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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Sicherheitsvorschriften

Zeitreise: 18.07.2016

Die Magnetschwebebahnunternehmen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Magnetschwebebahnstrecken, sonstige Magnetschwebebahnanlagen, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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