Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Sept. 2015 - 5 C 13/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:240915U5C13.14.0
24.09.2015

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) für eine Beteiligung, die die Klägerin, ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässiger Konzern, ursprünglich an der D. AG hielt.

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Die D. AG war die Rechtsträgerin eines im Jahr 1867 gegründeten Unternehmens. Sie verlegte im Jahr 1930 ihren Sitz und den Betrieb des Unternehmens nach B.-K. Von dort aus führte sie ihren Geschäftsbetrieb unter diesem Namen fort. Im Jahr 1941 wurde das Aktienkapital der D. AG auf nominal 2 100 000 RM erhöht. Auf die Klägerin entfielen seinerzeit Aktien im Wert von 1 029 000 RM sowie Genussscheine Serie B über 525 000 RM.

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Gemäß dem Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration vom 30. Oktober 1945 wurden sämtliche in der Sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögenswerte der D. AG einschließlich ihrer Betriebsgrundstücke in B.-K. beschlagnahmt. Die Gesellschaft wurde im April 1946 unter Sequestur gestellt. Auf der Grundlage des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten beschloss der Magistrat von Groß-Berlin, dass das Eigentum der D. AG als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen sei. Dieser Beschluss wurde mit Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 ("Liste 1") veröffentlicht. Deren laufende Nr. ... lautete: "D. AG, B.-K. (deutsche Anteile enteignet)". Die Rechtsträgerschaft an dem Betriebsvermögen der D. AG wurde zunächst auf die Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) L. übertragen. Im Juli 1949 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Mitte eingetragen, dass die deutschen Anteile an der D. AG in das Eigentum des Volkes übergegangen seien und die Firma insoweit erloschen sei. Bereits im Mai 1950 wurde das Unternehmen unter der Bezeichnung "L." als volkseigener Betrieb mit ausländischer Beteiligung geführt. Im Mai 1952 ging die Unternehmensträgerschaft auf den VEB L. über. Die ausländischen Anteile an der D. AG wurden von der VVB L. treuhänderisch verwaltet.

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Im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Liste 1" hatte die D. AG ihren Sitz nach B.-W. an den Sitz der S. AG verlegt. Dort wurde sie später in das Handelsregister eingetragen.

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Die Klägerin strebte seit etwa dem Jahr 1946 an, ihre Anteile an der D. AG auf die S. AG zu übertragen. Im Jahr 1948 einigten sich die Aktionäre der D. AG in diesem Sinne. Mit Vertrag vom 2. Mai 1951 wurde die Übereinkunft nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen realisiert. Gemäß § 6 dieses Vertrages übertrug die Klägerin ihre D.-Aktien im Wert von nominal 1 029 000 RM und Genussscheine Serie B im Wert von nominal 525 000 RM auf die S. AG. Zu diesem Zweck trat sie alle Rechte aus den infolge des Wertpapierbereinigungsgesetzes kraftlos gewordenen Interimsscheinen, in denen die Aktien und Genussscheine verkörpert und die bei der Deutschen Bank B. hinterlegt waren, an die S. AG ab. Die Übertragung erfolgte am gleichen Tag.

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Im Juni 2004 beantragte die Klägerin auf der Grundlage des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes eine Entschädigung in Höhe von 551 606,66 € nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Dezember 2003. Antrag, Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Zur Begründung der Abweisung der Klage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG seien nicht erfüllt. Es fehle an der aus dem Erfordernis eines Verzichts auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte abzuleitenden Voraussetzung, dass der Antragsteller Inhaber der entwerteten Beteiligung sein müsse oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre. Die Klägerin habe die streitige Beteiligung kraft eigener Rechtsmacht durch die Abtretung der an der D. AG gehaltenen Rechte aus den Interimsscheinen auf die S. AG aufgegeben. Selbst wenn von einer fortbestehenden Antragsberechtigung der Klägerin auszugehen wäre, fehle es an einem ausgleichungsbedürftigen enteignungsbedingten Schaden, da Anhaltspunkte für eine Minderung der bereits im Jahr 1948 vereinbarten Gegenleistung als Folge der Enteignung im Jahr 1949 nicht bestünden.

