Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 15 K 13.5615

published on 18/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Dez. 2014 - M 15 K 13.5615
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe eines privaten Mädchengymnasiums mit angeschlossenem Internat im Schuljahr 2013/2014.

Die am ... 2002 geborene Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, beantragte am ... September 2013 Ausbildungsförderung für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des staatlich genehmigten Gymnasiums der ... Privatschulen in ... Das Gymnasium mit naturwissenschaftlich-technologischer Ausrichtung wird vorwiegend von Schülerinnen mit (türkischem) Migrationshintergrund besucht. Im Rahmen des Antragsverfahrens teilten die Eltern der Klägerin, die zu dieser Zeit in .. wohnten, auf Nachfrage des seinerzeit zuständigen Landratsamts F. mit, dass eine Aufnahmeprüfung (an einer öffentlichen Schule) nicht möglich gewesen sei, weil man sich dort bereits im Dezember hätte anmelden müssen. Der Probeunterricht sei nur beim Übertritt von der Grundschule in die 5. Klasse möglich; diese Möglichkeit sei schon versucht worden.

Auf Anfrage des Landratsamts F. teilte das ...-Gymnasium in ... am ... November 2013 mit, dass die Klägerin im Mai 2012 den Probeunterricht zur Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe absolviert und nicht bestanden habe. Da sie im Schuljahr 2012/2013 ein Privatgymnasium besucht habe, müsse sie - wenn sie auf ein öffentliches Gymnasium wechseln wolle - eine Aufnahmeprüfung in allen Fächern machen. Der Vater der Klägerin habe vor etwa 4 Wochen angerufen und nach einer Aufnahme gefragt. Nach Aufklärung über die Aufnahmevoraussetzungen sei das Gespräch unterbrochen worden.

Mit Bescheid vom ... November 2013 lehnte das Landratsamt F. den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 09/2013 - 07/2014 ab, weil die Voraussetzungen für eine Förderung wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung nicht vorlägen. Die Klägerin habe die Möglichkeit zur Aufnahme an einem entsprechenden zumutbaren öffentlichen Gymnasium - dem ...-Gymnasium in ... - gehabt. Die nach dortiger Auskunft mögliche Aufnahmeprüfung habe die Klägerin jedoch nicht abgelegt.

Hiergegen ließen die Eltern der Klägerin am ... Dezember 2013 Klage erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid des Landratsamts F. vom ... November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung in voller gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Klägerin besuche seit der 5. Jahrgangsstufe das Gymnasium der ... Privatschulen. Für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe sei der Klägerin vom Landratsamt F. Ausbildungsförderung bewilligt worden. Vor dem Wechsel an das private Gymnasium sei die Aufnahme am wohnortnahen Gymnasium erfolglos versucht worden. Das Landratsamt F. habe vor dem Erlass der ablehnenden Entscheidung weder die Klägerin noch ihre Familie angehört. Es seien keine Ermittlungen angestellt worden, ob bei der Klägerin - die offensichtlich über einen türkischen Migrationshintergrund verfüge - ein besonderer Förderbedarf vorliege, der bei der Wahl der Ausbildungsstätte hätte Berücksichtigung finden müssen. Die Klägerin besuche das private Gymnasium, da dort ein besonderes Angebot für Schülerinnen mit Migrationshintergrund bestehe. Das Landratsamt F. habe zunächst die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs notwendigen Ermittlungen einzuleiten und Feststellungen über den individuellen Förderbedarf der Klägerin zu treffen sowie das Angebot der zu vergleichenden Ausbildungsstätten zu ermitteln.

Das ...-Gymnasium teilte auf Anfrage des Landratsamts F. am ... Januar 2014 mit, dass es keine spezielle Ausrichtung auf den Förderbedarf von Migranten anbiete.

Am ... Februar 2014 übermittelte die Bevollmächtigte der Klägerin den vom Landratsamt F. zur Ermittlung eines migrationsspezifischen Defizits angeforderten Fragebogen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. ... f. der Behördenakte - BA).

