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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Festlegung des Wertes nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Jahr 2017

Zeitreise: 19.07.2016

Der Wert nach § 46 Absatz 6 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird auf Grund der durch die Länder ermittelten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 auf bundesdurchschnittlich 4,1 Prozentpunkte festgelegt. Von diesem Wert werden auf Grund der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für diese Leistungen im Jahr 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2016 für das Jahr 2016 sowie für das Jahr 2017 die folgenden länderspezifischen Werte abgeleitet: 4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,6 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 2,9 Prozentpunkte für Berlin, 3,0 Prozentpunkte für Brandenburg, 6,2 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen, 7,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,7 Prozentpunkte für Hessen, 4,2 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 5,0 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,1 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,5 Prozentpunkte für das Saarland, 3,9 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,3 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein, 4,6 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

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