Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2015 verpflichtet, die Vorlage der Bescheinigung darüber, dass die bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht sind, zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zulassung durch den Beklagten, einen vorgeschriebenen Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu können.

Die Klägerin, geboren am ..., studierte zunächst ein Semester (Sommersemester 2011) Lehramt mit den Hauptfächern Deutsch und Geschichte an der ... Hierfür wurde ihr mit Bescheid vom 4. August 2011 Ausbildungsförderung in Höhe von 670 EUR (je zur Hälfte Zuschuss und Darlehen) bewilligt.

Seit dem Wintersemester 2011/2012 studiert die Klägerin in dem Studiengang Rechtswissenschaften (Staatsexamen), zunächst an der ... ab dem Wintersemester 2014/2015 an der ... und ab dem Sommersemester 2016 wieder an der ...

Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 wurde der Klägerin für die Ausbildung in der Fachrichtung Rechtswissenschaft Ausbildungsförderung dem Grunde nach bewilligt.

Mit Schreiben vom 1. September 2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten erstmals, eine spätere Vorlage des erforderlichen Leistungsnachweises zuzulassen. Aufgrund einer chronischen Erkrankung des Handgelenks habe sie ihrem Studium im Sommersemester 2012 (2. Fachsemester), Wintersemester 2012/2013 (3. Fachsemester) und Sommersemester 2013 (4. Fachsemester) nicht in üblicher Weise nachgehen können. Mit Bescheid vom 20. November 2013 bewilligte der Beklagte eine Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises um zwei Semester zum Wintersemester 2014/2015 (7. Fachsemester).

Mit Antrag vom 15. Juli 2014 beantragte die Klägerin sinngemäß erneut, die spätere Vorlage des erforderlichen Leistungsnachweises zuzulassen, da sich der Zustand ihres Handgelenks weiterhin verschlechtert habe. Mit Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2014 wurde die Vorlage des Leistungsbescheides um ein weiteres Semester verschoben, so dass dieser nun zum Sommersemester 2015 (8. Fachsemester) vorzulegen war.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 15. Februar 2015 sinngemäß erneut, eine spätere Vorlage des erforderlichen Leistungsnachweises zuzulassen, da sie aufgrund einer Kapselzerrung und einer Prellung am Handgelenk nicht an der Zwischenprüfung für Strafrecht BT und BGB Schuldrecht BT teilnehmen habe können. Ein von der Klägerin vorgelegter Kurzarztbrief von ... der ... vom 28. Januar 2015 stellte folgende Diagnose: Prellung Hand rechts, Kapselzerrung Daumengrundgelenk rechts, Z.n. (Zustand nach) Versteifung Handgelenk rechts und Z.n. SL-Bandruptur (Bänderriss) Hand rechts. Es wurde die Ruhigstellung in einer Daumeneinschlussschiene für zehn Tage empfohlen sowie bei Bedarf die Einnahme von Schmerzmitteln. Nach amtsärztlicher Bescheinigung vom 29. Januar 2015 wurde bestätigt, dass die Klägerin an den juristischen Zwischenprüfungen am 29. Januar 2015 bis voraussichtlich 9. Februar 2015 nicht teilnehmen könne.

Eine Leistungsbescheinigung der ... vom 19. Februar 2015 stellte fest, dass der Klägerin bis zum Ende ihres 7. Fachsemesters am 6. Februar 2015 folgende Leistungen fehlen: Zwischenprüfungen Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie drei Übungen für Fortgeschrittene (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht).

Mit Bescheid vom 19. März 2015 lehnte das ... den Antrag der Klägerin auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises ab. Es könne keine weitere spätere Vorlage des Leistungsnachweises gewährt werden, da der im Leistungsnachweis der ... genannte Leistungsrückstand nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit von einem Semester aufgeholt werden könne. Nach Tz. 48.2.1 BAföG werde Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststehe, dass die auszubildende Person den Leistungsnachweis nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit erbringen könne.

