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§ 76Amtlich · § 5 UrhG

Durchführungsvorschriften

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das in diesem Gesetz geregelte Verfahren den Vorschriften, Gewohnheiten und Gebräuchen anpassen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art oder in dem Begebungsland oder in dem Staat gelten, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat.

(2) Durch Vorschriften nach Absatz 1 dürfen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandsbonds oder die Erteilung eines Feststellungsbescheides geändert noch die von den Beteiligten nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen erschwert oder nach diesem Gesetz gegebene Rechtsbehelfe ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 58, § 76 Abs. 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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