Das Gymnasium der ... Privatschulen teilte am ... Februar 2014 auf Anfrage des Landratsamts F. mit, seine Stundentafeln seien im Vergleich zu staatlichen Schulen um zusätzliche Intensivierungen und Ergänzungsunterricht in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Französisch erweitert. In den Hauptfächern - besonders im Fach Deutsch - würden die Klassen geteilt und gesondert unterrichtet. Im Schuljahr 2013/2014 gebe es spezielle Angebote in den Fächern Französisch (teilweise im Individualunterricht), Mathematik und Deutsch. Wenn eine Schülerin Defizite zeige, werde sie in kleinen Gruppen oder alleine gefördert. Der Schulbetrieb finde in gebundener Ganztagsform statt. Alle Schülerinnen hätten bis 17.00 Uhr Unterricht bzw. Studierzeiten. Für alle Schülerinnen werde Türkisch als Wahlkurs angeboten, damit auch die Muttersprache korrekt gesprochen werde. Im Wahlkursbereich gebe es Angebote zum Thema Integration, Heimat und kulturelle Kompetenz. Für die Klägerin bestehe ein besonderer Förderbedarf. In den Fächern Deutsch und im naturwissenschaftlichen Bereich habe sie Defizite, die ihre Leistungen in der Schule beeinflussten. Neben dem regulären Unterricht würden den Schülerinnen Intensivierungsstunden in Deutsch und Mathematik angeboten. Zusätzlich fänden Übungsstunden (z. B. im Fach Deutsch) statt. Auch im Rahmen der Hausaufgabenbetreuung könnten die Lehrkräfte die Schülerinnen individuell fördern. Die Klägerin nutze alle diese Angebote, die regelmäßig stattfänden und zum Schulkonzept gehörten.

Am ... März 2014 wurde die Klägerin vom Landratsamt F. im Rahmen einer persönlichen Vorsprache angehört. Dabei gab die Klägerin an, dass sie in den Fächern Deutsch und Französisch regelmäßig die Nachhilfestunden (je 1 Stunde/Woche) besuche. In den anderen Hauptfächern nutze sie das Angebot sporadisch. Zusätzlich nehme sie montags bis donnerstags an insgesamt 6 Stunden Hausaufgabenbetreuung teil. Die Eltern der Klägerin könnten diese teilweise bei den Hausaufgaben unterstützen. In Deutsch scheitere dies an der Grammatik. In Mathematik könne die Mutter gut helfen. In Deutsch könne der Vater bei Erlebniserzählungen, Geschichten usw. helfen. Für den Vater sei es aber zeitlich schwer machbar, weil er in Vollzeit arbeite und „Notdienst“ habe. In Englisch und Französisch könne kein Elternteil helfen.

Nach einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin des Landratsamts F. über die persönliche Vorsprache der Klägerin am ... März 2014 habe die Klägerin selbstständig und lebendig vom Tagesablauf am privaten Gymnasium erzählt. Sie spreche akzentfreies, grammatikalisch korrektes Deutsch. Sprachunterschiede/-defizite im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind ohne Migrationshintergrund hätten bei der mündlichen Vorsprache nicht festgestellt werden können. Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Ausländeramt traue sie sich die Einschätzung der Sprachkenntnisse zu. Befragungen dieser Art seien zahlreich durchgeführt und bewertet worden.

Auf die im Rahmen der Vorsprache vorgelegten Zeugnisse der Jahrgangsstufen 1 bis 5, die für die Klägerin im Fach Deutsch durchgängig die Note 3 (befriedigend) ausweisen, wird Bezug genommen (Bl. ... ff. BA).

Nach dem im Klageverfahren vorgelegten Übertrittszeugnis der Grundschule ... F. am ... vom 2. Mai 2012 erhielt die Klägerin in Mathematik die Note 2, in Deutsch und im Heimat- und Sachunterricht jeweils die Note 3 und erzielte somit einen Gesamtdurchschnitt von 2,66. Sie sei für den Besuch einer Haupt-/Mittelschule und einer Realschule geeignet.

