Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2014 - 21 E 14.931

published on 28/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2014 - 21 E 14.931
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Zollobersekretärin (BesGr. A 7) - seit Mai 2007 als Beamtin auf Lebenszeit - im Dienst der Antragsgegnerin und war zuletzt bis zum Antritt der Elternzeit beim Hauptzollamt L. im Sachgebiet L. (L. L.) tätig.

Vom L. September 2005 bis zum L. August 2011 war die Antragstellerin zunächst auf Basis von § 72e BBG a. F. (Bl. 50 der Personalhauptakte des HZA L.) sowie sodann auf Basis von § 95 BBG n. F. (Bl. 69 der Personalhauptakte des HZA L.) ohne Dienstbezüge auf eigenen Antrag beurlaubt. Während der Beurlaubung absolvierte sie ein Lehramtsstudium mit der Fächerkombination Englisch und Französisch an der Universität L., das sie im Juni 2012 mit dem Ersten Staatsexamen für das Höhere Lehramt an Gymnasien abschloss (Zeugnis vom L. Juni 2012, Bl. 126 der Personalhauptakte des HZA L.). Bereits ab September 2011 war sie beim Hauptzollamt L. in wechselnder Wochenstundenzahl zunächst wieder teilzeitbeschäftigt gewesen. Im Zeitraum vom L. Juni 2013 bis zum L. Dezember 2013 befand sie sich in Mutterschutz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) i. V. mit §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Mit Bescheid des Hauptzollamts L. vom L. Dezember 2013 wurde ihr für den Zeitraum L. Dezember 2013 bis L. August 2016 antragsgemäß Elternzeit gem. § 6 Abs. 1 MuSchEltZV bewilligt.

Mit Schreiben vom L. Januar 2014, eingegangen bei der Antragsgegnerin am L. Januar 2014, beantragte die Antragstellerin eine Genehmigung nach § 7 Abs. 2 MuSchEltZV zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes für das Höhere Lehramt an Gymnasien während der Elternzeit (Bl. 166 ff. der Personalhauptakte des HZA L.). Ihr Ziel sei es, mit ihrer Lehramtsausbildung bei der Bundeszollverwaltung als Lehrerin eingesetzt zu werden.

Mit Bescheid des Hauptzollamts L. vom L. Februar 2014, den die Antragstellerin laut EB (Bl. 179 der Personalhauptakte des HZA L.) am L. Februar erhalten hat, wurde der Antrag (mit Zustimmung des örtlichen Personalrats beim HZA L.) abgelehnt. Der tatsächliche Umfang der Arbeitszeit eines - ggf. auch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübten - Lehramtsreferendariats dürfte unter Einbeziehung der regulären Unterrichtstätigkeit, weiterer Anwesenheitszeiten sowie notwendiger Vor- und Nachbereitungen bei lebensnaher Würdigung der Gesamtumstände 30 Stunden je Woche erheblich übersteigen. Zudem sei der zwingende Versagungsgrund des § 7 Abs. 2 Satz 3 MuSchEltZV i. V. mit § 99 Abs. 2 Nr. 5 BBG einschlägig, weil die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben mit ihrer Lehrerausbildung eine Lehrendentätigkeit bei der Zollverwaltung anstrebe, was zumindest mittelfristig zu einer eingeschränkten Verwendbarkeit führe. Schließlich könne die Genehmigung auch wegen entgegenstehender dringender dienstlicher Belange (§ 7 Abs. 2 Satz 2 MuSchEltZV) versagt werden. Zum Stand 31. Januar 2014 weise der Soll-Ist-Abgleich für das Hauptzollamt L. im Bereich des mittleren Dienstes eine erhebliche Personalunterdeckung aus. Es bestehe daher ein erhebliches Interesse an der vorrangigen Einbringung der Dienstleistung der Antragstellerin auch während der Elternzeit. Bei der diesbezüglichen Ermessensentscheidung sei u. a. relevant, dass die Referendariatszeit nicht vordergründig der Sicherung des Familienunterhalts, sondern der Ausbildung diene. Auch im Nebentätigkeitsrecht decke die Rechtsprechung entsprechende Versagungsbescheide, wenn die betroffene Tätigkeit auf den Aufbau eines anderen beruflichen Standbeines außerhalb des Beamtenverhältnisses abziele.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom L. März 2014, eingegangen bei der Antragsgegnerin am L. März 2014, legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Mit dem am 6. März 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht L. eingegangenen Schriftsatz vom 5. März 2014 beantragt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach § 123 VwGO, der Antragsgegnerin über eine einstweilige Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig die Durchführung des Referendariats für das Höhere Lehramt an Gymnasien während ihrer noch bis zum L. August 2016 andauernden Elternzeit zu genehmigen.

