Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 25. Okt. 2013 - 17 UF 189/13

bei uns veröffentlicht am25.10.2013

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 01.08.2013 in Ziff. 3 bis 5 der Entscheidungsformel

abgeändert:

3. Der Antrag zu beschließen, dass Punkt 1. II. des am 01.03.2013 vor dem Londonderry Country Court, Az. ..., geschlossenen Vergleichs anzuerkennen ist, wird zurückgewiesen.

4. (-)

5. Die auf den Antrag 3 a) vom 06.06.2013 entfallenden Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; im Übrigen trägt die Antragstellerin Ziff. 1 die Kosten des Verfahrens.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 trägt der Antragsgegner; im Übrigen trägt die Antragstellerin Ziff. 1 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Den Antragstellern Ziff. 1 - 4 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

Beschwerde gegen Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013  

44.240,69 EUR 

Beschwerde gegen Ziff. 3, 4 des Beschlusses vom 01.08.2013

12.898,55 EUR 

gesamt

57.139,24 EUR.

5. Der Verfahrenswert des Verfahrens im ersten Rechtszug wird in Abänderung der Festsetzung des Amtsgericht wie folgt festgesetzt:

Antrag Ziff. 3 a) vom 06.06.2013                                       

44.240,69 EUR 

Antrag Ziff. 3 b) vom 06.06.2013

12.898,55 EUR 

gesamt

57.139,24 EUR.