Gegen den Bescheid vom 19. März 2015 legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, ihre Krankheit sei alleiniger Grund für die Verzögerung ihres Studiums. Dem Leistungsnachweis der Universität vom 19. Februar 2015 sei ein regulärer Studienverlauf zugrunde gelegt worden. Ein Studienverlauf, der sich nach ihrer Behinderung und der daraus entstehenden Verzögerungen ergibt, sei nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin legte zwei weitere ärztliche Berichte vom 27. März 2015 und vom 20. Februar 2015 vor. Hinsichtlich deren Inhalt wird auf die Akte Bezug genommen. Zudem legte die Klägerin einen Bescheid des Versorgungsamtes vom 4. Juli 2014 vor, nach dem ab 1. Februar 2014 ein Grad der Behinderung von 20 aufgrund von Belastungsminderung und -beschwerden im rechten Handgelenk (Einzel-GdB: 20) und Bronchialasthma (Einzel-GdB:10) festgestellt wurde.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2015 zurückgewiesen. Die von der Klägerin vorgetragene Behinderung mit einem GdB von 20 sei grundsätzlich geeignet, einen anerkennenswerten Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG darzustellen. Bis zum Ende des siebten Semesters hätte die Klägerin jedoch folgende Leistungen noch nicht erbringen können: Zwischenprüfungen im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht und Übungen für Fortgeschrittene im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht. Die Klägerin könne diesen Rückstand nicht aufholen, da grundsätzlich pro Semester eine Übung abzuhalten sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich der Auszubildende - ggf. auch rückwirkend - beurlauben lassen müsse, wenn er seine Arbeitskraft nicht überwiegend einsetzen könne. Die Klägerin leide bereits seit 2007 an einer Verletzung ihres Handgelenks und seit Sommer 2010 an einer Teilversteifung. Trotz einer Gewährung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises von drei Semestern habe die Klägerin noch immer nicht den Leistungsstand des vierten Semesters erbringen können. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie ihre Arbeitszeit voll dem Studium habe widmen können. Die Klägerin hätte sich deswegen beurlauben lassen müssen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015, am selben Tag per Fax beim Gericht eingegangen, legte die Klägerin Klage ein. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 beantragt die Klägerin,

den Bescheid vom 19. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2015 aufzuheben und der Klägerin zu gestatten, den nach §§ 9, 48 Abs. 1 BAföG vorgeschriebenen Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu können.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass bei ihr schwerwiegende Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorlägen. Sie habe die Krankheit, die zu einer Verzögerung ihres Studiums geführt habe, nachgewiesen. Der Sturz auf ihr Handgelenk im Januar 2015 sei ein nicht vorhersehbares Ereignis gewesen, so dass der Einwand des Beklagten, sie hätte sich krankschreiben lassen müssen, nicht greife. Sie habe mittlerweile im Sommersemester 2015 (8. Fachsemester) die Zwischenprüfung und im Wintersemester 2015/2016 (9. Fachsemester) die große Übung im Strafrecht bestanden.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 15. März 2016 und beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Ein anerkennenswerter Grund rechtfertige die Zulassung der späteren Vorlage eines erforderlichen Leistungsnachweises nur für eine angemessene Zeit. Angemessen wäre hier jedoch maximal eine Verlängerung um zwei Semester gewesen, da ein Auszubildender seine Ausbildung unterbrechen muss, wenn er nicht wenigstens die Hälfte seiner Arbeitskraft der Ausbildung widmen kann. Selbst wenn man eine längere Verlängerung für angemessen halte, scheitere sie hier an der geforderten Prognose über den weiteren Studienverlauf. Hiernach sei die Leistung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus davon abhängig, dass der Auszubildende die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungszeit abschließen kann (BVerwGE 57, 75) beziehungsweise den geforderten Leistungsnachweis innerhalb dieses Zeitraums vorlegen kann. Die Klägerin habe den Zeitpunkt der Vorlagefrist bereits um fünf Semester überschritten (Stand Wintersemester 2015/2016). Es stehe nunmehr fest, dass die Klägerin ihren Leistungsnachweis nicht innerhalb einer angemessenen Zeit von zwei Semestern vorlegen konnte.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2016 legte die Klägerin eine Bescheinigung der ... vor, nach der bestätigt wurde, dass sie ihr Studium voraussichtlich im März 2017 abschließen werde. Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 legte die Klägerin eine Übersicht der ... vor, nach der sie die Zwischenprüfung zum Sommersemester 2015 bestanden habe. Zudem trug sie vor, dass der Leistungsnachweis der ... vom 19. Februar 2015 von einem geordneten Studienverlauf bis zum 7. Fachsemester ausgehe. Da bei ihr aufgrund der Handgelenksprobleme eine Verschiebung der Eignungsvorlage durch das ... für drei Semester erfolgt sei, könne kein geordneter Studienverlauf vorliegen.