Zur Begründung eines Anordnungsgrundes verweist die Antragstellerseite auf den Beginn des Referendariats in S. am L. August 2014. Bis dahin sei ein Hauptsacheverfahren erfahrungsgemäß nicht abgeschlossen. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Rechtswidrigkeit der Antragsversagung am Maßstab von § 7 Abs. 2 MuSchEltZV. Das Lehramtsreferendariat in S. könne nach Maßgabe der sächsischen Lehramtsprüfungsordnung II abgeleistet werden, ohne dass die 30-Stundengrenze des § 7 MuSchEltZV überschritten werde. Bei maximal 12 Unterrichtsstunden und einem Wochentag Seminar verbleibe auch unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungen ein ausreichendes Zeitfenster, ohne dass 30 Wochenstunden überschritten würden. Normativ nicht vorgegebene Tätigkeiten wie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts müssten individuell betrachtet werden, d. h. jeder Lehramtsreferendar bestimme selbst, welchen Zeitaufwand er insofern investiere. Des Weiteren führe die Ableistung des Referendariats nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen Verwendbarkeit. Die Antragstellerin gebe der Antragsgegnerin in keiner Weise vor, wo sie künftig einzusetzen sei. Tatsächlich strebe sie lediglich eine zusätzliche Qualifikation an, die durchaus im Interesse der Dienstherrin liege und von dieser auch zu fördern sei. Im Übrigen sei § 99 Abs. 2 Nr. 5 BBG einschränkend auszulegen und passe auf die vorliegende Fallgestaltung nicht. Soweit die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Satz 2 MuSchEltZV entgegenstehende dienstliche Belange anführe, werde verkannt, dass die Antragstellerin während der Elternzeit für eine Tätigkeit am Hauptzollamt L. nicht zur Verfügung stehe und hierzu auch nicht verpflichtet sei. Auf den von der Antragsgegnerin angeführten Personalmangel beim Hauptzollamt L. könne es daher gar nicht ankommen. Im Rahmen des Ermessens sei nicht nur zu beachten, dass auch die Referendariatsvergütung nicht unerheblich zur Sicherung des Familienunterhalts beitrage. Auch müsse in die Abwägungsentscheidung die aus der Fürsorgepflicht abzuleitende Förderungspflicht des Dienstherrn eingestellt werden, zumal die vormalige Beurlaubung in Kenntnis des anvisierten Studiums bewilligt worden sei. Wenn der Antragstellerin nunmehr der letzte Schritt zum Ausbildungsabschluss versagt werde, werde ihr Recht auf Weiterbildung und Persönlichkeitsentwicklung massiv beschnitten. Die Antragsgegnerin unterstelle pauschal, dass die Antragstellerin nach Ausbildungsabschluss eine andere Laufbahn einschlagen werde und nicht mehr als Beamtin des mittleren Dienstes zur Verfügung stünde. Die Ableistung des Referendariats sei kein „Zweitberuf“, so dass die Ablehnung der Genehmigung nicht mit der diesbezüglichen Rechtsprechung gerechtfertigt werden könne, zumal die Antragstellerin auch unmissverständlich klargemacht habe, dass sie weiterhin als Beamtin im Zolldienst bleiben wolle. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Antragstellerin nach erfolgreichem Abschluss des zweiten Staatsexamens die Entlassung aus der Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeszollverwaltung anstrebe und dass sie sich über den Weg der genehmigten Teilzeitbeschäftigung nach § 7 MuSchEltZV eine Rückfallposition für den Fall des Scheiterns der Lehrerlaufbahn sichern wolle, sei dies reine Spekulation, die der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Es stehe der Antragsgegnerin nicht zu, das eigentliche Ziel der Antragstellerin - nämlich eine Tätigkeit als Lehrende in der Bundeszollverwaltung - und die Sinnhaftigkeit des hierfür gewählten Ausbildungswegs zu bewerten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Umstand, dass das Hauptsacheverfahren nicht bis zum L. August 2014 abgeschlossen sei, begründe keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil zur Rechtfertigung einer hier angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache, zumal die Antragstellerin ohne Weiteres die Möglichkeit hätte, sich nach § 33 BBG auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu lassen, um wunschgemäß ein Referendariat beim Freistaat Sachsen zu absolvieren. Zudem sei auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die wöchentliche