Gründe

 
I.
Durch vor dem Londonderry Country Court, Northern Ireland, Nr. ..., geschlossene Vereinbarung vom 01.03.2013 ist der Antragsgegner u. a. verpflichtet, an die Antragstellerin Ziff. 1, seine geschiedene Ehefrau, insgesamt 18.500,00 GBP zu zahlen, womit sämtliche Ansprüche auf Ehegattenunterhalt abgegolten sein sollen. Zudem ist unter 1. II. des Vergleichs geregelt:
„Die Parteien vereinbaren, dass die derzeit vom Gericht in G., Deutschland, treuhänderisch verwahrten Gelder an die Berufungsbeklagte freigegeben werden. Jede Partei ist damit einverstanden, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die unverzügliche Freigabe dieser Gelder zu ermöglichen.“
Darüber hinaus enthält der Vergleich unter Ziff. 2 die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Kinder K., S. und P., die Antragsteller Ziff. 2 - 4. Auf die bei den Gerichtsakten befindliche Übersetzung der Vereinbarung wird verwiesen.
Die im Vereinigten Königreich - Nordirland lebenden und durch das Bundesamt für Justiz vertretenen Antragsteller haben durch Schreiben vom 06.06.2013 beantragt, den Vergleich vom 01.03.2013 hinsichtlich der darin enthaltenen Zahlungsansprüche der Antragstellerin Ziff. 1 und hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts für vollstreckbar zu erklären und mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Weiter haben sie beantragt zu beschließen, die Regelung unter 1. II. des Vergleichs über die Freigabe der beim Amtsgericht Göppingen verwahrten Gelder anzuerkennen. Auf den Schriftsatz vom 06.06.2013 wird verwiesen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 01.08.2013 ausgesprochen, dass der Vergleich vom 01.03.2013 hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zu Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin Ziff. 1 und die Antragsteller Ziff. 2 - 4 mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen ist und den Wortlaut der zu vollstreckenden Verpflichtungen wiedergegeben. Darüber hinaus hat es ausgesprochen, dass der Vergleich vom 01.03.2013 hinsichtlich der Vereinbarung über die Freigabe der hinterlegten Beträge anerkannt wird und den Wortlaut der Regelung wiedergegeben. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 23.08.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass für die gestellten Anträge der Antragsteller kein Rechtschutzbedürfnis bestehe, da er die fälligen Zahlungspflichten vollständig erfüllt habe und auch laufend die Unterhaltszahlungen freiwillig und pünktlich erbringe. Auch hinsichtlich des Antrags auf Anerkennung der Regelung über die Freigabe der hinterlegten Beträge bestehe kein Rechtschutzbedürfnis, da er die Freigabe zugunsten der Antragstellerin Ziff. 1 schon erklärt habe und die hinterlegten Beträge vom Amtsgericht G. noch vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens an sie ausgezahlt worden seien.
Das Bundesamt für Justiz hat durch Schreiben vom 01.10.2013 namens der Antragsteller die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Es hat ausgeführt, dass ein Rechtschutzbedürfnis bestehe und der vom Antragsgegner erhobene Einwand im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden könne.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat nur teilweise Erfolg.
1.
10 
Auf das Verfahren der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung sind nach Art. 76, Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Art. 23 ff. i.V.m. Art. 48 EuUntVO, da das Vereinigte Königreich durch das Haager Unterhaltsprotokoll vom 23.11.2007 nicht gebunden ist. Zudem finden die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG) Anwendung.
2.
11 
Das Rechtsmittel des Antragsgegners wurde innerhalb der Frist des § 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 AUG sowie Art. 32 Abs. 5 Satz 1 EuUntVO von 30 Tagen eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig.
3.
12 
Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 richtet, hat sie keinen Erfolg.
13 
Nach der insoweit zweifelsfrei anwendbaren Bestimmung des Art. 34 Abs. 1 EuUntVO darf die Vollstreckbarerklärung von dem Rechtsmittelgericht nur aus einem der in Art. 24 EuUntVO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Solche Gründe werden vorliegend vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen den ordre public (Art. 24 lit. a) EuUntVO) ist nicht erkennbar. Insbesondere berechtigt das vom Antragsgegner behauptete Fehlen eines allgemeinen Rechtschutzbedürfnisses wegen der Beschränkung der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der besondere Fall des Fehlens der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 EuUntVO (zu dessen Bewertung nachfolgend zu 4.) liegt nicht vor.
14 
Der Antragsgegner macht in der Sache geltend, er habe die titulierten Verpflichtungen bereits erfüllt bzw. erfülle die laufenden Verpflichtungen pünktlich. Jedoch ist die Geltendmachung dieses Einwands mit den Grundsätzen des Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht vereinbar (vgl. EuGH v. 13.10.2011 - C 139/10, NJW 2011, 3506 f).
4.
15 
Soweit sich die Beschwerde gegen Ziff. 3, 4 des Beschlusses vom 01.08.2013 richtet, hat sie hingegen Erfolg, weshalb der angefochtene Beschluss in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang abzuändern ist.
16 
Die Antragsteller beantragt, wie sich auch aus dem Schriftsatz vom 06.06.2013 ergibt, die Feststellung der Anerkennung der Regelung in 1. II. des Vergleichs vom 01.03.2013 nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO.
17 
Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags setzt schon nach seinem Wortlaut („bildet die Frage … den Gegenstand eines Streits“) das Bestehen eines Rechtschutzinteresses voraus. Dieses kann etwa gegeben sein, wenn der Antragsgegner die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung im Inland bestreitet oder wenn diese Frage von Gerichten oder Behörden im Inland unterschiedlich beurteilt wird (vgl. Hausmann, IntEuSchR Abschnitt K Rn. 123).
18 
Im vorliegenden Fall besteht das erforderliche Rechtschutzinteresse für den Antrag nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO nicht. Der Antragsgegner hat vorgetragen und durch Vorlage einer Kopie der Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts G. vom 13.03.2013 belegt, dass er die Freigabe der beim Amtsgericht G. verwahrten Gelder zugunsten der Antragstellerin Ziff. 1 schon erklärt hat und die hinterlegten Beträge vom Amtsgericht G. daraufhin noch vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens an sie ausgezahlt wurden. Die Antragstellerseite hat dies in ihrer Stellungnahme vom 01.10.2013 nicht bestritten und auch sonst keine Umstände vorgebracht, die ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse begründen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung in 1. II. des Vergleichs vom 01.03.2013 weitere Geldbeträge umfassen könnte, als diejenigen, deren Auszahlung an die Antragstellerin Ziff. 1 durch die Herausgabeanordnung vom 13.03.2013 beschlossen wurde.
