Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - II ZR 106/14

bei uns veröffentlicht am09.12.2014
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 16 O 399/09, 13.09.2011
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 13 U 174/11, 24.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I I Z R 1 0 6 / 1 4
vom
9. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die
Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist es nicht gelungen, eine Bedeutung des Streits um die Beschlussfassung über die Beendigung des Verwaltungstreuhandverhältnisses für die Parteien darzulegen, die mit mehr als 20.000 € zu bewerten ist. Nach der ständigen Recht- sprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG. Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 22/10, AG 2011, 823). Auf den Wert der Beteiligung der Beklagten an der H. W. K. GmbH & Co. KG kommt es hier schon deshalb nicht an, weil sie wirtschaftlich von der Kündigung des Treuhandverhältnisses nicht berührt wird und damit eine wirt- schaftliche Bedeutung der Treugeberstellung gegenüber einer Direktbeteiligung nicht besteht. Eine Treuhandvergütung wird nach Kündigung nicht eingespart, weil keine vereinbart ist. Herrschaftsinteressen der Parteien sind ebenfalls nicht berührt, weil Treuhänder der Geschäftsführer der Beklagten ist. Insofern kommt allenfalls für die Zukunft eine Vereinfachung der Verwaltung der Beteiligung in Frage, wenn Geschäftsführerstellung und Treuhänderstellung getrennt würden. Ein Geheimhaltungsinteresse gegenüber der H. W. K. GmbH & Co. KG kann ebenfalls nicht berührt sein, weil die Beklagte auch unmittelbar an ihr beteiligt ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre aber auch zurückzuweisen , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 10.000 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.09.2011 - 16 O 399/09 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.02.2014 - 13 U 174/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - II ZR 106/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - II ZR 106/14

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - II ZR 106/14 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Aktiengesetz - AktG | § 247 Streitwert


(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Ze

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - II ZR 106/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2014 - II ZR 106/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2011 - II ZR 22/10

bei uns veröffentlicht am 21.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 22/10 vom 21. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reicha

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 22/10
vom
21. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG (BGH, Beschluss vom 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335 f.; Beschluss vom 15. März 1999 - II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999; Beschluss vom 10. November 2009 - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3). Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an. Ziel der Klage ist es, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer seit Jahren nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft festzustellen mit der Begründung, es könnten aufgrund der infolge des Beschlusses erteilten Vollmacht vor Erlöschen der Kommanditgesellschaft Handelsregisteranmeldungen vorgenommen worden sein, die sich nachteilig auf die vermögensrechtliche Situation der Kläger auswirken könnten; zudem bestehe die Gefahr, dass die Beklagte möglicherweise irgendwann wieder in eine Kommanditgesellschaft (rück)umgewandelt würde und dann die nach Ansicht der Kläger latent fortbestehende Vollmacht wieder aufleben würde und zu unrichtigen Handelsregistereintragungen führen könnte, für die die Kläger dann wiederum haftbar gemacht werden könnten. Darlegungen und insbesondere Glaubhaftmachungen zur Höhe der den Klägern angeblich drohenden Schäden aus angeblich unrichtigen Handelsregistereintragungen aus der Vergangenheit und möglicherweise erst in ungewisser Zukunft erfolgenden unrichtigen Handelsregisteranmeldungen fehlen. Im Hinblick hierauf und angesichts der Tatsache, dass eine Berührung der Gesellschaftsinteressen der Beklagten durch diese Klage - abgesehen von einem Lästigkeitswert - nicht ersichtlich ist, bewertet der Senat die Bedeutung der Sache für die Parteien gemäß § 247 Abs. 1 AktG, § 3 ZPO mit 3.000 €. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 3.000 € Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 18.03.2009 - 22 O 111/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2010 - I-27 U 104/09 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.