In seiner Klageerwiderung vom ... April 2014 verneinte das Landratsamt F. das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung. Am Wohnort der Eltern der Klägerin in ... befinde sich das staatliche ...-Gymnasium. Nach Einschätzung des Landratsamts F. bestehe bei der Klägerin kein migrationstypisches Defizit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich Schwankungen der Leistungen im Verlaufe der Schulausbildung nahezu bei fast jedem Schüler - egal ob mit oder ohne Migrationshintergrund - zeigten. Die Noten der Klägerin seien ebenfalls diversen Schwankungen unterworfen gewesen. Dies lasse jedoch nicht auf einen besonderen Förderbedarf aufgrund des Migrationshintergrundes schließen. Darüber hinaus könne bei beinahe jedem Schüler von einer Neigung zu bestimmten Fächern ausgegangen werden. So hätten die Leistungen der Klägerin im Rahmen ihrer Schullaufbahn im Fach Heimat- und Sachkunde eher bei den Noten 3 und 4 gelegen. In Mathematik habe die Klägerin des Öfteren die Note 2 erreicht. Die Note 2 in Mathematik zeige, dass die Klägerin durchaus sprachlich verstehe, um welche Inhalte es gehe. In keinem der zugrunde liegenden Zeugnisse sei erwähnt worden, dass der Migrationshintergrund der Klägerin Schwierigkeiten in der Schule bereiten würde. Die Zensur im Fach Deutsch habe in der Grundschule nicht schlechter als Note 3 (befriedigend) betragen. Auch im Jahreszeugnis der 2. Jahrgangsstufe sei im Fach Deutsch von einem „altersgemäßen Wortschatz“ die Rede. Überdies habe die Klägerin auch in der 5. Jahrgangsstufe auf dem von ihr besuchten privaten Gymnasium in Deutsch die Note 3 erhalten, im zweiten Jahr auf dem privaten Gymnasium stehe die Klägerin im Moment in Deutsch auf der Note 5, obwohl die Klägerin im Fach Deutsch gefördert werde. Durch die individuelle Lern- und Sprachförderung auf dem privaten Gymnasium habe also keine Verbesserung erzielt werden können. Auch bei der persönlichen Vorsprache der Klägerin seien keine Sprachunterschiede/-defizite im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind ohne Migrationshintergrund festgestellt worden. Die fehlende Unterstützung durch die Eltern bei den Hausaufgaben sei nicht primär auf den Migrationshintergrund zurückzuführen. Der Vater der Klägerin sei KFZ-Mechatroniker, so dass davon auszugehen sei, dass dieser durchaus im Stande wäre, seine Tochter bei den Hausaufgaben zu unterstützen. Auch wenn die Eltern nicht in jedem Fach, wie beispielsweise Französisch, helfen könnten, könne nicht von einem migrationstypischen Defizit gesprochen werden. Diese Schwierigkeiten träfen auch auf zahlreiche andere Familien zu, in denen die Eltern nicht dieselbe Schulart besucht hätten.

Auf Nachfrage des Gerichts übermittelte das Landratsamt F. Stellungnahmen des ...-Gymnasiums vom ... September, ... September und ... Oktober 2014, wonach es sich beim ...-Gymnasium in ... um eine offene Ganztagsschule mit allgemeiner Hausaufgabenbetreuung (Gruppen von 10 - 15 Schülern) durch Lehramtsstudenten handele. Es würden dort die nach der Gymnasialschulordnung üblichen Intensivierungsstunden angeboten, d. h. in der 6. Jahrgangsstufe 3 Stunden (1 Stunde Englisch, 1 Stunde zweite Fremdsprache, jeweils eine halbe Stunde Deutsch und Mathematik). Das offene Ganztagsangebot umfasse die kostenlose Betreuung der Schüler von Montag bis Donnerstag, jeweils von 13.00 bis 16.00 Uhr.

Auf telefonische Nachfrage des Gerichts ergänzte der Schulleiter des ...-Gymnasiums am ... November 2014, dass der Intensivierungsunterricht teilweise - je nach Fächern - in geteilten Klassen abgehalten werde. Zusätzlich zum Konzept der offenen Ganztagesschule gebe es am ...-Gymnasium auch ein Nachhilfeprojekt. Die Schüler könnten je nach Bedarf Nachhilfe durch ältere Schüler in Anspruch nehmen. Die Nachhilfe werde entweder über das Intranet der Schule angeboten oder über das Sekretariat vermittelt. Das ...-Gymnasium hätte die Klägerin im Schuljahr 2013/2014 in die 6. Jahrgangsstufe aufgenommen, wenn sie Aufnahmeprüfung und Probeunterricht bestanden hätte.

