Ablehnung der Weiterverwendung und bei Verfolgten, deren Dienstverhältnis mit der Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet hat, die Nichtübernahme als außerplanmäßiger Beamter.
(3) §§ 1 bis 14, 64 finden Anwendung.
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