Grenze von 30 Arbeitsstunden eingehalten werde. Unter Berücksichtigung von zwölf wöchentlichen Unterrichtsstunden sowie eines achtstündigen Seminars verblieben nur noch zehn Stunden pro Woche bzw. zwei Stunden am Tag für eine sach- und ausbildungsgerechte Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Vorbereitung und Korrektur von Klassenarbeiten und sonstigen Leistungsnachweisen, die Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen, Klassenfahrten und Eltern-/Schülergesprächen sowie die fachliche Begleitung durch einen Betreuungslehrer. Als Lehramtsanwärterin übernehme die Antragstellerin im Rahmen des Referendariats zunehmend qualitativ und quantitativ die Aufgaben einer eigenständig tätigen, vollwertig ausgebildeten Lehrerin. Mit Blick auf einen erheblichen Personalmangel im mittleren Dienst beim Hauptzollamt L. bestehe bereits derzeit ein vorrangiges Interesse an der Einbringung der Dienstleistung der Antragstellerin. Im Rahmen der Ermessensausübung überwögen die subjektiven Interessen der Antragstellerin die entgegenstehenden dienstlichen Belange nicht. Ein öffentliches Interesse an der Absolvierung des Referendariats während der Elternzeit zur Vorbereitung des zweiten Staatsexamens sei nicht gegeben. Die Entscheidung, sich zum Lehrer ausbilden zu lassen, falle in den Bereich der privaten Lebensplanung der Antragstellerin, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine entsprechende Anspruchsposition bestehe. Das großzügige Entgegenkommen des Dienstherrn hinsichtlich der Beurlaubung zur Ermöglichung des Absolvierens des Studiums zwinge die Antragsgegnerin nicht dazu, der Antragstellerin für ein anschließendes Referendariat eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit zu bewilligen, um ihr eine Rückfallposition für den Fall des Scheiterns zu sichern. Da die Antragstellerin mit dem erfolgreichen Abschluss des zweiten Staatsexamens die Befähigung für den höheren Schuldienst erlange, erscheine bei lebensnaher Würdigung des Sachverhalts die Möglichkeit einer Entlassung aus der Laufbahn des mittleren Dienstes in der Bundeszollverwaltung sowie der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bei einem anderen Dienstherrn in einer entsprechend höheren Laufbahn nicht gerade unwahrscheinlich. Der Aufbau eines weiteren beruflichen Standbeins stehe dem grundgesetzlich verankerten Grundsatz der Hauptberuflichkeit des Berufsbeamtentums entgegen. Lehrende Tätigkeiten im Bereich der Bundeszollverwaltung würden nahezu ausschließlich beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum ausgeübt, wo schwerpunktmäßig eine rechtliche Aus- und Weiterbildung von Beamten stattfinde, die sprachliche Weiterbildung aber nur eine untergeordnete Rolle spiele. Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Gymnasiallehrerin sei eine Weiterbeschäftigung in der Bundeszollverwaltung realitätsfremd, zumal die Dienstsitze des Bildungs- und Wissenschaftszentrums nicht im näheren Einzugsbereich des jetzigen Wohnsitzes der Antragstellerin lägen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anerkenne auch keinen Anspruch auf Beurlaubung kraft Ermessensreduzierung auf null zur Ableistung des Referendardienstes oder zur Absolvierung eines Studiums. Dies ergebe sich aus dem öffentlichen Interesse daran, dass sich der Beamte auf Lebenszeit grundsätzlich bis zu seiner Zurruhesetzung mit ganzer Kraft seinem Beruf zu widmen habe. Dasselbe müsse bei der Bescheidung eines Antrags auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelten. Im Übrigen bleibe es bei der Haltung, dass auch der zwingende Versagungsgrund nach § 7 Abs. 2 S. 3 MuSchEltZV i. V. mit § 99 Abs. 2 Nr. 5 BBG einschlägig sei. Die Antragstellerin verkenne, dass sie aufgrund der von ihr ohne Interesse ihres Dienstherrn persönlich angestrebten Lehrtätigkeit im höheren Dienst der Bundeszollverwaltung den weit überwiegenden Teil der ihrem derzeitigen Statusamt entsprechenden Verwendungsmöglichkeiten ausschließe. Die Förderungspflicht des Dienstherrn sei nicht auf die Schaffung optimaler Voraussetzungen für ein eventuell späteres Ausscheiden gerichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 ZPO entsprechend, d. h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