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Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller Inhaber der entwerteten Beteiligung sein müsse oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre, lasse sich dem gesetzlichen Erfordernis eines Verzichts auf "etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte" nicht entnehmen. Der Eventualverzicht diene nicht dazu zu verhindern, dass ein ausländischer Beteiligter einen Entschädigungsanspruch geltend mache, den er bereits veräußert habe, sondern - wie sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lasse - dazu auszuschließen, dass der Ausländer neben seinem Entschädigungsanspruch auch noch Rechte an dem enteigneten Unternehmensträger geltend machen könne. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht zudem davon aus, die Klägerin habe sich der freigestellten Beteiligung im Jahr 1951 durch die Abtretung der die Aktien der D. AG verkörpernden Interimsscheine an die S. AG begeben. Zu Unrecht nehme es insoweit an, die abgetretenen Rechte an den Interimsscheinen seien mit der freigestellten Beteiligung identisch. Ferner gehe die Annahme des Verwaltungsgerichts fehl, § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setze ungeschrieben voraus, dass ein Wertverlust durch eine nachträgliche Behandlung der ausländischen Beteiligung im Sinne eines "Negierens" des Fortbestands der zunächst freigestellten Beteiligung verursacht worden sei. Bereits das Wort "zunächst" belege, dass es nicht darauf ankommen könne, was später mit der freigestellten Beteiligung geschehe. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG setze als Rechtsfolgenverweisung einen Wertverlust als Gegebenheit voraus. Entschädigungsverpflichtet sei die Beigeladene, da sie den Gegenstand der Enteignung erhalten habe. Das Unternehmen der D. AG habe, soweit es in B.-K. belegen gewesen sei, im Jahr 1990 noch bestanden. Es sei Eigentum der L. GmbH geworden. Deren Geschäftsanteile seien von der Beigeladenen gehalten worden.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Infolge der Abtretung ihrer Rechte an der D. AG sei die Klägerin nicht mehr entschädigungsberechtigt. Die Annahme der Revision, die Enteignung der Vermögenswerte der D. AG in O. und die Sitzverlegung der D. AG nach W. hätten zu einer Aufspaltung des Unternehmensträgers in eine D. AG (Ost) und eine D. AG (West) geführt, gehe an der Rechtslage vorbei. Die Anteile der Klägerin an der D. AG seien von der Enteignung der in ... belegenen Vermögenswerte nicht betroffen gewesen. Sie sei von der Enteignung nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern allein durch eine Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen gewesen.

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Auch die Beigeladene verteidigt das angefochtene Urteil. Die Klägerin sei nicht anspruchsberechtigt, da sie nicht mehr Inhaberin der Rechte aus der geschädigten Beteiligung sei. Das Verzichtserfordernis des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG setze voraus, dass der Antragsteller die Rechtsstellung des Beteiligungsinhabers nicht verloren habe. Die Anspruchsberechtigung knüpfe nicht an die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Schädigung, sondern an das Innehaben der Beteiligungsrechte an. Anknüpfungspunkt für eine Entschädigungsregelung bleibe die geschädigte Gesellschaft, deren Schädigung sich auf den Wert der Beteiligung des ausländischen Anteilseigners ausgewirkt habe. Eben diese Vermögensminderung sei zu entschädigen. Die Übertragung der Anteilsrechte habe ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch etwaige Ansprüche aus der Schädigung der in B.-K. ansässigen D. AG einschließlich eines möglichen Entschädigungsanspruchs erfasst. Diese Auslegung des Verwaltungsgerichts entspreche der seinerzeitigen Absicht der Klägerin, sich mit der Übertragung ihrer gesamten Vermögensposition in Bezug auf die D. AG zu entledigen. Zu entschädigen seien "zunächst freigestellte Beteiligungen ausländischer Gesellschafter". Die Norm knüpfe mithin nicht an die Gesellschaftereigenschaft, sondern an die Beteiligungsrechte selbst an. Berechtigter sei mithin nur derjenige, der noch umfassend Inhaber der Rechte aus der "geschädigten" Beteiligung sei und diese nicht einem Dritten übertragen habe. Dementsprechend könne den Verzicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG wirksam nur der Inhaber der umfassenden mitgliedschaftlichen Beteiligungsrechte erklären. Der Bundesgesetzgeber gewähre die Entschädigung nach dem DDR-EErfG im Übrigen nicht aufgrund einer zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtung oder als Rechtsnachfolger der DDR, sondern aus positiver gesetzgeberischer Bestimmung.

