Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 55 Verfahren

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 14 StPO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 14 StPO

§ 14 StPO zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 14 StPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafprozeßordnung.

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 56 Kostenentscheidung


In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsge
§ 14 StPO zitiert 4 andere §§ aus dem Strafprozeßordnung.

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 40 Entscheidung


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde


(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen. (3) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 45 Absatz 3). (4) § 75 de

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 36 Antragstellung


(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen G

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der f

Referenzen - Urteile | § 14 StPO

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 StPO.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Dez. 2014 - 1 A 356/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 199,66 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Okt. 2013 - 17 UF 189/13

bei uns veröffentlicht am 25.10.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 01.08.2013 in Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel

Referenzen

(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof eingelegt. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 71 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen...