Bundesentschädigungsgesetz - BEG | § 59
(1) Der Verfolgte hat Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sonderabgaben, die ihm aus den Verfolgungsgründen des § 1 auferlegt worden sind. Nutzungsschäden werden nicht ersetzt.
(2) Als Sonderabgaben gelten auch
- 1.
der Verlust, der dem Verfolgten aus der Aufzwingung eines Heimeinkaufsvertrages entstanden ist; - 2.
die Abgaben an die Deutsche Golddiskontbank zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung; - 3.
die Entrichtung von Reichsfluchtsteuer; - 4.
die Zahlung von Säumniszuschlägen, Verzugszinsen, Bankspesen und Vollstreckungskosten, die aus Anlaß der Entrichtung von Sonderabgaben entstanden sind.
Referenzen - Gesetze |
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