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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG Inhaber der entwerteten Beteiligung sein oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch gewesen sein müsse. Nur wer in der Lage sei, auf irgendwelche Rechte an oder aus der freigestellten Beteiligung zu verzichten, könne die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG geforderte Erklärung rechtsverbindlich abgeben und daher antragsberechtigt sein. "Diese Rechte" könnten auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen werden.

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Nachdem die Klägerin erstinstanzlich erklärt hatte, sie verzichte auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung der D. AG an dem neu gebildeten Unternehmensträger etwaig eingeräumt worden waren, unter der Bedingung, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Übrigen für gegeben halte, der Klage in Höhe von mindestens 500 000 € nebst gesetzlicher Zinsen deswegen stattgegeben werde und diese Entscheidung rechtskräftig werde, hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unbedingt den Verzicht auf etwaig fortbestehende Vermögensrechte erklärt, die ihr im Zusammenhang mit der Enteignung der D. AG an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es beruht auf einem unrichtigen Verständnis von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654). Da dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO) mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen verwehrt ist, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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Der geltend gemachte Anspruch folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG. Danach findet das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz entsprechend Anwendung auf zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträgern, wobei der Antragsteller in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären hat, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmen eingeräumt worden waren. Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist im Grundsatz darauf gerichtet, Entschädigungsansprüche zu erfüllen, die nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestanden. § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG trägt in spezieller Weise einem schutzwürdigen Interesse bestimmter Anteilseigner dadurch Rechnung, dass ihnen unter den genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zuerkannt wird. Der Sache nach geht es dabei um eine Entschädigung für eine mittelbare Schädigung in Form der Minderung des Wertes der Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters an einem Unternehmensträger infolge einer Enteignung von Vermögenswerten der Gesellschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 26). Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind hier erfüllt (1.). Mangels tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Fragen, wer Entschädigungsverpflichteter ist und in welcher Höhe Entschädigung zu gewähren ist, ist der Senat gehindert, abschließend zu entscheiden (2.).

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1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG liegen vor. Mit der D. AG wurde ein Unternehmensträger auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet (a). Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bezieht sich auf zunächst freigestellte Beteiligungen einer ausländischen Gesellschafterin an der D. AG (b). Er setzt nicht voraus, dass im Einzelfall festgestellt werden kann, dass hinsichtlich der freigestellten Beteiligung nach den in der Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen bestand, das unerfüllt geblieben ist (c). Die Klägerin ist auch entschädigungsberechtigt (d). Der Entschädigungsanspruch bezieht sich nicht auf einen Wertverlust, der nach einer Unternehmensenteignung an zunächst freigestellten ausländischen Beteiligungen entstanden ist (e). Die Klägerin hat wirksam auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte verzichtet (f).

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a) Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die D. AG nach dem 8. Mai 1945 auf besatzungshoheitlicher Grundlage um ihr in B.-. belegenes Unternehmen enteignet wurde.

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Der Enteignungsbegriff des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG entspricht dem faktischen Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt wurde und dass diese Verdrängung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck kam. Eine bestimmte Form der Enteignung ist ebenso wenig begriffsbestimmend wie deren Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 37).

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Nach den für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die D. AG auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (VOBl. I S. 34) i.V.m. Ziffer 1 des Beschlusses des Magistrats von Groß-Berlin vom gleichen Tag über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (VOBl. S. 33) durch entschädigungslose Einziehung ihres Vermögens enteignet. Ihr Vermögen wurde in das Eigentum des Volkes überführt. Die Enteignung wurde mit ihrer Erfassung in der Bekanntmachung des Magistrats von Groß-Berlin über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (VOBl. S. 43) (Nr. ... der Liste 1) wirksam. Gegenstand der Enteignung war das in der Sowjetischen Besatzungszone belegene Vermögen, insbesondere das in B.-K. ansässige Unternehmen.

