Tenor

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 11.6.2018, Az. 5HK O 7878/18, berichtigt durch Beschluss vom 13.6.2018, Az. 5HK O 7878/18 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass dem Verfügungsbeklagten als Vorstand der Verfügungsklägerin geboten wird, dem Aufsichtsrat der Verfügungsklägerin alle Verträge und sonstigen Unterlagen der Verfügungsklägerin die Sp… LLC, A…, die Sp… … E… L… S.à.r.l., …, und Unternehmen betreffend, an denen dies Sp… LLC und/oder Sp… … E… L… S.à.r.l. beteiligt sind, vorzulegen,

- insbesondere den Vertrag über den Erwerb der gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Darlehensforderung(en) durch die Sp… LLC bzw. die Sp… … E… L… S.à.r.l. bzw. durch Unternehmen, an denen die Sp… LLC und/oder E… E… L… S.à.r.l. beteiligt sind,

- und einschließlich der Unterlage die Zustimmung der Verfügungsklägerin zur Abtretung dieser Forderungen betreffend.

II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Parteien streiten mittels einstweiliger Verfügung um das Bestehen von Einsichtsrechten des Aufsichtsrats der Verfügungsklägerin gegen deren Vorstand.

I.

1. Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) stellte als Vorstand der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) unter dem 27.9.2017 den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin in Eigenverwaltung und auf Anordnung eines sogenannten Schutzschirmverfahrens. Das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - bestellte mit Beschluss vom 28.9.2017, Az. 1511 IN 2637/17 (Anlage SVK 4) den Streithelfer zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 1.12.2017, Az. 1511 IN 2637/17 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Klägerin eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet; zugleich bestellte das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - den Streithelfer zum Sachwalter. Die E… E… L… S.à.r.l. hatte Bankforderungen gegen die Klägerin in Höhe von nominal rund € 74 Mio. für einen Kaufpreis von € 48 Mio. erworben, wofür der Beklagte seine Zustimmung erteilt hatte. Bezüglich eines Teilbetrags ihrer Forderungen in Höhe von € 35 Mio. erklärte sich diese Hauptgläubigerin bereit, die Forderung in Eigenkapital umzuwandeln; der Restbetrag sollte im Rahmen eines neuen Kreditvertrages der Klägerin als Schuldnerin zur Verfügung gestellt werden. Der bei der Klägerin als Ausschuss des Aufsichtsrats mit Beschluss vom 8.12.2016 (Anlage AG 10) eingerichtete Restrukturierungsausschluss, dem die damaligen Mitglieder des Aufsichtsrats … St…, Dr. … R…, Dr. … K… und … W… angehörten, befasste sich mit diesem Konzept.

Die Hauptversammlung der Beklagten vom 18.5.2018, die aufgrund eines insoweit rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 19.3.2018, HRB 226/715 (Fall 6) (Anlage ASt 5) zur Ermächtigung einberufen worden war, fasste den Beschluss, die Aufsichtsratsmitglieder Dr. … R…, … St… und … W… abzuberufen. Zudem wurden Frau Dr. … N… und Herr … U… von der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt, wobei beide Personen die Wahl annahmen. Frau Dr. N… legte zwischenzeitlich ihr Amt mit Wirkung zum 10.7.2018 nieder.

2. Das Oberlandesgericht München ermächtigte mit Beschluss vom 14.5.2018, Az. 31 Wx 122/18 (Anlage ASt 4) in Abänderung des Ausgangsbeschlusses des Amtsgerichts München - Registergericht - mehrere Aktionäre - unter ihnen die M… GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. … M…ist, und die L… M… I… SICAV, S.A. - zur Einberufung einer Hauptversammlung zu weiteren Tagesordnungspunkten. Diese betrafen Beschlussfassungen über die Bestellung jeweils eines Sonderprüfers zu den Vorgängen des Investorenprozesses im Rahmen der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft, über die Vergütung des Vorstandes, über die Rolle des damaligen Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Themen der Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstandes, über die Einhaltung der organschaftlichen Verpflichtung des Vorstandes hinsichtlich der Veröffentlichung der Konsortialbanken mit dem Finanzinvestor, über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden … sowie die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre und damit verbundener Satzungsänderung.

Das Verlangen des Aufsichtsrats nach einem Bericht des Beklagten zu den Vorgängen und Verträgen mit Sp… lehnte der Beklagte mit E-Mail vom 5.6.2018 (Anlage ASt 10) ab. Während der Rechtshängigkeit dieses Verfahrens leiteten die Rechtsanwälte … und … aus der Kanzlei … & Partner als Bevollmächtigte der M… GmbH den Schriftsatz des Beklagten vom 17.6.2018 mit seinen Anträgen auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung und Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung als Anlage zu einem Schriftsatz vom 2.7.2018 (Anlage AG 18) an das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - weiter und beantragten darin, das Gericht möge sich die unter Beteiligung der Klägerin abgeschlossenen Verträge über den Forderungserwerb von Sp… vom Bankenkonsortium sowie die in diesem Zusammenhang sonst geschlossenen Verträge und Nebenabreden vorlegen lassen.