Auf Frage des Gerichts zum Vorliegen eines migrationstypischen Förderbedarfs der Klägerin teilte die Schulleiterin der Grundschule ... F. am ... unter dem ... Dezember 2014 mit, dass die Klägerin noch im Jahr vor der Einschulung auf Empfehlung des Kindergartens den Vorkurs Deutsch besucht habe, der in Kooperation von Kindergarten (2 Wochenstunden) und Schule (3 Wochenstunden) erteilt werde. In den Schuljahren 2008/2009 bis 2010/2011 habe die Klägerin auf Empfehlung der Klassenleitung den jeweils zweistündigen Deutschförderkurs für Schüler mit Migrationshintergrund besucht. In der Jahrgangsstufe 4 (Schuljahr 2011/2012) sei ebenfalls ein zweistündiger Deutschförderkurs eingerichtet worden; diesen habe sie jedoch nicht besucht. Neben der schulischen Maßnahme des Deutschförderkurses gebe es in der Grundschule ... F. am ... die so genannte „außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung“ in der Trägerschaft der „Nachbarschaftshilfe e.V.“. Auf Antrag der Eltern und nach Bewilligung durch die Landesaufnahmestelle des Freistaates Bayern sei die Klägerin zu Beginn der 3. Jahrgangsstufe (Herbst 2010) dort aufgenommen worden, allerdings bereits im Februar 2011 von den Eltern wieder abgemeldet worden. Als Begründung hätten die Eltern den Besuch der Schülerhilfe angegeben. Hinweise auf einen eventuell vorliegenden migrationstypischen Förderbedarf ließen sich den Zeugnissen - insbesondere dem Übertritts- und dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 - entnehmen. Diese seien aber mit der Schülerakte an die weiterführende Schule abgegeben worden und lägen nicht mehr vor.

Unter dem ... Dezember 2014 teilte die Schulleiterin des Gymnasiums der ... Privatschulen mit, dass die Klägerin zum Ende des Schuljahres 2012/2013 aus ihrer Sicht vor allem in der Sprachbeherrschung Defizite gehabt habe. Sie habe in diesem Bereich gefördert werden müssen und habe neben den Übungs- und Intensivierungsstunden auch Türkischunterricht erhalten. Sie habe weiterhin in diesem Bereich ihre größten Schwächen. Migrationsspezifischer Förderbedarf äußere sich in den beiden Bereichen Zweisprachigkeit und Elternhaus. Kinder mit Migrationshintergrund wüchsen zweisprachig auf und hätten daher in der Regel Schwierigkeiten im Umgang mit beiden Sprachen. Sie müssten daher nicht nur in Deutsch, sondern auch in der türkischen Sprache unterstützt werden. An der ... Privatschule werde die Förderung der deutschen Sprache im Bereich des Unterrichts betrieben. Es würden kleine Klassen angeboten. Die Klägerin habe im Schuljahr 2012/2013 Intensivierungsstunden in den Kernfächern Mathematik, Deutsch und Englisch sowie Hausaufgabenbetreuungs- und Übungsstunden etc. von ausgebildeten Lehrkräften erhalten. Die Förderung könne nur erfolgreich sein, wenn die Zweisprachigkeit der Kinder berücksichtigt werde. Dabei werde den Mädchen ein zusätzlicher Wahlkurs in Türkisch angeboten, den die Klägerin im Schuljahr 2012/2013 auch besucht habe. Ein wesentlicher Faktor bei einem migrationsspezifischen Förderbedarf sei die Elternarbeit. Während im öffentlichen Schulsystem die Kommunikation mit den Eltern oft an Sprachproblemen scheitere, sei die Elternarbeit an den ... Privatschulen ein wesentlicher Bestandteil des Schulprofils. Auch mit den Eltern der Klägerin stehe die Schule in engem Kontakt.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 gab die Bevollmächtigte der Klägerin bekannt, dass die Klägerin am ... Juli 2014 mit ihren Eltern nach München umgezogen sei und stimmte einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite zu.

Am selben Tag nahm die Beklagte nach Erhalt einer Kopie der Gerichts- und Behördenakten ergänzend zur Klage Stellung. Die ... Privatschule lasse keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülerinnen mit Migrationshintergrund erkennen. Es bestehe kein wesentlicher Unterschied zwischen der gewählten und einer beliebigen wohnortnahen Ausbildungsstätte mit Ganztagsangebot, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht. Zwar finde der Unterricht an der Privatschule zumeist in kleineren Klassen statt, dieses Angebot habe die Privatschule jedoch mit allen anderen Privatschulen gemein, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiver Betreuung werben würden. Ein spezielles Profil, an migrationsbedingten Defiziten zu arbeiten, sei hierbei nicht zu erkennen. Neben dem ...-Gymnasium in ... seien auch das Städtische ...-Gymnasium sowie das Städtische ...-Gymnasium in München vergleichbare wohnortnahe Ausbildungsstätten, die zudem neben einem Ganztagsunterricht mit Hausaufgabenbetreuung auch spezielle Förderungen für Schülerinnen mit Migrationshintergrund anböten. Beide seien in weniger als einer Stunde Wegzeit zu erreichen.

