Ergotherapeutengesetz - BeArbThG | § 7

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut",
2.
ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungstherapeut", "Beschäftigungstherapeutin", "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut (Ergotherapeut)" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin (Ergotherapeutin)" oder
3.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin"
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes s

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis nach § 1. (2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildu
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published on 23/03/2017 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 - 9 K 1519/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die
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(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen...
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut" oder als "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin" gilt als Erlaubnis nach § 1. (2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zum...