Das ... teilte mit Schriftsatz vom 10. Mai 2016 mit, dass aufgrund des Universitätswechsels der Klägerin nun das ... zuständig und richtiger Beklagter sei. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 28. Mai 2016 eine Klageänderung auf der Passivseite, so dass sich die Klage gegen das ... richten soll. Das ... äußerte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016, dass durch den Hochschulwechsel der Klägerin ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten sei. Dies habe keinen Einfluss auf die Zulässigkeit oder den Fortgang des laufenden Verfahrens. Im Übrigen äußerte sich das ... nicht.

Beide Parteien verzichteten auf eine mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Wechsel der Zuständigkeit vom ... auf das ... nach Klageerhebung auf die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG keinen Einfluss.

Die Klage ist auch begründet, da der Ablehnungsbescheid des ... vom 19. März 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG um ein Semester hat, § 113 Abs. 5 VwGO.

Das ... ist passivlegitimiert, da aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach § 45a Abs. 1 BAföG nach Klageerhebung ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten ist. Das ... ist mit der Immatrikulation der Klägerin an der ... gemäß ... Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der bei den Studentenwerken errichteten Ämter für Ausbildungsförderung (ZustVStudWÄAfö) zuständig geworden. Als nunmehr zuständige Behörde ist sie Rechtsnachfolgerin kraft Gesetz des ursprünglich zuständigen ... Ein auf Gesetz beruhender Parteiwechsel stellt keine Klageänderung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rn. 8, 13), so dass es auf die Sachdienlichkeit nicht ankommt.

Der Bescheid des ... vom 19. März 2015 ist rechtswidrig und die Klägerin hat einen Anspruch auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG um ein Semester zum Wintersemester 2015/2016.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAföG wird eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung gefördert. Die Leistungen des Auszubildenden müssen erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Der Nachweis der Eignung wird gemäß § 9 Abs. 2 BAföG mit der Vorlage der nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis oder eine bestandene Zwischenprüfung oder eine ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat.

Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen.

Die von der Klägerin durch amtsärztliches Attest nachgewiesene Kapselzerrung und Handgelenksprellung sind Tatsachen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Eine Krankheit ist ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, vgl. Tz. 48.2.1 i. V. m. 15.3.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV). Aufgrund der nachgewiesenen Verletzungen konnte die Klägerin nicht an den Zwischenprüfungsklausuren am Ende des Wintersemesters 2014/2015 teilnehmen und daher den Leistungsnachweis nicht zum Sommersemester 2015 vorlegen. Für die hier zu prüfende erneute Verschiebung der Vorlage des Leistungsnachweises um ein Semester sind allein die genannten Verletzungen heranzuziehen. Die bei der Klägerin vorliegende Behinderung mit einem GdB von 20 wird von ihr nicht als Grund für die erneute Verzögerung des Studiums vorgebracht. Es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Krankheit der Klägerin im Zeitraum der Zwischenprüfungsklausuren nicht der alleinige Grund für die erneute Verzögerung des Studiums ist.

Eine rückwirkende Beurlaubung ist von der Klägerin für das Wintersemester 2014/2015 nicht zu fordern. Die Verletzungen am Handgelenk der Klägerin hatten lediglich Auswirkungen auf die Teilnahme an den Klausuren und nicht auf die Studierfähigkeit während des Semesters. Inwiefern die Klägerin im Wintersemester 2014/2015 nicht in der Lage gewesen sein soll, ihrem Studium mit ganzer Arbeitskraft nachzukommen, ist nicht ersichtlich. Ob sich die Klägerin im Sommersemester 2012, Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013, in denen sie aufgrund ihrer chronischen Handgelenkserkrankung nicht in der Lage war, ordnungsgemäß zu studieren, beurlauben hätte müssen, ist hier nicht zu entscheiden. Für diesen Zeitraum hat der Beklagte bereits festgelegt, dass eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises über das Vorliegen der Leistungen bis zum 4. Fachsemester um drei Semester zuzulassen ist. Die Frage nach einer Beurlaubung während der genannten früheren Semester könnte jedoch im Rahmen einer gegebenenfalls zu einem späterem Zeitpunkt erforderlichen Prüfung, ob nach § 15 Abs. 3 BAföG Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstzeit hinaus zu leisten ist, anders beurteilt werden. Nach Aktenlage und Vortrag der Klägerin wird sie ihr Studium der Rechtswissenschaften nicht innerhalb der Regelstudienzeit von neun Semestern abschließen, so dass sie für den Fall, dass sie weiterhin Ausbildungsförderung begehrt, einen Antrag nach § 15 Abs. 3 BAföG stellen muss. Bei der Verbescheidung dieses Antrags ist der Beklagte nicht an die Entscheidungen im Rahmen des § 48 Abs. 2 BAföG hinsichtlich der Vorlage der Leistungsbescheinigungen gebunden (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn. 16).

