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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Beförderungspflicht

Zeitreise: 18.07.2016

Öffentliche Magnetschwebebahnunternehmen sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, 2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Magnetschwebebahnunternehmen nicht abwenden und denen sie auch nicht abhelfen konnten.

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