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Die Enteignung vollzog sich auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Dem Begriff der besatzungshoheitlichen Enteignung unterfallen solche Enteignungen, die zwar nicht auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 40). So liegt es hier.

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Die Enteignung der D. AG wurde durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht und beruhte maßgeblich auf deren Entscheidung. Die enteigneten Vermögenswerte wurden zuvor von der sowjetischen Besatzungsmacht aufgrund des auch in Berlin gültigen Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 betreffend die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien beschlagnahmt. An die damit von der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrem Sektor geschaffene Sach- und Rechtslage knüpfte der Magistrat von Groß-Berlin mit § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 sowie mit Ziffer 1 seines Durchführungsbeschlusses vom 8. Februar 1949 an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 41 m.w.N.).

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b) Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch insoweit erfüllt, als sich der Entschädigungsanspruch auf zunächst freigestellte Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an dem enteigneten Unternehmensträger beziehen muss.

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Der geltend gemachte Anspruch betrifft Beteiligungen der Klägerin, einer ausländischen Gesellschafterin, an der D. AG. Diese Beteiligungen waren (zunächst) freigestellt. Das ist der Fall, wenn der durch die Beteiligung vermittelte Eigentumsanteil an dem besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich enteigneten Unternehmensträger von der Wirkung der Enteignung ausgenommen werden sollte (BVerwG, Urteil vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 30). Der Begriff der Freistellung ist ebenso wie derjenige der Enteignung vornehmlich im faktischen Sinn zu verstehen. Auf Form und Rechtmäßigkeit der Freistellung kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass der Anteilseigner durch die Enteignung des Unternehmensträgers auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig und endgültig aus seiner Stellung verdrängt werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 43).

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Gemessen daran musste sich die Klägerin mit der Bekanntmachung der Liste 1 zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 durch den Magistrat von Groß-Berlin am 11. Februar 1949 nicht als vollständig und endgültig aus ihrer Stellung als Aktionärin verdrängt sehen. Hiervon ist wegen des Klammerzusatzes "deutsche Anteile enteignet" auszugehen. Zwar war die D. AG gemäß den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Liste 1 unter der laufenden Nummer ... der Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 als eine der Unternehmensträgerinnen aufgeführt, deren Eigentum entschädigungslos eingezogen und in Volkseigentum überführt werden sollte. Der Klammerzusatz "deutsche Anteile enteignet" indiziert indes, dass erkennbar nur das Anteilseigentum deutscher Gesellschafter enteignet werden sollte. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass alles, was nicht im Sinne des Klammerzusatzes "deutscher Anteil" an der D. AG war, mithin auch ausländische Beteiligungen an der Aktiengesellschaft, von der Enteignung(-swirkung) nicht erfasst werden sollte. Der Klammerzusatz spiegelt den wiederholt geäußerten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht wider, den Eigentumsstatus des bei Ende des Krieges vorhandenen ausländischen Vermögens zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 44 m.w.N.).

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c) Bei § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG kommt es nicht darauf an, ob hinsichtlich der (zunächst) freigestellten Beteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen nicht erfüllt worden ist.

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Die Bestimmung verweist allein auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG. Mithin erstreckt sich die Bezugnahme nicht auf die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DDR-EErfG geschuldete Prüfung, ob im Einzelfall für Enteignungen im Beitrittsgebiet nach den damals geltenden Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik ein hinreichend konkretes unerfülltes Entschädigungsversprechen vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2009 - 5 B 106.08 - Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 2 Rn. 4 und 7 f. und Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 47 f.). Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG wird ein verdichtetes Entschädigungsversprechen gleichsam fingiert. Damit trägt der Gesetzgeber Zweifeln Rechnung, ob auch hinsichtlich zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen ein verdichtetes Entschädigungsversprechen vorlag und räumt den betroffenen Gesellschaftern auf jeden Fall einen Entschädigungsanspruch ein. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Inländer und Ausländer bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz den gleichen Schutz genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 45 ff.).