Am ... Dezember 2014 hat das Landratsamt F. schriftlich einem Parteiwechsel zugestimmt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte dem Parteiwechsel ebenfalls zugestimmt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, in der die Klägerin informatorisch gehört wurde, Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums der ... Privatschulen in ... im Schuljahr 2013/2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Passiv legitimiert ist die Landeshauptstadt M. Durch den Wohnsitzwechsel der Eltern der Klägerin vom Landkreis F. in die Landeshauptstadt M. ist auf Behördenseite ein örtlicher Zuständigkeitswechsel eingetreten, der dazu führt, dass die Landeshauptstadt München in sämtliche Verwaltungshandlungen eintritt (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Bayer. Ausbildungsförderungsgesetz - BayAföG -, § 45a Abs. 1 Satz 1 BAföG). Dies hat im Klageverfahren einen gesetzlichen Parteiwechsel auf Beklagtenseite zur Folge (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2012, § 54 Rn. 12; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 79 Rn. 27a), dem die Klägerin, die Beklagte und das Landratsamt F. für den Freistaat Bayern als früheren Beklagten überdies zugestimmt haben und der im Übrigen auch sachdienlich ist.

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend.

Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es mit dem ...-Gymnasium in ... sowie dem Städt. ...-Gymnasium und dem Städt. ...-Gymnasium in M. mehrere der besuchten Privatschule entsprechende zumutbare öffentliche Gymnasien gibt, die von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus, die sich bis zum Ende des maßgeblichen Schuljahres in ... befand, erreichbar sind.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B. v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohn-ortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; U. v. 31.3.1980 - V C 41.78 - FamRZ 1980, 837; U. v. 12.2.1981 - V C 43.79 - FamRZ 1981, 610; U. v. 21.6.1990 - V C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Für den danach anzustellenden Vergleich der in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611; OVG NRW, B. v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris Rn. 3; B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7).

Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 - FamRZ 1980, 837). Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht, nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden, zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 20; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 14; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 17 und 19).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 21 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 12; VG Trier, U. v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris Rn. 19).

Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).

Das seinerzeit zuständige Landratsamt F. hatte daher im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Klägerin und unter Berücksichtigung der von ihr erbrachten Leistungen festzustellen, ob bei ihr ein bestimmter, ausbildungsbezogener migrationstypischer Förderbedarf besteht, der dem speziellen Profil des Gymnasiums der ... Privatschulen entspricht, oder ob dieser Förderbedarf auch an einem wohnortnahen öffentlichen Gymnasium hätte befriedigt werden können. Die von den Schulen angebotenen Fördermaßnahmen wurden durch formlose (schriftliche) Anfragen ermittelt (vgl. BayVGH, z. B. B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 26). Zur Feststellung des individuellen Förderbedarfs der Klägerin hat das Gericht zudem die Stellungnahmen der Schulleitungen des Gymnasiums der ... Privatschulen und der zuvor besuchten Grundschule ... F. am ... eingeholt.

Auf der Grundlage dieser Ermittlungen und gemessen an dem von der Rechtsprechung entwickelten Maßstab hat das Landratsamt F. den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 6. Jahrgangsstufe des privaten Gymnasiums im Schuljahr 2013/2014 zu Recht abgelehnt. Bei ihr lag zum Ende des Schuljahres 2012/2013 (5. Jahrgangsstufe) schon kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf vor. Darüber hinaus lässt die gewählte Privatschule auch keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen, die wesentlich über diejenigen Förderangebote hinausginge, die die in Betracht gezogenen öffentlichen Gymnasien bereithalten.

