Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 13 Nichtigkeit der Ernennung
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
- 1.
sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, - 2.
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder - 3.
zum Zeitpunkt der Ernennung - a)
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder - b)
die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter nicht vorlag.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
- 1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder - 3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird.
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(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertra
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder4. Verleihung eine
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published on 25/03/2014 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festges
published on 03/11/2016 00:00
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.950,28 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag, die Antragsgeg
published on 21/12/2010 00:00
Gründe
1
Die allein auf die Divergenzrüge nach § 70 Bbg LDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder4. Verleihung eines anderen...
(1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des...