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d) Die Klägerin ist entschädigungsberechtigt.

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§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG nennt als Normadressaten und mögliche Entschädigungsberechtigte die ausländischen Gesellschafter enteigneter Unternehmensträger. Dazu zählen neben natürlichen Personen auch juristische Personen und deren Gesamtrechtsnachfolger (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28).

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aa) Soweit die Bestimmung davon ausgeht, dass entschädigungsberechtigt nur derjenige sein kann, der entweder im Zeitpunkt der Enteignung Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen war oder dessen Rechtsnachfolger ist, bestehen hier keine Bedenken. Die Klägerin war Inhaberin solcher Beteiligungen.

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bb) Der Entschädigungsanspruch des § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG verlangt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre. Soweit dem Urteil des Senats um 18. September 2014 (- 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht meint - mit Vertrag vom 2. Mai 1951 auch die freigestellten Beteiligungen aufgegeben hat.

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(1) Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG spricht nicht für die Auffassung der Vorinstanz. Dies gilt auch für das Merkmal der "zunächst" freigestellten Beteiligungen. Aus dem Gebrauch des temporalen Adverbs "zunächst" ergibt sich lediglich, dass die Beteiligungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Enteignung des Unternehmensträgers freigestellt gewesen sein müssen. Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung der Inhaberschaft an der freigestellten Beteiligung lassen sich ihm nicht entnehmen.

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(2) Der Binnensystematik des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ist nicht zu entnehmen, dass der Anspruchsteller die zunächst freigestellten Beteiligungen nicht aufgegeben haben darf. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG. Der in dieser Bestimmung geforderte Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- und sonstige Vermögensrechte bezieht sich nicht auf zunächst freigestellte Beteiligungen, sondern auf im Zusammenhang mit der Enteignung an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumte Rechte. Schon deshalb enthält § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG keine Aussage zu den zunächst freigestellten Beteiligungen. Davon abgesehen weist das Wort "etwaig" in die Richtung, dass eine fortbestehende Inhaberschaft an den freigestellten Beteiligungen jedenfalls nicht zwingend ist.

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(3) Auch aus Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG ergibt sich nicht, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber der zunächst freigestellten Beteiligungen sein muss oder es jedenfalls ohne das Verhalten der DDR-Behörden noch wäre.

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Mit der Bestimmung verfolgt der Gesetzgeber - wie aufgezeigt - im Interesse der Gleichstellung mit Inländern den Zweck, ausländischen Gesellschaftern für zunächst freigestellte Beteiligungen auf jeden Fall einen Entschädigungserfüllungsanspruch einzuräumen. Deshalb wird im Anwendungsbereich der Bestimmung ein verdichtetes Entschädigungsversprechen fingiert. Mit diesem Zweck geht einher, dass der Antragsteller nicht nur zum damaligen Zeitpunkt Begünstigter dieses (fingierten) Versprechens gewesen sein muss. Er darf sich dieser - einer Anwartschaft ähnlichen - Position auch nicht begeben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18.13 - BVerwGE 150, 200 Rn. 28). Daraus ergibt sich hingegen nicht, dass die Entschädigungsberechtigung zu verneinen ist, wenn der Antragsteller die zunächst freigestellten Beteiligungen aufgrund eigener Entscheidung verloren hat. Anders läge es nur, wenn in den typischen Fällen der Beteiligung an Gesellschaften das Entschädigungsversprechen untrennbar mit diesen Beteiligungen verknüpft wäre. In einem solchen Fall läge die generelle Annahme nicht fern, mit dem Erfordernis, dass sich der Anspruchsteller des (fingierten) Entschädigungsversprechens nicht begeben haben darf, gehe zwangsläufig einher, dass er auch die zunächst freigestellten Beteiligungen nicht aufgegeben haben darf. Das ist hingegen nicht der Fall.

