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Ansicht Kontext.
Amtlich · § 5 UrhG

§ 4 AMSachvV

Zeitreise: 06.07.2022

Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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