Die Kapselzerrung und Handgelenksprellung waren auch allein kausal für die verzögerte Vorlage der Leistungsbescheinigung. Wegen der Verletzungen konnte die Klägerin die Prüfungen am Ende des Wintersemesters 2014/2015 nicht mitschreiben und deswegen war ihr die Vorlage des Leistungsnachweises nicht möglich. Andere Gründe, auf denen die erneute Verzögerung hätte beruhen können, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten nicht vorgetragen.

Liegen - wie hier - Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen, ist die Vorlage des Leistungsnachweises für einen angemessen Zeitraum zu verschieben. Angemessen ist dabei ein Zeitraum, der dem Zeitverlust entspricht, welcher durch den schwerwiegenden Grund entstanden ist, vgl. Tz. 48.2.1 i. V. m. 15.3.1 BAföGVwV. Angemessen ist hier ein Semester, da die Klägerin aufgrund der Verletzungen die Zwischenprüfungsklausuren ein Semester später schreiben musste.

Ausbildungsförderung wird nur ohne Vorlage der Leistungsbescheinigung geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person den Leistungsnachweis innerhalb der verlängerten Förderungszeit erbringen kann, vgl. Tz. 48.4.1 BAföGVwV. Es steht fest, dass die Klägerin den erforderlichen Leistungsnachweis, nämlich die bestandene Zwischenprüfung, in der erneut zu verlängerten Förderungszeit von einem Semester erbracht hat, da die Klägerin nachgewiesen hat, dass sie die Zwischenprüfung im Sommersemester 2015 bestanden hat. Im vorliegenden Fall kommt es allein darauf an, ob die Klägerin die bis zum 4. Fachsemester erforderlichen Leistungen erbracht hat. Es kann nicht darauf abgestellt werden, dass die Klägerin alle üblichen Leistungen bis zum 7. Fachsemester innerhalb eines weiteren Semesters erbringen muss. Der Beklagte hat mit Bescheiden vom 30. Juli 2014 und vom 20. November 2014 festgelegt, dass die Klägerin bis Ende des 7. Semesters lediglich den üblichen Leistungsstand bis zum 4. Fachsemester, also die Zwischenprüfung, vorlegen muss. In beiden Bescheiden heißt es ausdrücklich, dass eine Weiterförderung erfolgt, wenn eine Leistungsbescheinigung vorliegt, in der bescheinigt wird, dass die Klägerin die bis zum 4. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hat. Für einen erneuten Antrag auf spätere Zulassung der Leistungsbescheinigung kann es damit alleine darauf ankommen, ob die Klägerin innerhalb eines weiteren Semesters, dass ihr aufgrund der Krankheit zu gewähren ist, die nach dem 4. Fachsemester üblichen Leistungen erbracht hat, was mit Bestehen der Zwischenprüfung im Sommersemester 2015 geschah. Der Klägerin kann die Zulassung einer späteren Vorlage der Leistungsbescheinigung auch nicht pauschal mit dem Argument verweigert werden, sie hätte bereits zweimal eine Verlängerung nach § 48 Abs. 2 BAföG erhalten. Eine Bewilligung nach § 48 Abs. 2 BAföG kommt auch dann in Betracht, wenn während der Zeit, für die eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung zugelassen wurde, neue Tatsachen eintreten, die eine erneute Verlängerung rechtfertigen (vgl. für die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Höchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 5 C 111/79 - juris).