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Eine typische Form der Beteiligung an Gesellschaften ist der Besitz von Aktien. Die Aktie vermittelt mitgliedschaftliche Rechte. Sie begründet zum einen ein Recht zur Mitverwaltung der Gesellschaft. Insoweit berechtigt sie etwa zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 118 Abs. 1 AktG) und vermittelt ihrem Inhaber ein Auskunftsrecht (§ 131 AktG) und ein Stimmrecht (§§ 133 ff. AktG) (Rieckers, in: Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl. 2015, § 17 Rn. 3). Dass das fingierte verdichtete Entschädigungsversprechen nicht den mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechten zuzurechnen ist, ist offenkundig. Aus der Aktie erwachsen zum anderen Vermögensrechte wie etwa der Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG), das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen (§ 186 Abs. 1 AktG), der Anspruch auf den Liquiditätserlös (§ 271 AktG) oder Ansprüche auf Abfindung und Ausgleich (§§ 304 f. AktG) (Rieckers, in: Hoffmann-Becking, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 4. Aufl. 2015, § 17 Rn. 4; Henn, Handbuch des Aktienrechts, 6. Aufl. 1998, § 20 Rn. 741). Das fingierte verdichtete Entschädigungsversprechen ist auch nicht diesen Rechten zuzurechnen. Mithin ist in dem typischen Fall einer Beteiligung an einer Gesellschaft das (fingierte) Entschädigungsversprechen nicht mit der Beteiligung verknüpft.

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cc) Die Entschädigungsberechtigung der Klägerin scheitert auch nicht etwa daran, dass sie sich mit Vertrag vom 2. Mai 1951 des (fingierten) Entschädigungsversprechens begeben hätte.

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Ausweislich der den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründete § 6 des zwischen der Klägerin, der S. AG und der D. AG geschlossenen Vertrages die Verpflichtung der Klägerin, ihren Besitz von nominal 1 029 000 RM D.-Aktien und von nominal 525 000 RM D.-Genussscheinen Serie B auf die S. AG zu übertragen und zu diesem Zweck alle Rechte aus den kraftlos gewordenen Interimsscheinen Nr. 22 vom 31. März 1942 über nominal 1 029 000 RM Aktien und Nr. 23 vom 31. März 1942 über nominal 525 000 RM Genussscheine Serie B an die S. AG abzutreten. Sollten damit auch die zunächst freigestellten Beteiligungen abgetreten worden sein, hätte die Klägerin nicht schon deshalb das (fingierte) Entschädigungsversprechen aufgegeben. Dieses war - wie aufgezeigt - nicht mit den Beteiligungen verknüpft. Die wohl gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts nimmt nicht an der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO teil. Insoweit handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung oder -würdigung, sondern um die Festlegung des Inhalts einer rechtlichen Regelung vor dem Hintergrund des insoweit einschlägigen materiellrechtlichen Hintergrunds. Die entsprechenden materiellrechtlichen Regelungen und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Auslegung von Willenserklärungen unterliegen in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 6 B 50.12 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 74 Rn. 5 m.w.N.).

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Dem Vertrag vom 2. Mai 1951 ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass das (fingierte) Entschädigungsversprechen gesondert abgetreten wurde. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage - von seinem Standpunkt ausgehend zu Recht - nicht geprüft und den Abtretungsvertrag nicht ausgelegt. Schon deshalb ist der Senat befugt, insoweit eine eigenständige Auslegung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2005 - 7 C 8.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 36 Rn. 30). Gegenstand der Abtretungsvereinbarung waren die Rechte aus den Interimsscheinen, in denen Aktien und Genussscheine verkörpert waren. Das Interesse der Klägerin bestand darin, ihre vertraglichen Beziehungen mit der S. AG in Bezug auf die D. AG abzuwickeln. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass es dem Willen der Klägerin entsprochen hätte, der S. AG auch ein Entschädigungsversprechen abzutreten, sind dem Vertrag vom 2. Mai 1951 nicht zu entnehmen.

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e) Dem Verwaltungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass der Entschädigungsanspruch auf den Ausgleich von Schädigungen zielt, die nach der Unternehmensenteignung entstanden sind.

