Arbeitsrecht: Kein Islamisches Gedankengut bei der Bundespolizei
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Das VG Koblenz hat in seinem Urteil (2 L 1159/16.KO) vom 03.11.16 folgendes entschieden:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.950,28 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Abhilfe über seinen Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2016 oder im Falle der Nichtabhilfe einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren die Teilnahme an der Ausbildung zum Bundespolizeibeamten im gehobenen Dienst ab dem 1. September 2016 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, hilfsweise in Form eines Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnisses, zu ermöglichen, hat keinen Erfolg. Es fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen des zu sichernden Rechts und der für dessen Verwirklichung drohenden Gefahr sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Hier vermochte der Antragsteller nicht darzulegen, dass er einen Anspruch auf Teilnahme an der gewünschten Ausbildung hat; vielmehr besteht nach der in Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein solcher Anspruch nicht.
Dem geltend gemachten Hauptantrag steht § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) entgegen.
Danach ist eine beamtenrechtliche Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und unwirksam. Mit dem Hauptantrag begehrt der Antragsteller die Teilnahme an der Ausbildung zum Bundespolizeibeamten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung dieses Beamtenverhältnisses bedarf es nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG einer Ernennung, die nicht rückwirkend zum begehrten Termin - 1. September 2016 - erfolgen kann.
Der Hauptantrag scheitert zudem am Grundsatz der Ämterstabilität.
Die von der Beklagten für den am 1. September 2016 begonnenen Ausbildungsgang zur Verfügung gestellten Stellen sind besetzt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ernennungen der Mitbewerber des Antragstellers zu Beamten auf Widerruf unwirksam wären. Insbesondere sind keine Gründe erkennbar, die auf ihre Nichtigkeit oder auf eine Pflicht, sie zurückzunehmen, hindeuten. Nach der wirksamen Besetzung der für den Ausbildungsgang vorgesehenen Stellen bleibt dem Kläger die erfolgreiche Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes auf Zugang zur gewünschten Ausbildung. Die vorgelegten Pressemitteilungen zu angeblichen Computerpannen bei der Bewerberauswahl führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus ihnen kann keine Pflicht der Antragsgegnerin auf Schaffung weiterer Stellen abgeleitet werden.
Das vorliegende Eilverfahren durchbricht den Grundsatz der Ämterstabilität nicht. In der vorliegenden Konstellation hätte der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel nachsuchen müssen, eine der für den am 1. September 2016 begonnenen Vorbereitungsdienst eingeplanten Stellen bis zur abschließenden Entscheidung über seine Bewerbung freizuhalten, um zu verhindern, dass durch die Ernennung der Mitbewerber vollendete Tatsachen geschaffen. Einen auf die Verhinderung der Ernennung von Mitbewerbern gerichteten Eilantrag hat der Kläger nicht gestellt. Ein solcher Antrag kann nicht aus dem von seinem Bevollmächtigten am 26. August 2016 formulierten Antragsschriftsatz herausgelesen werden. Dieser bezieht sich nicht auf die Verhinderung der Ernennung von Mitbewerbern.
Die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der Ämterstabilität liegen nicht vor. Insbesondere war der Antragsteller nicht gehindert, die Rechtsschutzmöglichkeiten zur Sicherung seiner Bewerbung vor der Ernennung der Mitbewerber am 1. September 2016 auszuschöpfen. Der Bescheid der zumindest die Freihaltung einer der am 1. September 2016 zu vergebenden Stellen zu erstreiten. Er hingegen hat zwei Wochen verstreichen lassen, bevor er beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Köln um Eilrechtsschutz nachsuchte. Unbeschadet der Zuständigkeitsfrage konnte der Antragsteller nicht erwarten, dass ihm Eilrechtsschutz binnen drei Werktagen zugesprochen würde, zumal er keine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt hat.
Der auf eine Ausbildung außerhalb des Beamtenverhältnisses gerichtete Hilfsantrag hat aus statusrechtlichen Gründen keinen Erfolg.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) werden Bewerber als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst bei der Bundespolizei eingestellt. Die Teilnahme an der Ausbildung zum Bundespolizeibeamten im gehobenen Dienst ist folglich nur in diesem Status möglich. Für eine Ausweitung dergestalt, diese Ausbildung auch Personen über einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag zu ermöglichen, fehlt eine Rechtsgrundlage. Angesichts des engen Geflechts der gerade im Vorbereitungsdienst zwischen den Beamten und dem Dienstherrn bestehenden Rechte und Pflichten ist es auch sachgerecht, den Vorbereitungsdienst mit dem Status der Beamten auf Widerruf zu verknüpfen.
Haupt- und Hilfsantrag scheitern ferner daran, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Widerruf hat.
Artikel 33 Abs. 2 GG gewährt zwar jedem Deutschen ein Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Allerdings erwächst aus dieser Bestimmung regelmäßig kein
unmittelbarer Anspruch auf Einstellung, sondern nur darauf, dass der Dienstherr über eine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerhaft entscheidet. Ein auf den letztgenannten, den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch gestützter gerichtlicher Eilantrag hat nur Erfolg, wenn Fehler bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn festzustellen sind und der übergangene Bewerber glaubhaft machen kann, dass er möglicherweise bei einer fehlerfreien Auswahl zum Zuge gekommen wäre. Hier lassen sich Fehler bei der Auswahlentscheidung, wer von den Bewerbern am 1. September 2016 zum Beamten auf Widerruf ernannt und in den Vorbereitungsdienst eingestellt wird, nicht feststellen. Insbesondere ist die Zurückweisung des Antragstellers nicht zu beanstanden.