Die Leistungsbescheinigung der ..., die feststellt, dass die Klägerin die bis zum Ende des 7. Fachsemesters üblichen Leistungen zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 nicht erbracht hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Leistungsbescheinigung der Universität stellt zwar möglicherweise einen Verwaltungsakt dar, der aufgrund Ablaufens der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO bestandskräftig geworden ist. Die Bescheinigung stellt aber lediglich verbindlich fest, dass die Klägerin die bis zum 7. Fachsemester üblichen Leistungen, nämlich neben der Zwischenprüfung auch die Übungen für Fortgeschrittene, nicht erbracht hat. Die Klägerin hätte die Leistungsbescheinigung auch nicht anfechten können, da sie letztlich nicht fehlerhaft ist. Die Klägerin hat die in der Bescheinigung genannten Leistungen bis zum 7. Semester tatsächlich nicht erbracht. Die Bescheinigung kann bei der Prüfung des Antrags nach § 48 Abs. 2 BAföG jedoch nicht herangezogen werden. Das Bestehen der Übungen für Fortgeschrittene ist Teil eines ordnungsgemäßen Studienverlaufs bis zum 7. Fachsemester. Für die Klägerin kommt es aber bei der Beurteilung einer erneuten Verlängerung nach § 48 Abs. 2 BAföG - wie dargelegt - allein auf den Leistungsstand bis zum 4. Fachsemester an. Hierzu trifft die Leistungsbescheinigung keine Aussage.

Soweit gefordert wird, für eine spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung müsse die positive Prognose vorliegen, dass der Auszubildende innerhalb der verlängerten Förderungshöchstzeit nach § 15 Abs. 3 BAföG sein Studium abschließt (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2006 - 12 C 06.51 - juris Rn. 3; VG Mainz, U. v. 7.8.2014 - 1 K 643/13.MZ - juris Rn. 28 f.), ist dies nicht überzeugend. Die Prognose hinsichtlich des Studienabschlusses ist bei der Prüfung einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG anzustellen. Bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag nach § 48 Abs. 2 BAföG geht die Parallelüberlegung dahingehend, dass - wie oben dargestellt - gefordert wird, dass der fehlende Leistungsnachweis innerhalb der Zeit vorgelegt werden muss, um die die Vorlage des Leistungsnachweises verschoben wird. Hierfür sprechen auch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV). Zu § 48 Abs. 2 BAföG bestimmt Tz. 48.2.1 BAföGVwV, dass Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, wenn nach Aktenlage feststeht, dass die auszubildende Person den Leistungsnachweis nicht innerhalb der verlängerten Förderungszeit erbringen kann. Weiter verweist diese Verwaltungsvorschrift auf einige Verwaltungsvorschriften zu § 15 Abs. 3 BAföG. Von diesem Verweis ist jedoch Tz. 15.3.2 BAföG, welche besagt, dass über die Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung nicht geleistet wird, wenn feststeht, dass die auszubildende Person die Ausbildung nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Semestern nach der verlängerten Förderungszeit abschließen wird, gerade nicht umfasst. Eine sinnvolle Prognose hinsichtlich eines möglichen Abschlusses innerhalb einer fiktiven Verlängerung der Förderungshöchstzeit ist bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG, der bereits nach dem 4. Fachsemester gestellt werden kann, auch nicht immer möglich. Unabhängig davon, liegt nach Aktenlage eine positive Prognose hinsichtlich des Studienabschlusses vor. Es kann dabei offen bleiben, ob ein voraussichtlicher Studienabschluss innerhalb der verlängerten Förderungshöchstdauer zu fordern ist (so BayVGH, B. v. 26.6.2006 - 12 C 06.51 - juris Rn. 3), oder ob für den Prognosezeitraum weitere vier Semester dazukommen (vgl. Tz. 15.3.2 BAföGVwV). Im vorliegenden Fall hat sich der Studienverlauf der Klägerin aufgrund der jeweils später zugelassenen beziehungsweise zuzulassenden Vorlage der Leistungsbescheinigung um insgesamt vier Semester verschoben. Die Klägerin gibt an, ihr Studium voraussichtlich bis März 2017 abzuschließen, also nach insgesamt 12 Fachsemestern. Damit liegt sie innerhalb der fiktiven Verlängerung der Förderungshöchstdauer von neun Semestern um vier weitere Semester auf 13 Semester. Nach Aktenlage besteht kein Anlass, an dieser Prognose zu zweifeln. Im Rahmen der späteren Frage, ob die Förderungshöchstdauer tatsächlich nach § 15 Abs. 3 BAföG verlängert werden muss, kann die Prognose anders ausfallen, da der Beklagte später an die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 BAföG - wie dargelegt - nicht gebunden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Okt. 2016 - AN 2 K 15.01221 zitiert 12 §§.