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Das Verwaltungsgericht ist insoweit der Auffassung, zu entschädigen sei nur der Wertverlust, der spezifisch wegen der der Enteignung eines Unternehmensträgers nachfolgenden Behandlung zunächst freigestellter ausländischer Beteiligungen entstanden sei. Dafür fehlt es an einem normativen Anknüpfungspunkt. Der Entschädigungsanspruch bezieht sich in der Sache - wie dargelegt - auf eine mittelbare Schädigung von Beteiligungen infolge einer Enteignung von Vermögenswerten. Dementsprechend stellt der Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i.V.m. Satz 1 i.V.m. Abs. 1 DDR-EErfG allein auf Entschädigungen bezüglich zunächst freigestellter Beteiligungen ausländischer Gesellschafter an auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Unternehmensträgern ab. Die Existenz eines Schadens wird vorausgesetzt, ohne dass das Gesetz weitere Konkretisierungen vornimmt. Aus Sinn und Zweck der Anspruchsgrundlage, ihrer Systematik sowie der Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entschädigungsanspruch auf einen Wertverlust gerichtet ist, der nach der Unternehmensenteignung eingetreten ist.

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f) Die Anspruchsvoraussetzungen sind auch insoweit erfüllt, als der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 DDR-EErfG in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 DDR-EErfG den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren, zu erklären hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine solche Erklärung abgegeben. Damit hat sie auch zum Ausdruck gebracht, dass ihre vor dem Verwaltungsgericht abgegebene bedingte Verzichtserklärung keine Wirkung mehr entfalten soll. Der Senat ist nicht gehindert, die ihm gegenüber abgegebene Erklärung zu berücksichtigen.

40

Zwar ist er in seiner Funktion als Revisionsgericht im Einklang mit den Revisionszwecken der Rechtsvereinheitlichung, der Rechtsfortbildung und der Verfahrenskontrolle grundsätzlich auf die Rechtsanwendung, insbesondere die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils auf eine Verletzung revisiblen Rechts beschränkt, weshalb er grundsätzlich weder Tatsachen erheben noch im Revisionsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen berücksichtigen darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes für den Fall anerkannt, dass ein nachträglich eingetretener oder nicht festgestellter einzelner Umstand völlig unstreitig ist, seine Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 19 Rn. 42 m.w.N., insoweit in BVerwGE 148, 242 nicht abgedruckt). So verhält es sich hier.

41

Die Tatsache der Abgabe einer unbedingten Verzichtserklärung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Einer Beweiserhebung bedarf es insoweit nicht. Die Berücksichtigung der Erklärung dient auch der endgültigen Streiterledigung. Sie vermeidet einen etwa drohenden weiteren Rechtsstreit in dieser Sache. Würde der im Revisionsverfahren erklärte Verzicht nicht berücksichtigt und die Revision mit Blick auf das Verzichtserfordernis zurückgewiesen, stände jedenfalls die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens der Berücksichtigung der hier in Rede stehenden neuen Tatsache nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 19 Rn. 43 m.w.N., insoweit in BVerwGE 148, 242 nicht abgedruckt). Schützenswerte Interessen des Beklagten oder der Beigeladenen werden hierdurch nicht berührt. Insbesondere ist ihr Interesse an einem Obsiegen im Revisionsverfahren im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

42

Der Wirksamkeit der Verzichtserklärung steht nicht § 5 Satz 1 DDR-EErfG entgegen, nach dem Anträge nach den §§ 1 und 2 DDR-EErfG bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden können. Diese Ausschlussfrist findet nur auf das Erfordernis der Antragstellung selbst Anwendung. Die Verzichtserklärung kann hingegen auch noch im Rahmen des behördlichen und gegebenenfalls auch des gerichtlichen Verfahrens abgegeben werden (vgl. Broschat, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand November 2014, § 1 DDR-EErfG Rn. 39).

43

2. Nach dem Vorstehenden sind die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Abs. 1 DDR-EErfG dem Grunde nach erfüllt. Die Sache ist hingegen nicht spruchreif, da das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - davon abgesehen hat, hinreichende tatsächliche Feststellungen zu der Frage zu treffen, wer Entschädigungsverpflichteter im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3 DDR-EErfG ist. Desgleichen fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zur Höhe der Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 DDR-EErfG.

44

3. Die Sache ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die betreffenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.