Unabhängig von den Fragen, ob ein Anordnungsgrund (d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit) gegeben ist und ob der Begründetheit des Antrags gem. § 123 VwGO hier das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht (vgl. z. B. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123, Rn. 66a), fehlt es vorliegend jedenfalls schon nach allgemeinen Kriterien an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Das mit dem Antrag nach § 123 VwGO verfolgte Ziel der Antragstellerin, dass das Gericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgibt, ihr vorläufig die Durchführung des Vorbereitungsdienstes für das Höhere Lehramt an Gymnasien während ihrer noch bis zum L. August 2016 andauernden Elternzeit zu genehmigen, könnte sie nur erreichen, wenn ihr die Glaubhaftmachung möglich wäre, dass sie nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) v. 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) einen Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung hat bzw. (zu den insofern umstrittenen Einzelfragen vgl. z. B. Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123, Rn. 49 und 66; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123, Rn. 12) dass ihr Antrag auf diesbezügliche Genehmigung ermessensfehlerhaft abgelehnt wurde.

Das ist nicht der Fall. Bereits die tatbestandlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 MuSchEltZV sind nicht erfüllt.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 MuSchEltZV darf mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des bestehenden Beamtenverhältnisses in dem in § 7 Abs. 1 MuSchEltZV genannten Umfang ausgeübt werden. § 7 Abs. 1 MuSchEltZV schränkt die Genehmigungsmöglichkeit, soweit die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte bei ihrem/seinem Dienstherrn während der Elternzeit arbeiten möchte, auf Teilzeitbeschäftigungen in einem Umfang von 30 Stunden ein. Hieraus folgt, dass bei einer angestrebten Beschäftigung außerhalb des bestehenden Beamtenverhältnisses (hier bezogen auf das bestehende Beamtenverhältnis der Antragstellerin bei der Bundeszollverwaltung) eine tatbestandliche Genehmigungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 MuSchEltZV von vornherein nur besteht, wenn die beantragte Genehmigung sich auf eine Beschäftigung bezieht, die eine Teilzeitbeschäftigung darstellt, deren Umfang die Höchstgrenze von 30 Wochenstunden nicht übersteigt.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass es sich bei der von ihr angestrebten Durchführung des Referendariats für das Höhere Lehramt an Gymnasien in Sachsen um eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von maximal 30 Wochenstunden handelt.

Es spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin unter die Übergangsbestimmung des § 41 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsverordnung II - LAPO II) vom 16. Dezember 2013 fällt, so dass sich die Absolvierung ihres Vorbereitungsdienstes in Sachsen nicht schon nach der neuen LAPO II, sondern nach der Vorgängerverordnung richtet, nämlich der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II - LAPO II) vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186). Hierauf kommt es im Ergebnis freilich nicht streitentscheidend an. Sowohl nach der neuen Fassung als auch nach der Vorgängerfassung der Sächsischen LAPO II wird für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes jeweils vorgegeben,

