Abgabenordnung - AO 1977 | § 278 Beschränkung der Vollstreckung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 278 Beschränkung der Vollstreckung
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.
(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
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published on 30/09/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Revision wird zugelassen.
1Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Z
published on 25/03/2013 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt worden. Nachdem der Beklagte und Beschwerdege
published on 08/01/2013 00:00
Tatbestand
1
I. Vor dem Finanzgericht (FG) ist seit dem Jahr 2006 ein Klageverfahren anhängig, mit dem sich der im Jahr 2007 verstorbene Erblasser (E) und seine in den S
published on 31/08/2011 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichts
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