Zwar hat die Schulleiterin der ... Privatschulen der Klägerin mit Schreiben vom ... Februar 2014 zunächst einen besonderen Förderbedarf im Fach Deutsch und im naturwissenschaftlichen Bereich und mit Schreiben vom ... Dezember 2014 zum Ende des Schuljahres 2011/2012 (Ende der 5. Klasse) „Defizite in der Sprachbeherrschung“ bescheinigt. Sie habe in diesem Bereich gefördert werden müssen und habe neben den Übungsstunden und Intensivierungsstunden auch Türkischunterricht erhalten.

Gegen diese Einschätzung sprechen allerdings bereits die äußeren Umstände, die die Schulleiterin der Grundschule ... F. am ... unter dem ... Dezember 2014 mitgeteilt hat. Danach ist die Klägerin vor der Einschulung jeweils 5 Wochenstunden und in den ersten drei Schuljahren jeweils zwei Wochenstunden zusätzlich in Deutsch gefördert worden. Bereits in der 4. Jahrgangsstufe hat die Klägerin allerdings den Besuch des Deutschförderkurses eingestellt und die Eltern der Klägerin haben diese auch von der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung abgemeldet. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die zuvor besuchten Fördermaßnahmen ein zunächst vorhandenes sprachliches Defizit ausgeglichen haben bzw. eine weitere zusätzliche Förderung der Klägerin speziell im Fach Deutsch nicht mehr für notwendig gehalten wurde.

Auch die schulischen Leistungen der Klägerin, die sich den Zeugnissen der 1.-5. Jahrgangsstufe entnehmen lassen, streiten gegen das Vorliegen eines besonderen migrationstypischen Förderbedarfs zu dem hier maßgeblichen Ende des Schuljahres 2012/2013 (5. Jahrgangsstufe). Auch wenn die Klägerin zu Beginn ihrer Schullaufbahn bis zur 3. Jahrgangsstufe wohl einen Nachholbedarf bei der Beherrschung der deutschen Sprache gehabt haben dürfte, wurde dieser offensichtlich durch die ergriffenen Fördermaßnahmen, beginnend in der Vorschule und fortgesetzt bis zur 3. Jahrgangsstufe, ausgeglichen. Obwohl die Klägerin bereits in der 4. Jahrgangsstufe auf die Wahrnehmung der angebotenen Fördermaßnahme in Deutsch verzichtete, blieb sie dennoch in ihrem Notenbild beständig. In den Jahreszeugnissen der Jahrgangsstufen 2-5 wurden die Leistungen der Klägerin in Deutsch durchwegs mit befriedigend benotet. In Mathematik hatte die Klägerin zunächst die Note befriedigend, in den Jahreszeugnissen der 4. und 5. Jahrgangsstufe dann die Note gut. Im Heimat- und Sachunterricht bzw. in Natur und Technik erhielt die Klägerin in den Jahreszeugnissen ebenfalls durchgängig die Note befriedigend. Die durchgängig auf mittlerem Niveau liegende Benotung der Klägerin im Fach Deutsch und im Heimat- und Sachunterricht bzw. in Natur und Technik sowie die auf gutem Niveau liegende Benotung der Klägerin im Fach Mathematik, das ebenfalls ein gewisses Textverständnis voraussetzt, spricht gegen das Vorliegen eines besonderen migrationsbedingten Defizits der Klägerin am Ende der 5. Jahrgangsstufe, das durch spezielle migrationsspezifische Förderangebote hätte ausgeglichen werden müssen.

Auch dass die Eltern der Klägerin diese - teilweise aus Zeitgründen - nicht in allen Fächern bei den Hausaufgaben unterstützen können, führt nicht zur Annahme des Vorliegens eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfs der Klägerin. Die Situation der Familie der Klägerin unterscheidet sich damit nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer familiärer Situationen, in denen die Eltern aus Zeitgründen oder aus anderen Gründen (weil sie beispielsweise selbst über keine entsprechende Bildung verfügen) ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen, sondern externe Nachhilfe in Anspruch nehmen.

Auch das Landratsamt F. hat auf der Grundlage der von der Klägerin gezeigten Leistungen in der Schule und ihrer Anhörung keinen individuellen migrationsbedingten Förderbedarf gesehen. Vielmehr hat die seinerzeitige Sachbearbeiterin in ihrem Aktenvermerk vom ... März 2014 festgehalten, dass die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache selbstständig und lebendig vom Tagesablauf in der ... Privatschule erzählt. Sie spreche akzentfreies, grammatikalisch korrektes Deutsch. Der Wortschatz wirke keinesfalls einfältig; die gestellten Fragen habe sie jederzeit verstanden. Sprachunterschiede/Defizite im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind ohne Migrationshintergrund seien bei der mündlichen Vorsprache nicht festgestellt worden. Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung (2002 - 2007) im Ausländeramt traue sich die Sachbearbeiterin die Einschätzung der Sprachkenntnisse durchaus zu. Befragungen dieser Art seien zahlreich durchgeführt und bewertet worden.

