Zustellungen
(1) Zustellungen, die nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften auszuführen sind, können dadurch bewirkt werden, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger gegen eine mit Datum und Unterschrift versehene, auf eine Durchschrift des Schriftstücks zu setzende Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. Dasselbe gilt für Mitteilungen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein.
(2) Zustellungen im Ausland können durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden, falls der Staat, in dem die Zustellung auszuführen ist, damit einverstanden ist.
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