45

4. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen beruht, da für diesen Fall die Sache ebenfalls nur an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen wäre.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Sept. 2015 - 5 C 13/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Sept. 2015 - 5 C 13/14 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern


(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Vermögensgesetz - VermG | § 30 Antrag


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu

Aktiengesetz - AktG | § 186 Bezugsrecht


(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen. (2) Der Vo

Aktiengesetz - AktG | § 58 Verwendung des Jahresüberschusses


(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die H

Aktiengesetz - AktG | § 118 Allgemeines


(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Haup

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 1 Anspruch auf nachträgliche Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs


(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher V

Aktiengesetz - AktG | § 271 Verteilung des Vermögens


(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt. (2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 5 Antragsfrist


Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 2 Rechte an enteigneten Grundstücken


Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder Gebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Ents

Referenzen

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.

(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Die Satzung kann nur für den Fall, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt, bestimmen, daß Beträge aus dem Jahresüberschuß in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuß abzuziehen.

(2) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluß fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. Auf Grund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die andere Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte übersteigen würden. Absatz 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(2a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können Vorstand und Aufsichtsrat den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.

(3) Die Hauptversammlung kann im Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Sie kann ferner, wenn die Satzung sie hierzu ermächtigt, auch eine andere Verwendung als nach Satz 1 oder als die Verteilung unter die Aktionäre beschließen.

(4) Die Aktionäre haben Anspruch auf den Bilanzgewinn, soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung, durch Hauptversammlungsbeschluß nach Absatz 3 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Gewinnverwendungsbeschlusses von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen ist. Der Anspruch ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. In dem Hauptversammlungsbeschluss oder in der Satzung kann eine spätere Fälligkeit festgelegt werden.

(5) Sofern die Satzung dies vorsieht, kann die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen.

(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.

(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.

(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

(4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.

(5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.

(2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.

(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

Gläubiger von Rechten an einem Grundstück oder Gebäude, die bei Inanspruchnahme im Grundbuch eingetragen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger haben Anspruch auf Erfüllung ihrer dem dinglichen Recht zugrunde liegenden Forderung aus der zu zahlenden Entschädigung, soweit sie noch keinen Ausgleich erhalten haben; die Gewährung von Ausgleichsforderungen nach § 40 des D-Markbilanzgesetzes gilt insoweit nicht als Ausgleich. Übersteigt die Summe der geltend gemachten Forderungen den Entschädigungsbetrag, so sind die Leistungen für die Forderungen entsprechend zu kürzen. § 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) gilt entsprechend.

(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher Verwaltung, der den enteigneten Vermögenswert aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages unmittelbar oder mittelbar erhalten hat. Wurde der enteignete Vermögenswert vor dem 3. Oktober 1990 aus Volkseigentum veräußert oder ist vor dem 3. Oktober 1990 für den enteigneten Vermögenswert nachweislich eine Gegenleistung an den Staatshaushalt der Deutschen Demokratischen Republik entrichtet worden, richtet sich der Anspruch gegen den Entschädigungsfonds.

(2) Dieses Gesetz ist entsprechend auf Entschädigungen anzuwenden, die im Beitrittsgebiet bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgesehen waren. Dies gilt auch für zunächst freigestellte Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an den auf der genannten Grundlage enteigneten Unternehmensträgern; der Antragsteller hat in diesen Fällen den Verzicht auf etwaig fortbestehende Beteiligungs- oder sonstige Vermögensrechte zu erklären, die im Zusammenhang mit der Enteignung dem ausländischen Gesellschafter an dem neu gebildeten Unternehmensträger eingeräumt worden waren.

(3) Ist ein Anspruch auf Entschädigung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht festgesetzt worden, so bemisst sich die Entschädigung

1.
bei Grundstücken und Gebäuden nach dem 1,3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Hilfswertes im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 des Entschädigungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624),
2.
bei Gesellschaftsanteilen nach dem 1,3fachen des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes, Ersatzeinheitswertes oder Reinvermögens im Sinne von § 4 des Entschädigungsgesetzes,
3.
bei Ansprüchen auf Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten nach § 5 des Entschädigungsgesetzes,
4.
bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen nach § 5a des Entschädigungsgesetzes.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.