Schließlich bestehen auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer bei der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, bei der Klägerin keine migrationsbedingten Defizite. Sie spricht fließend Deutsch und hat keinerlei Schwierigkeiten gehabt, der Verhandlung zu folgen und Fragen flüssig zu beantworten.

Die Kammer geht daher aufgrund der Gesamtschau aller Umstände davon aus, dass bei der Klägerin kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf besteht und auch am Ende der 5. Jahrgangsstufe nicht bestanden hat, sondern dass ihr Förderbedarf sich nicht von demjenigen eines Schülers auf mittlerem Leistungsniveau ohne Migrationshintergrund unterscheidet.

Selbst wenn man dennoch davon ausgehen wollte, dass bei der Klägerin das von der Schulleiterin der ... Privatschulen bescheinigte sprachliche Defizit bestehe, wäre der Klägerin, je nach bevorzugter Ausbildungsrichtung, der Besuch des Städtischen ...-Gymnasiums bzw. des Städtischen ...-Gymnasium in M., aber auch des ...-Gymnasiums in ... zumutbar gewesen. Eine naturwissenschaftlich-technologische Ausbildungsrichtung wird zumindest am Städtischen ...-Gymnasium und am ...-Gymnasium angeboten.

Die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum besuchte Privatschule bietet in dem allein maßgeblichen schulischen Bereich keine nennenswerte spezielle Förderung für Schülerinnen mit ausbildungsbezogenen migrationsbedingten Defiziten an. Das Gymnasium der ... Privatschulen ist eine gebundene Ganztagschule für Mädchen mit angeschlossenem Internat. Nach den Schreiben der Schulleiterin der ... Privatschulen vom ... Februar und ... Dezember 2014 werden den Schülerinnen in allen Kernfächern Intensivierungsstunden angeboten. Die Klassen seien klein, die Klägerin besuche derzeit eine 7. Klasse mit insgesamt 14 Schülerinnen. Am Nachmittag finde eine Hausaufgabenbetreuung/Studierzeit statt, die von Lehrkräften betreut werde. Im Bedarfsfall würden am Nachmittag Übungsstunden in den Kernfächern in kleinen Gruppen oder Nachhilfe angeboten. Im Internat würden zusätzlich jeden Abend Lernzeiten angeboten, die von den dortigen Betreuerinnen durchgeführt würden.

Mit diesem Angebot unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleinen Klassen und damit bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten. Die von den türkischstämmigen Erzieherinnen am Abend angebotenen Lernzeiten, die auch in anderen Internaten üblich sind, werden nicht durch die Schule, sondern neben der Schule im angegliederten Internat angeboten und gehören somit ohnehin nicht zum Ausbildungsinhalt des privaten Gymnasiums.

Dem am Gymnasium der ... Privatschulen als Wahlfach angebotenen Türkischunterricht kommt angesichts des gesamten Ausbildungsinhalts, der sich mit dem an öffentlichen Gymnasien derselben Ausbildungsrichtung deckt, kein solches Gewicht zu, dass er dem von der Klägerin besuchten privaten Gymnasium eine besondere Prägung/Ausrichtung verleihen könnte.