Der aus Artikel 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch steht nämlich unter dem Vorbehalt der Eignung für das in Rede stehende öffentliche Amt. Bei einer Bewerbung ist neben der Leistung zu prüfen, ob der Bewerber die erforderliche persönliche Eignung für das Amt mitbringt. Bei dieser Prüfung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maß gerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Dienstherr von einem zutreffendem Sachverhalt ausging, den gesetzlichen Rahmen einhielt, allgemein gültige Wertmaßstäbe zugrunde legte und keine sachfremden oder willkürlichen Überlegungen. Dabei hat der Dienstherr zu prognostizieren, ob der Bewerber den Anforderungen und Pflichten gerecht wird, die ihm im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Bürgern obliegen. Zu diesen Anforderungen gehört ein aktives und unverbrüchliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der ... muss die Gewähr dafür bieten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und für deren Erhaltung eintritt.
Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass der Antragsteller diese Gewähr nicht bietet. Beurteilungsfehler sind ihr dabei nicht unterlaufen. Insbesondere ging sie vom zutreffenden Sachverhalt, dem belegten Verhalten des Antragstellers, aus. Die Antragsgegnerin durfte aufgrund dieses Verhaltens berechtigte Zweifel hegen, ob der Antragsteller sich verfassungstreu verhalten wird. Diese Zweifel genügen, um ihm die persönliche Eignung zum Beamten abzusprechen, denn er hat sie durch eigenes Handeln hervorgerufen und den Rechtsschein begründet, eine mit dem Grundgesetz unvereinbare Einstellung zu haben. Ein Beamter muss jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden
Das beim Antragsteller gefundene Material offenbart mit dem Grundgesetz unvereinbares Gedankengut. Das in seinem …-Profil eingestellte Video mit der Bezeichnung „…? Teil 4“ enthält eine Passage, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. In dieser Passage werden das Gebet und damit die Religionsausübung über das Leben und seinen Schutz gestellt. Das ist mit dem deutschen Verständnis der Grundrechte unvereinbar, das im Abschnitt I. des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt. Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat jeder das Recht auf Leben. Demgegenüber wird die ungestörte Religionsausübung in Artikel 4 Abs. 2 lediglich gewährleistet. Aus dieser Abstufung der verfassungsrechtlichen Schutzgewährung ergibt sich ein Vorrang des Rechts auf Leben gegenüber der Religion. Mit anderen Worten wäre es nach deutschem Rechtsverständnis undenkbar, den Tod eines Menschen mit dem Recht auf Religionsausübung zu rechtfertigen.
Die zitierte Passage im fraglichen Video offenbart überdies eine Einstellung zur staatlichen Verfassung, die ebenfalls mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen ist. Nach Artikel 140 GG ist Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung Bestandteil des Grundgesetzes. Nach dieser Vorschrift besteht keine Staatskirche. Sie versinnbildlicht die klare Trennung zwischen Staat und Religion in Deutschland. Die Überhöhung der Religion, die in der Aussage „…“ zum Ausdruck kommt, würde zur Reduzierung des staatlichen Schutzes des Lebens führen und die Grenzen zwischen Religion und Staat verwischen.
Die Aussagen im genannten Video sind dem Antragsteller zuzurechnen. Er hat sie in sein ...-Profil geladen, zugänglich gemacht und nicht gelöscht. Er hat er sich von den grundrechtswidrigen Inhalten nicht erkennbar distanziert und so den Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit ihnen. Seine diesbezüglichen Einwände überzeugen nicht. Insbesondere ist das Abstreiten im Schriftsatz vom 23. September 2016 nicht überzeugend. Das bloße Bestreiten erklärt nicht, weshalb der Antragsteller neben dem vorgenannten Video noch andere tendenziell islamistische Dokumente in sein ...-Profil eingestellt hat, wie etwa dasjenige zur Verschleierung von Mädchen, und diese nicht umgehend gelöscht hat. Vor allem aber hat der Antragsteller sich mit jenem Schriftsatz nicht selbst von islamistischem Gedankengut distanziert; eine erkennbare Distanz zu islamistischem Gedankengut, dessen ideologische Inhalte mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind, ist von jedem Beamten und von den Bewerbern um Beamtenstellen zu verlangen.
Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach war die Hälfte der im Kalenderjahr anfallenden Anwärterbezüge für den gehobenen Dienst anzusetzen
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.
(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes
- 1.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeimeisteranwärterin“ oder „Polizeimeisteranwärter“, - 2.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeikommissaranwärterin“ oder „Polizeikommissaranwärter“ und - 3.
im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeiratanwärterin“ oder „Polizeiratanwärter“.
(3) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde.
(4) Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten
- 1.
des Mutterschutzes, - 2.
der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie - 3.
der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen angehoben werden.
(5) Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.