Abgabenordnung - AO 1977 | § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

(3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt.

(4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 dar.

(5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 genannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Wird die Prüfungsanordnung aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben, beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1 bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen


(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:1.Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlag

Abgabenordnung - AO 1977 | § 149 Abgabe der Steuererklärungen


(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung


(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfun

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22 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 197 AO 1977.

Finanzgericht München Urteil, 16. Mai 2018 - 4 K 1112/17

bei uns veröffentlicht am 16.05.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist die Rechtmäßigkeit der gegen die

Finanzgericht München Urteil, 27. Feb. 2018 - 2 K 33/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Streitig ist, ob bei Erlass der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide

Finanzgericht Hamburg Urteil, 11. Apr. 2018 - 6 K 44/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuer-Nachschau und Umsatzsteuer-Sonderprüfung rechtswidrig gewesen sind. 2 Der Kläger betreibt als Franchisenehmer eine "A"-Filiale in Hamburg-....

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Dez. 2017 - VIII R 6/14

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2011  5 K 5244/09 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juni 2017 - IV R 6/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2013  12 K 948/12 F aufgehoben.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 16. Mai 2017 - 2 K 118/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Zuordnung von betrieblichen Aufwendungen. 2 Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG und wurde 1991 mit einer anderen Firma gegründet. Komplementärin mit alleiniger Geschäftsführung-

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Mai 2017 - IV B 10/17

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2017  10 V 3186/16 A(AO) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 06. Juni 2016 - 13 K 460/14 E

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob für einen Einkommensteuer-Änderungsbescheid des Streitjahres 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten war. 3Die Kläger sind Eheleute und wer

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Feb. 2015 - IV R 63/11

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23. November 2011   4 K 161/10 aufgehoben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Fests

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Apr. 2013 - 6 K 1295/11

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist in erster Linie, ob im Jahr 2009 Werbungskosten

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 07. Nov. 2012 - 14 K 554/12

bei uns veröffentlicht am 07.11.2012

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger (Kl) ist ein seit dem 1. Januar 2006 in der Rechtsform eines Einzelunternehmens selbständig tätiger Steuerbera

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Juli 2012 - I R 88/10

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tatbestand 1 I. Streitpunkt ist, inwiefern die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Gewinne aus dem Verkauf bzw. aus der Einbringung von einbringungsgeborenen Antei

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Juli 2012 - 4 K 2384/11

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

Tatbestand 1 Im Streit ist die Erweiterung einer Prüfungsanordnung für Zwecke der Grunderwerbsteuer. 2 Die Klägerin ist eine im Oktober 2009 umfirmierte, nach belgischem Recht gegründete Gesellschaft mit Sitz in Belgien. Sie ist Eigentümerin

Bundesfinanzhof Urteil, 01. Feb. 2012 - I R 18/11

bei uns veröffentlicht am 01.02.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) gehemmt wird, wenn ein unbefristeter Antrag auf Verschiebung

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2011 - 3 K 3289/08

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor 1. Die Körperschaftsteuerbescheide und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 KStG für 1991 bis 1994 vom 26. Mai 2004 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 1991 bis 1993 vom 26. Juli 2004,

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Juni 2010 - 4 K 1511/09

bei uns veröffentlicht am 01.06.2010

Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 24. Oktober 2007 rechtmäßig ist und ob die Bestimmung des Prüfungsbeginns rechtmäßig war. 2 Die Klägerin (Klin) ist Teil der „Y-Gruppe“, die einen Konzer

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2009 - 4 K 91/07

bei uns veröffentlicht am 18.03.2009

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung (PA) sowie der Bestimmung des Prüfungsbeginns. 2 Seit dem Jahr 2002 führt der Beklagte (Bekl) bei den Klägern (Kl) eine Außenprüfung (AP) für die Jahre 1996 bis 2000

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 15. Dez. 2008 - 3 K 148/08

bei uns veröffentlicht am 15.12.2008

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Beklagten. 2 Am 15. Mai 2008 erging gegenüber der Klägerin die Anordnung einer Außenprüfung für die Kalender

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 4 K 90/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Bek

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 4 K 88/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 11. Dezember 2006 sowie der Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006. 2 Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH u. Co. KG, die

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2008 - 4 K 92/07

bei uns veröffentlicht am 11.03.2008

Tatbestand   1 Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 11. Dezember 2006 sowie der Festlegung des Prüfungsbeginns auf den 18. Dezember 2006. 2 Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH & Co. KG, die d

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Juni 2005 - 10 K 381/04

bei uns veröffentlicht am 06.06.2005

Tatbestand   1  (Überlassen von Datev) 2  Die Beteiligten streiten über eine Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 368).

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(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer...
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:1.Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,2.die...
(1) Die Außenprüfung dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Die Außenprüfung bei einer...
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die...
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die...