Das Angebot der von der Klägerin gewählten Privatschule geht damit nicht wesentlich über die Förderangebote hinaus, die an den öffentlichen Gymnasien in Bayern im Rahmen des G 8, insbesondere an den Ganztagesschulen, regelmäßig angeboten werden (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 23). Dazu gehören insbesondere die wöchentlichen Intensivierungsstunden in mehreren Kernfächern sowie eine intensivere Betreuung der Schüler durch Teilung der Klassen in bestimmten Fächern, v. a. im Fach Deutsch, bzw. durch Team-Teaching, d. h. zwei Lehrer betreuen gleichzeitig eine Klasse. Auch Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag bzw. Förderunterricht oder Nachhilfe in bestimmten Fächern werden regelmäßig an Ganztagesschulen angeboten. Daher lassen auch diese Angebote keinen Rückschluss auf eine spezielle Ausrichtung der ... Privatschulen am migrationsbedingten Förderbedarf ihrer Schülerinnen zu. Generell lässt sich das Angebot von Hausaufgabenbetreuung bzw. Nachhilfe in bestimmten Fächern nicht einem speziellen Profil zur migrationsbedingten Förderung zuordnen. Vielmehr besteht der Bedarf an Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden bei einer Vielzahl von Schülern mit und ohne Migrationshintergrund, deren Eltern ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen (können), sondern externe Betreuungsprogramme bzw. Nachhilfe in Anspruch nehmen (müssen). Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse aus einer Vielzahl ähnlich gelagerter Verfahren ist davon auszugehen, dass - zumindest im städtischen Umgriff - auch die öffentlichen Gymnasien mittlerweile über einen erheblichen Anteil an Schülern mit Migrationshintergrund oder aus bildungsfernen Familien verfügen und einen entsprechenden Förderbedarf durch (kostenfreien) Förderunterricht und/oder andere Angebote abdecken (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris).

Auch das Städt. ...-Gymnasium und das Städt. ...-Gymnasium in M. sowie das ...-Gymnasium in ... bieten neben den nach der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) ohnehin zwingend vorgesehenen Intensivierungsstunden unterschiedliche Fördermöglichkeiten und Ganztagesmodelle mit Hausaufgabenbetreuung etc. an. Am Städt. ...-Gymnasium und am Städt. ...-Gymnasium gibt es sogar spezielle Förderangebote, die sich an Schüler mit Migrationshintergrund richten (vgl. hierzu im Einzelnen: Urteil der Kammer v. 2.10.2014 - M 15 K 13.5380 - juris).

Bezogen auf die Intention der öffentlichen Ausbildungsförderung, den Auszubildenden das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles zu ermöglichen, würde es - auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf Bildung - ausreichen, wenn die Klägerin an einer der in Bezug genommenen öffentlichen Schulen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Förderung erhielte. Leistungen von Privatschulen mit angeschlossenem Internat, die generell eine intensivere individuelle Rundum-Betreuung von Schülern anbieten, müssen - auch, wenn sie für sich gesehen nützlich und sinnvoll sein sollten - nicht mit Mitteln der Ausbildungsförderung finanziert werden (vgl. OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 45).

Schließlich stand der Aufnahme der Klägerin in die 6. Jahrgangsstufe eines wohnortnahen öffentlichen Gymnasiums und damit der Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte auch kein unüberwindliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - NVwZ-RR 1990, 611 m. w. N.; BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26). Die Aufnahme der Klägerin in die 6. Jahrgangsstufe eines der genannten öffentlichen Gymnasien wäre grundsätzlich möglich gewesen, wenn sie gemäß § 33 Abs. 3 i. V. m. § 30 GSO Aufnahmeprüfung und Probezeit bestanden hätte (vgl. BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 12 C 14.1294 - juris Rn. 26), wie der Schulleiter des ...-Gymnasiums in ... dem Gericht am ... November 2014 telefonisch bestätigt hat. Im Übrigen hätte bei Kapazitätsengpässen auch eine Aufnahme über die Zuweisung durch den Ministerialbeauftragten erfolgen können. Die Klägerin hat jedoch nicht versucht, an ein öffentliches Gymnasium zu wechseln, obwohl ihr ein Wechsel der Schule nach der 5. Jahrgangsstufe im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1a BAföG zum Ausdruck kommende Nachrangigkeit der staatlichen Schülerförderung zumutbar gewesen wäre. Da das von der Klägerin besuchte private Gymnasium seinem Unterricht die gleichen Lehrpläne zugrunde legt und dieselbe Ausbildungsrichtung anbietet wie einige der genannten öffentlichen Gymnasien, zöge ein Schulwechsel - v. a. in einem so frühen Stadium der Ausbildung, in dem die Stundentafeln der verschiedenen Ausbildungsrichtungen noch gleich sind - keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nach sich (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198; OVG NRW, U. v. 28.5.2013 - 12 A 1277/12 - juris Rn. 48; Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 2 Rn. 16.2.3 m. w. N.).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die im Dezember ... geborene Klägerin beansprucht mit ihrer zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuc
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.