Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Aug. 2011 - II B 14/11

published on 31/08/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 31. Aug. 2011 - II B 14/11
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.

2

1. Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Divergenz liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 2011 XI B 86/10, BFH/NV 2011, 997). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009 III B 6/08, BFH/NV 2010, 176, m.w.N.).

3

2. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügten Abweichungen liegen nicht vor.

4

a) Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 28. November 1984 II R 133/83 (BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159) ab. Das Urteil des FG beruht nicht auf einem --dem vorgenannten BFH-Urteil widersprechenden-- allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, "eine zwischen den Ehegatten im Innenverhältnis bestehende Einigkeit über die Verwendung des zu beurteilenden Geldes reiche aus und lasse für eine unentgeltliche Zuwendung keinen Raum".

5

Das FG hat ausgehend von der Rechtsprechung zur Schenkungsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 II R 33/06, BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28) entschieden, dass der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) im Verhältnis zu seiner Ehefrau tatsächlich und rechtlich nicht frei über die in seinen Vermögensbereich übergegangenen Geldbeträge habe verfügen können und deshalb eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an den Kläger nicht gegeben sei. Den Sachverhalt hat es nach einer durchgeführten Beweisaufnahme dahin gewürdigt, dass die Eheleute bezüglich der Verwendung des von der Ehefrau erzielten Veräußerungserlöses feste gemeinsame Vorstellungen gehabt hätten, die in der Folgezeit auch umgesetzt worden seien. Der Veräußerungserlös sei zum Erwerb eines Hauses durch die Ehefrau des Klägers und zur Begleichung der wegen des Veräußerungserlöses anfallenden Einkommensteuer bestimmt gewesen. Diese Umstände seien den Eheleuten trotz fehlender ausdrücklicher Absprachen bzw. schriftlicher Vereinbarungen bewusst gewesen. Maßgebend für die Entscheidung des FG waren danach die besonderen Umstände des Streitfalls und nicht der vom FA bezeichnete allgemeine Rechtssatz. Lediglich die Frage, ob der Kläger das Geld treuhänderisch für seine Ehefrau verwaltet habe, hat das FG deshalb nicht als entscheidungserheblich angesehen, weil sich die Eheleute über die Verwendung der aus dem Veräußerungserlös stammenden Geldmittel (für Zwecke der Ehefrau) einig gewesen seien. Daraus kann nicht entnommen werden, das FG habe den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, bei einer Einigung von Eheleuten im Innenverhältnis über die Verwendung von Geldmitteln könne eine unentgeltliche Zuwendung nicht angenommen werden.

6

Im Übrigen widerspräche ein solcher Rechtssatz auch nicht dem BFH-Urteil in BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159. Der BFH hat dort ausgeführt, dass es einer Geldschenkung nicht entgegen stünde, wenn die Zuwendung eines Geldbetrags lediglich mit Empfehlungen oder Wünschen für die Verwendung oder mit der Auflage erfolgt sei, aus dem Wert des Zugewandten ein Grundstück zu erwerben. Dies betrifft die vom Schenker empfohlene oder bestimmte Verwendung des zugewendeten Geldbetrags, nicht aber eine Übertragung von Geldmitteln zwischen Eheleuten, wenn die Geldmittel nach der gemeinsamen Vorstellung der Eheleute weiterhin für Zwecke des übertragenden Ehegatten eingesetzt werden sollen, und es damit an einer Bereicherung des Empfängers fehlt.

7

b) Nicht zutreffend ist die Rüge, das FG sei von dem BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03 (BFH/NV 2005, 355) abgewichen, weil es seiner Entscheidung den abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt habe, unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten seien im Falle verplanter Geldmittel auch ohne glaubhaft gemachtes Treuhandverhältnis oder vergleichbare schriftliche Vereinbarungen über die Verwendung des Geldes keine Schenkung. Das FG hat --wie bereits ausgeführt-- das Bestehen eines Treuhandverhältnisses nicht für entscheidungserheblich gehalten. Soweit das FA darin sinngemäß eine fehlerhafte Umsetzung der vom BFH entwickelten Rechtsprechung sieht, führt dies nicht zur Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2011 VIII B 170/10, BFH/NV 2011, 1169).

8

c) Soweit das FA vorträgt, das FG setze eine erklärte Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung voraus und stehe damit im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92 (BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366), kann eine solche Voraussetzung nicht den Ausführungen im angefochtenen Urteil entnommen werden.

9

d) Eine Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. November 1991 IV ZR 164/90 (BGHZ 116, 167) ist ebenfalls nicht gegeben. Die Entscheidungen betreffen unterschiedliche Rechtsfragen. Das FG hat eine Schenkung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes im Ergebnis wegen der fehlenden Bereicherung des Klägers verneint, weil die übertragenen Geldmittel für Zwecke seiner Ehefrau verwendet werden sollten. Demgegenüber ging es in der Entscheidung des BGH um die Frage, ob unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten im Erbrecht als Schenkung zu behandeln sind oder ob eine Schenkung wegen ehebedingter Gegenleistungen des Empfängers ausscheidet.

10

e) Die voneinander abweichende Entscheidung der Frage, ob eine unentgeltliche Zuwendung an den Kläger vorliegt, in dem angefochtenen Urteil einerseits und in dem zur Inanspruchnahme des Klägers nach § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Urteil des FG vom 23. November 2007  7 K 4409/04 E andererseits, rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen Divergenz.

11

Das angefochtene Urteil ist --wie oben bereits ausgeführt-- nicht auf der Grundlage des vom FA genannten allgemeinen Rechtssatzes ergangen. Zudem sind die unterschiedlichen Entscheidungen auch darauf zurückzuführen, dass der konkrete Sachverhalt jeweils in anderer Weise gewürdigt wurde. Dabei hat das FG in der zu § 278 Abs. 2 AO ergangenen Entscheidung das Bestehen eines Treuhandverhältnisses für eine Zurechnung der Wertpapiere bei der Ehefrau des Klägers für erforderlich gehalten und mangels hinreichender Darstellung bzw. eines Nachweises des Treuhandverhältnisses eine unentgeltliche Zuwendung von Geldmitteln durch die Ehefrau des Klägers bejaht. Dagegen war in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen eines Treuhandverhältnisses wegen der Umstände des Streitfalls nicht (mehr) von Bedeutung. Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder eine fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles bzw. schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen indes für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158). Denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Einzelfall, sondern nur die Abweichung im Grundsätzlichen rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2010 X B 120/10, BFH/NV 2011, 446).

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(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten1.jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;2.was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung
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published on 29/03/2011 00:00

Gründe 1 1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
published on 28/02/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. 2
published on 14/12/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. 2
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Annotations

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.

(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.