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

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Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 07. Aug. 2014 - 1 K 643/13.MZ

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderungs

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(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für das 5. und 6. Fachsemester unter entsprechender Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises.

2

Die Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität P. im Bachelor-Studiengang Psychologie. Für dieses Studium erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Förderungshöchstdauer entsprechend der Regelstudienzeit bis zum September 2012 (6 Fachsemester). In der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012, ihrem 5. und 6. Fachsemester, nahm die Klägerin am Erasmus-Programm teil und studierte an der Universität T./Frankreich. Zum Ende des Sommersemesters 2013 – ihrem 8. Fachsemester – exmatrikulierte sich die Klägerin bei der Universität P.. Sie führt seither ihr Studium insgesamt an der Universität Toulouse fort.

3

Für ihr Auslandsstudium während des Erasmus-Jahres beantragte die Klägerin am 25. März 2011 und 8. Mai 2012 die Bewilligung von Förderleistungen. Nach Aufforderung des Beklagten zur Vorlage des Nachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG über die üblichen Leistungen zum Ende des 4. Fachsemesters, bat die Klägerin im August 2011 um Weiterförderung ab dem 5. Semester ohne Vorlage des Leistungsnachweises. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie Dr. T. vom 7. Juni 2011 vor, wonach sie sich wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) seit 2007 in ständiger Behandlung befinde. Sie leide an Symptomen wie Unaufmerksamkeit sowie unzureichender Strukturierung und brauche längere Zeit zur Prüfungsvorbereitung. Sie habe deshalb erhebliche Schwierigkeiten, die studienbedingten Aufgaben zeitgerecht zu erledigen.

4

Daraufhin legte die Klägerin eine Bescheinigung der Universität P. vom 22. September 2011 vor, wonach sie die bis zum Ende des 2. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Aus der beigefügten Leistungsübersicht ergab sich, dass die Klägerin sowohl im Sommersemester 2010 als auch im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 verschiedene Prüfungen zum Teil wiederholt nicht bestanden und lediglich 69 von 125 zum Ende des 4. Semesters zu erreichenden Leistungspunkten erzielt hatte.

5

Mit Bescheid vom 10. November 2011 lehnte die Beklagte den Förderantrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung zum Ende des 4. Fachsemester üblichen Leistungen nicht erbracht habe.

6

Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihre Erkrankung sei ursächlich für die eingetretene Verzögerung.

7

Einer weiteren Leistungsbescheinigung der Universität P. vom 30. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Klägerin am 22. November 2011 die bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte. Nach einem ergänzenden Attest des Arztes Dr. T. vom 22. Mai 2012 hatte sie im Jahr 2010/2011 in der Annahme einer - tatsächlich jedoch nicht eingetretenen - Verbesserung der Krankheit ihre Behandlung nicht fortgesetzt. Auch sei sie im 4. Semester durch verschiedene Umstände organisatorisch aufs Äußerste gefordert gewesen, was zumindest eine teilweise Erklärung für die nicht ausreichenden Leistungen während der betreffenden Zeit darstelle.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 – zugestellt am 1. März 2013 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) stehe entgegen, dass die Klägerin die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Bescheinigung über die Erbringung der bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen nicht habe vorgelegen können. Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester könne auch nicht ausnahmsweise ohne Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises gewährt und die Frist zu dessen Vorlage verlängert werden. Es lägen keine Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten. Ein schwerwiegender Grund im Sinne der genannten Vorschrift liege nicht vor, da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass ihre Erkrankung kausal für die Ausbildungsverzögerung gewesen sei. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien hierfür nicht ausreichend. Ein deshalb von der Klägerin gefordertes amtsärztliches Gutachten habe diese nicht vorgelegt.