- dass der Studienreferendar oder die Studienreferendarin den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst bis zum 31. bzw. 15. Januar zu stellen hat, wenn der Vorbereitungsdienst im Sommer des betreffenden Jahres - d. h. zum 1. Juni (nach neuem Recht) oder zum 1. August (nach altem Recht) - begonnen werden soll (§§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 LAPO II a. F.; §§ 6 Abs. 1, 12 LAPO II n. F.),

- dass der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SächsBG a. F./§ 18 Abs. 2 SächsBG n. F. absolviert wird (§ 7 Abs. 1 LAPO II a. F.; § 9 LAPO II n. F.), wobei über § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (AusbVhV) vom 18. Mai 2002 dann die für (sächsische Landes-) Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind, und

- dass der Studienreferendar oder die Studienreferendarin in Abhängigkeit vom jeweiligen Ausbildungsabschnitt bestimmte Pflichttätigkeiten zu erbringen hat, insbesondere: Betriebspraktikum, Ausbildung in der Schulorganisation und in Bezug auf die organisatorischen Aufgaben eines Klassenlehrers, theoretische Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur, Besprechungen über besuchte und hospitierte Unterrichtsstunden, Besuch und Beobachtung von Unterricht in einem bestimmten Wochenumfang, Durchführung von begleitetem Unterricht in einem bestimmten Wochenumfang, Durchführung von selbstständigem Unterricht in einem bestimmten Wochenumfang, Ablegung von Lehrproben (§§ 9 Abs. 2, 11, 12, 16 LAPO II a. F.; §§ 12, 13, 14, 17 LAPO II n. F.)

Unabhängig von der Frage, ob die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes überhaupt in einem Teilzeitmodell rechtlich möglich wäre und ob die zuständigen sächsischen Behörden dies nach §§ 97, 98 SächsBG n. F. genehmigen würden bzw. könnten - dies erscheint dem Gericht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung allenfalls möglich, wenn in einem mit dem Dienstherrn abgestimmten Modell der Umfang der normativ vorgegebenen Verpflichtungen abgesenkt wird und der Vorbereitungsdienst aus wichtigem Grund gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 LAPO II a. F. bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 1 LAPO II n. F. kompensierend verlängert wird -, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Ableistung ihres Vorbereitungsdiensts in „Teilzeitbeschäftigung“ anvisiert.

Die Antragstellerseite trägt im vorliegenden Eilverfahren vielmehr selbst unter Heranziehung von § 12 Abs. 2 und Abs. 4 LAPO II a. F. vor, dass der Vorbereitungsdienst bei maximal 12 Unterrichtsstunden und einem Wochentag Seminar auch unter Berücksichtigung von Vor- und Nachbereitungen und sonstigen Verpflichtungen mit maximal 30 Wochenstunden ohne Weiteres abgeleistet werden könne. Das Gericht schließt hieraus, dass die Klägerin den Vorbereitungsdienst in Sachsen zu ganz herkömmlichen Bedingungen ableisten will, dabei von sich aus lediglich 30 Wochenstunden Arbeitszeit aufbringen will und dass ein Ersuchen um ein entsprechendes Teilzeitmodell für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei Antragstellung (die Antragsfrist lief - s. o. - am L. Januar bzw. L. Januar 2014 ab) gegenüber den zuständigen sächsischen Behörden nicht gestellt wurde. Jedenfalls hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch - etwa durch Vorlage eines mit dem sächsischen Dienstherrn abgestimmten Teilzeitmodells oder einer nach § 3 sächs. AusbVhV i. V. mit §§ 97, 98 SächsBG bereits ergangenen Teilzeitgenehmigung - glaubhaft gemacht, dass sie ihren Vorbereitungsdienst in Sachsen im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ableisten kann und wird.

Es trifft entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 5. März 2014 (dort Seite 3) nicht zu, dass das Lehramtsreferendariat in Sachsen ohne Weiteres schon für sich nach Maßgabe der einschlägigen LAPO II als Teilzeitbeschäftigung mit einer maximalen Belastung von 30 Wochenstunden angesehen werden kann. Für die Beurteilung des vorliegenden Eilantrags nach § 123 VwGO resp. für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist es daher völlig irrelevant, ob die Antragstellerin nach ihrer eigenen Berechnung und Prognose für die Erfüllung der Verpflichtungen als Studienreferendarin nur 30 Stunden aufwenden will.