19 
Die Frage, ob Art. 34 Abs. 1 EuUntVO, der die Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung regelt, auch im Fall der Beschwerde gegen den Ausspruch über die Anerkennung nach Art. 23 Abs. 2 EuUntVO anwendbar ist, kann offen bleiben. Selbst wenn die Vorschrift anwendbar wäre, würde sie einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 EuUntVO in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entgegenstehen (aA wohl Hausmann, IntEuSchR Abschnitt K Rn. 250, 556). Dies folgt daraus, dass es sich beim Fehlen des Rechtschutzinteresses nicht um einen Grund handelt, aus dem die Anerkennung selbst versagt würde und auch nicht um eine Einwendung gegen den Anspruch selbst. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung, die in der Verordnung gesondert geregelt ist. Für eine Prüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren spricht ergänzend auch der Umstand, dass dem Antragsgegner im ersten Rechtszug kein rechtliches Gehör gewährt wird (vgl. MüKoFamFG/Lipp, 2. A. Art. 34 EG-UntVO Rn. 6) und dass der Antragsgegner das Fehlen des Rechtschutzinteresses nicht in einem gesonderten Verfahren geltend machen kann. Anders als in den Fällen der Vollstreckbarerklärung (hierzu EuGH v. 13.10.2011 - C 139/10, NJW 2011, 3506 f) erfordert im vorliegenden Fall eines Antrags auf Anerkennung der in einem Vergleich abgegebenen Erklärungen auch der Zweck des Art. 34 EuUntVO, ein rasches und effizientes Verfahren zu gewährleisten, keine andere Bewertung.
5.
20 
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug folgt aus § 788 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 4 AUG. Danach hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Antrags Ziff. 3 a) vom 06.06.2013, der Erfolg hat, als Kosten der Vollstreckung zu tragen. Die Kostentragungspflicht der Antragstellerin Ziff. 1 im Übrigen, also hinsichtlich des zurückgewiesenen Antrags Ziff. 3 b) vom 06.06.2013, ergibt sich aus § 40 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 AUG.
21 
Dafür, dass die im Vergleich vom 01.03.2013 unter Ziff. 6 enthaltene Regelung, wonach jede Partei ihre eigenen „Rechtskosten“ trägt, dahingehend auszulegen wäre, dass sie auch für das vorliegende, bei Abschluss des Vergleichs noch nicht anhängige Verfahren gelten soll, bestehen auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Vergleichs im Übrigen keine Anhaltspunkte.
6.
22 
Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt das vorstehend Gesagte entsprechend (vgl. § 45 Abs. 4 Satz 2 AUG). Ein Fall des § 56 AUG liegt nicht vor.
III.
23 
Der Senat entscheidet nach § 45 Abs. 1 AUG ohne mündliche Verhandlung. Den Antragstellern war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
IV.
24 
Die Bewilligung der beantragten Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung für die Antragsteller im Beschwerdeverfahren folgt aus § 23, § 22 Abs. 1 AUG.
V.
25 
Der Verfahrenswert ist in entsprechender Anwendung des § 51 FamGKG zu bestimmen. Hierbei ist hinsichtlich der Beschwerde gegen Ziff. 1, 2 des Beschlusses vom 01.08.2013 von einem Wert von 38.600,00 GBP auszugehen, dies entspricht, wie vom Amtsgericht angenommen, 44.240,69 EUR. Hinzu kommt der Wert der Beschwerde gegen Ziff. 3, 4 des Beschlusses vom 01.08.2013, der unter Zugrundelegung der Auszahlungsanordnung des Amtsgerichts G. vom 13.03.2013 mit 12.898,55 EUR festzusetzen ist.
26 
Nach § 55 Abs. 3 FamGKG ist die Wertfestsetzung des Amtsgerichts entsprechend zu ändern.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 40 Entscheidung


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde


(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist,

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen


(1) Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Anträge 1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und2.

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 55 Verfahren


(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anz

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln


Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewi

Auslandsunterhaltsgesetz - AUG 2011 | § 56 Kostenentscheidung


In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsge

Referenzen

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf den jeweils auszuführenden völkerrechtlichen Vertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(3) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 36 bis 38, 40 Absatz 2, die §§ 42 bis 45 Absatz 1 bis 3, die §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 41 und 42 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 52 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat für das Erkenntnisverfahren ganz oder teilweise Verfahrenskostenhilfe erhalten, ist ihm für das Verfahren der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung der Entscheidung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird der Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Dies gilt nicht, wenn die Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.

(1) Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für Anträge

1.
nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und
2.
nach Kapitel III des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen gemäß Artikel 15 dieses Übereinkommens.
Durch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird sie endgültig von der Zahlung der in § 122 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Kosten befreit. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nur abgelehnt werden, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. In den Fällen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Absatz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle werden die Erfolgsaussichten nicht geprüft.

(3) Unterliegt der Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren, kann das Gericht gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und gemäß Artikel 43 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen eine Erstattung der im Wege der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers der Billigkeit entspricht.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.