9

Die Klägerin hat am 2. April 2013 – dem Dienstag nach Ostern – Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt sie vor: Es liege ein schwerwiegender Grund nach § 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG vor, der eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertige. Ihre ADS-Erkrankung sei allerdings nicht als Krankheit im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, sondern als Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG anzusehen und sei auch ursächlich für die Verzögerung ihres Studiums wegen der fehlgeschlagenen Prüfungen im 3. und 4. Semester. Sie habe insbesondere Probleme, ihr Studium zeitgerecht zu organisieren und benötige wegen Konzentrationsschwierigkeiten viel Zeit für die Prüfungsvorbereitung. Auch sei sie in der fragliche Zeit durch Doppeltbelastungen mit anderen Prüfungsterminen überfordert gewesen. Entsprechend dem nunmehrigen ärztlichen Attest von Dr. T. vom 29. Juli 2013 sei in einem Fall wie dem ihren eine Schwerbehinderung von 50 % anzunehmen und es sei eine Verlängerung der Studiendauer um 30 % der normalen Studienzeit zu gewähren. Außerdem legte die Klägerin Leistungsnachweise der Universität T. für die Universitätsjahre 2011/2012 (Erasmus-Studium), 2012/2013 und 2013/2014 vor.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 (Erasmus-Studium) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus vor: Die Klägerin habe einen schwerwiegenden, für die Ausbildungsverzögerung ursächlichen Grund für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht nachgewiesen. Insbesondere habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Erkrankung ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung gewesen sei. Es fehle an konkreten Darlegungen dazu, ob und wie sich die Krankheit beim Nichtbestehen der einzelnen Veranstaltungen ausgewirkt habe. Die Klägerin schildere allgemeine Symptome der Krankheit und stelle nicht verifizierbare Behauptungen auf. Bezüglich ihrer Darstellung von Vorkommnissen bei zwei Prüfungen könne nicht unterschieden werden, ob das Nichtbestehen auf der Erkrankung oder auf Prüfungsängsten bzw. mangelnder Vorbereitung beruhe. Auch der Arzt der Klägerin sehe in den dargelegten Krankheitssymptomen lediglich eine „teilweise Erklärung“ für die nicht ausreichenden Leistungen während der betreffenden Zeit. Es sei deshalb eine objektive Beurteilung erforderlich. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Klägerin jedoch kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt.

16

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen die den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist abzuweisen. Sie ist zulässig (vgl. §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), aber unbegründet.

19

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen über das 4. Fachsemester hinaus für ihr (Erasmus)-Studium in Frankreich für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird nach der vorliegend maßgeblichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, ab dem der Auszubildende eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Vorliegend hat die Klägerin den danach erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht, denn die vorgelegten Bescheinigungen vom 22. September 2011 bzw. vom 30. November 2011 bestätigten jeweils nicht die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen.

21

Kann der Auszubildende den Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht zeitgereicht erbringen, so kann gemäß § 48 Abs. 2 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Höchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist.

22

Zu den Tatsachen, die nach dieser Vorschrift als schwerwiegende Gründe rechterheblich sind, zählen insbesondere Krankheiten, die die Fortführung der Ausbildung behindern. Mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte ADS-Erkrankung käme mithin vorliegend entweder ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, gegebenenfalls aber auch ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in Betracht, wobei die Klägerin das Vorliegen einer Behinderung allerdings schon nicht nachgewiesen hat.

23

Bei allen eine Verlängerung der Ausbildung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigenden Tatbeständen können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen kann. Dabei trägt der Auszubildende die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand April 2012, § 15 Rn. 13 m.w.N.).

24

Das Vorliegen einer ADS-Erkrankung entsprechend den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten unterstellt, vermochte sie jedoch die bestehenden Zweifel an der nach dem Vorgesagten erforderlichen Kausalität nicht auszuräumen, wie schon in dem ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 im Einzelnen zutreffend dargelegt wurde. Auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren kann der Kausalitätsnachweis zwischen der Studienverzögerung durch die fehlgeschlagenen Prüfungsversuche und der ADS-Erkrankung nicht erbracht angesehen werden.

25

Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden. Einer Beweisaufnahme zur weiteren Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, bedarf es nicht. Denn auf die Frage, ob die Klägerin infolge Erkrankung (oder Behinderung) an der Erbringung der üblichen Leistungen bis zum Ende des 4. Fachsemesters gehindert war und deshalb die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt mit der Folge des Überschreitens der Förderungshöchstdauer zuzulassen ist, kommt es in dem für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. vorliegend der Beratung, nicht entscheidungserheblich an.

26

Selbst wenn die vorgenannten Kausalitätszweifel nicht bestünden und zugunsten der Klägerin der beanspruchte Verlängerungszeitraum von zwei Semestern (ihr 5. und 6. Semester) als angemessen anzusehen wäre, stünde ihr dennoch kein Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG zu.

27

Denn die Tatsachen des § 15 Abs. 3 BAföG – hier das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes bzw. einer Behinderung – sind nur dann beachtlich, wenn sie eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer, hier entsprechend dem Klageantrag um zwei Semester bis zum Ende des 8. Semesters, also bis zum Ende des Sommersemesters 2013, rechtfertigen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

28

Bei dieser Beurteilung hat das BAföG-Amt grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung (etwa der Möglichkeit des Auszubildenden, bis zum Ende der Förderungshöchstdauer den Rückstand aufzuholen) später die Leistung von Ausbildungsförderung über die Höchstdauer hinaus rechtfertigen. Zusätzlich erfordert die Verlängerung der Förderungshöchstdauer die Prognose, dass der Auszubildende seine Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungshöchstdauer berufsqualifizierend abschließen wird. (BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 – 12 C 06.51 –, juris, Rn. 3).

29

Wird über den Förderantrag erst nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Verlängerung der Förderung begehrt wird, entschieden – was vorliegend der Fall ist –, bedarf es allerdings nicht mehr des Hilfsmittels einer (rückwirkenden) Prognose, sondern es ist auf die tatsächliche Ausbildungsentwicklung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 9/94 –, juris, Rn. 27). Entscheidend ist dann, ob der Auszubildende das Studium innerhalb der Verlängerungszeit, hier also bis zum Ende des 8. Fachsemesters (Sommersemester 2013) abgeschlossen hat. Daran fehlt es im Fall der Klägerin. Sie hat ausweislich der vorgelegten Leistungsnachweise der Universität T. im Studienjahr 2013/2014 (3. Studienjahr) ihr Studium noch nicht abgeschlossen. Es bestehen vielmehr weiterhin ganz erhebliche Leistungsrückstände. Denn die Klägerin hat im dritten Studienjahr ihres in Frankreich fortgeführten Psychologiestudiums (dortiges 5. und 6. Semester) von den für die - nach der Regelstudienzeit von 3 Jahren studienabschließende - Licence 3 erforderlichen 60 Leistungspunkten lediglich 18 Leistungspunkte erreicht.

30

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Möglichkeit der Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a BAföG, die bei der Feststellung des konkreten Ausbildungsgeschehens prognostisch ebenfalls miteinzubeziehen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995, a.a.O.). Nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann (Satz 2).

31

Vorliegend ist der Zeitraum des § 15 Abs. 3 a Satz 2 BAföG für die vorzunehmende Prognose einschlägig, da das 6-semestrige Psychologiestudium in Frankreich nach dem Erwerb der Licence 3 im dritten Studienjahr mit der „Licence“ (vergleichbar dem hiesigen Bachelor-Abschluss) abgeschlossen und keine gesonderte Abschlussprüfung erforderlich ist. In die mithin anzustellende Prognose im Hinblick auf die weitere Studienentwicklung sind also über eine bereits um zwei Semester auf acht Semester verlängerte Förderungsdauer hinaus noch weitere 12 Monate (zwei Semester) einzubeziehen. Der bisherige Studienverlauf der Klägerin mit sich immer weiter fortsetzenden gravierenden Leistungsrückständen rechtfertigt jedoch nicht die Prognose, dass sie, wo sie doch im 7. und 8. Fachsemester (5. und 6. Semester in Frankreich) lediglich 18 von 60 Leistungspunkten ( also ca. 1/3 der erforderlichen Leistung) erzielen konnte, in weiteren zwei Semestern diesen Rückstand aufholen und die noch fehlenden 42 Punkte – mithin mehr als das Doppelte ihrer Leistung in den vorangegangenen zwei Semestern – erreichen kann. Hierfür bestehen keinerlei belastbare Anhaltspunkte.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.