Es ist nicht Zweck der sächsischen LAPO II (sowohl in der neuen als auch in der alten Fassung), für den Zeitraum des Vorbereitungsdienstes eine Gesamtmindestarbeitszeit der Studienreferendare zu regeln. Da nach § 3 sächs. AusbVhV für Studienreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis grundsätzlich dieselben Rechtsregelungen wie für Beamte auf Widerruf gelten (s. o.), ist für die Bestimmung der (künftigen) Arbeitszeit der Antragstellerin im Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen vielmehr auf die allgemeinen Regelungen über die Arbeitszeit der Landesbeamten zurückzugreifen (ebenso für die Rechtslage in Berlin: VG Berlin v. 25.02.2012, Az. 5 K 123.11, Rn. 18 bei juris; allgemein für die Geltung der landesrechtlich normierten Arbeitszeit für Beamte auch für Lehrer: BayVGH v. 24.06.2013, Az. 3 B 12.1569 u. a., Rn. 34, 35 bei juris). Entscheidend ist daher, dass auch für eine Studienreferendarin sowie einen Studienreferendar für das Höhere Lehramt an Gymnasien in Sachsen tatsächlich über § 3 sächs. AusbVhV die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO) vom 28. Januar 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402), entsprechend gilt. Nach §§ 1 Abs. 1, 14 Abs. 2 SächsAZVO ist aber gesetzlich geregelt, dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden beträgt. Dies gilt - verpflichtend - auch für die Antragstellerin. Soweit die sächsische LAPO II (n. F. sowie a. F.) besondere Ausbildungs-, Lern- und Lehrverpflichtungen (sowie ggf. ergänzende Verwaltungsvorschriften) speziell für Studienreferendare festlegen, ist dies eingebettet in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung.

Insofern hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Festsetzung der Unterrichtspflichtzeit für Lehrer vom 24. Juni 2013 (Az. 3 B 12.1569 u. a.) in Bezug auf die Arbeitszeit von bereits ausgebildeten und verbeamteten Lehrern Folgendes ausgeführt (Rn. 34 bei juris):

„Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und einzelne Lehrergruppen ist eingebettet in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während ihre Arbeitszeit im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (vgl. BVerwG U. v. 28.10.1982 - 2 C 88/81, Rn. 15 juris; BVerwG B. v. 21.1.2004 - 2 BN 1/03 Rn. 2 juris; BayVGH B. v. 21.2.2005 - 3 BV 03.1799 Rn. 32 juris).“

Entsprechendes gilt für Studienreferendare für das Höhere Lehramt an Gymnasien, die nicht nur eine Lehrverpflichtung zu erfüllen haben, sondern sich noch in Ausbildung befinden und damit auch spezielle Ausbildungsmaßnahmen vor- und nachbearbeiten müssen, erst Recht. Soweit in der sächsischen LAPO II im Einzelnen Ausbildungs-, Lern- und Lehrverpflichtungen für den Vorbereitungsdienst vorgegeben werden, handelt es sich um Mindestvorgaben, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese - unter Einbeziehung der Verpflichtungen u. a. zur Vor- und Nachbereitung von Lehr- und Lerneinheiten - im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Zeitbudgets von 40 Stunden pro Woche grundsätzlich bewältigt werden können und dass im Übrigen die Studienreferendare selbstverständlich auch außerhalb stundenmäßig konkret vorgegebener Lehr- und Lernverpflichtungen das gesetzlich vorgegebene Quantum an Arbeitszeit gem. § 1 Abs. 1 SächsAZVO erfüllen.

Auf die weitergehenden tatbestandlichen Fragen, ob der Genehmigung „dringende dienstliche Belange entgegenstehen“ (§ 7 Abs. 2 Satz 2 MuSchEltZV) oder ob Versagungsgründe entsprechend § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 BBG vorliegen (§ 7 Abs. 2 Satz 3 MuSchEltZV), kommt es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob ein nach § 7 Abs. 2 Satz 2 MuSchEltZV eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i. V. mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung

1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
2.
für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hochschuldienst und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

Für den Mutterschutz von Personen in einem Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 5.

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.