II.

Das Landgericht München I hat am 11.6.2018 im Beschlusswege durch den Vorsitzenden alleine eine einstweilige Verfügung (Bl. 19/22 d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 13.6.2018, Az. 5HK O 7878/18 mit folgendem Inhalt erlassen:

Dem Antragsgegner wird als Vorstand der Antragstellerin geboten, dem Aufsichtsrat der Antragstellerin - alle Verträge und sonstigen Unterlagen der Antragsteller die Sp… LLC, A…, und Unternehmen betreffend, an denen die Sp… LLC beteiligt ist, vorzulegen o insbesondere den Vertrag über den Erwerb der gegen die Antragstellerin gerichteten Darlehensforderung(en) durch die Sp… LLC bzw. durch Unternehmen, an denen die Sp… LLC beteiligt ist und o einschließlich der Unterlagen die Zustimmung der Antragstellerin zur Abtretung dieser Forderungen betreffend.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.6.2018 (Bl. 33/66 d.A.) Widerspruch eingelegt und die einstweilige Einstellung der Vollziehbarkeit angeordnet. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 18.6.2018 (Bl. 67/68 d.A.) die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 11.6.2018 ohne Sicherheitsleistung eingestellt.

III.

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, den Beklagten treffe als Vorstand der Klägerin die Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten, wozu auch die Pflicht gehöre, sich beraten zu lassen. Der Aufsichtsrat der Klägerin habe zwar keine Pflicht, aber das Recht, im Zusammenhang mit der aufgrund von § 122 Abs. 3 AktG einzuberufenden Hauptversammlung Beschlussvorschläge oder Stellungnahmen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abzugeben, wozu es einer hinreichenden Informationsgrundlage bedürfe. Dies gelte unabhängig von der Eigenverwaltung, weshalb die Kompetenzen des Sachwalters dem Verlangen nicht entgegenstünden. Es gäbe weder ein Stimmrechtsverbot für die Mitglieder des Aufsichtsrates noch lägen Interessenkonflikte vor, aufgrund derer ein Stimmrechtsverbot ohnehin nicht angenommen werden könne. Eine Auskunftsverweigerung komme nur bei einem rechtsmissbräuchlichen Begehren in Betracht wie beispielsweise bei einer Verletzung organschaftlicher Treuepflichten, wovon keinesfalls gesprochen werden könne. Dem Restrukturierungsausschuss habe nicht einmal der Vertrag vorgelegen, deren Vorlage die anderen Aufsichtsratsmitglieder abgelehnt hätten.

Der Verfügungsgrund resultiere aus der Dauer eines Hauptsacheverfahrens; zudem seien dies Unterlagen ausweislich einer E-Mail von Rechtsanwalt Wi… so umfangreich, dass man sie nur als Download, nicht als Anlage einer E-Mail zur Verfügung stellen könne. Deshalb könne die Einberufung nicht abgewartet werden. Das Eintreten eines irreparablen Schadens durch die Vorlage der Verträge werde nicht einmal im Ansatz substantiiert.

Die Klägerin beantragt daher:

Die einstweilige Verfügung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Verfügungsbeklagten als Vorstand der Verfügungsklägerin geboten wird, dem Aufsichtsrat der Verfügungsklägerin

- alle Verträge und sonstigen Unterlagen der Verfügungsklägerin die Sp… LLC, A…, die Sp… … E… L… S.à.r.l., Luxembourg, und Unternehmen betreffend, an denen dies Sp… LLC und/oder Sp… … E… L… S.à.r.l. beteiligt sind, vorzulegen,

- insbesondere den Vertrag über den Erwerb der gegen die Verfügungsklägerin gerichteten Darlehensforderung(en) durch die Sp… LLC bzw. die Sp… … E… L… S.à.r.l. bzw. durch Unternehmen, an denen die Sp… LLC und/oder E… E… L… S.à.r.l. beteiligt sind,

- und einschließlich der Unterlage die Zustimmung der Verfügungsklägerin zur Abtretung dieser Forderungen betreffend.

IV. Der Beklagte beantragt demgegenüber:

Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 11.6.2018 und Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, es gebe weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund. Das Bestehen eines Einsichtsrechts aus § 111 Abs. 2 AktG scheitere schon am Fehlen eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses. In jedem Fall aber stelle sich das Informationsverlangen als in mehrfacher Hinsicht rechtsmissbräuchlich dar. Der Beklagte habe nämlich seine Informationspflichten gegenüber dem Aufsichtsrat angesichts der umfassenden Einbindung und Information des Restrukturierungsausschusses erfüllt. Zumindest bei den Aufsichtsratsmitgliedern Dr. M… und U… bestünden Partikularinteressen am Erhalt der Information angesichts der Repräsentanz der mit ihnen verbundenen Unternehmen, deren Interesse an einer Sanierung der Gesellschaft außerhalb des Insolvenzverfahrens liege. Angesichts dessen seien die Mitglieder des Aufsichtsrates von allen Informationen auszuschließen, weil sich aus dieser Situation eine Pflicht zur Amtsniederlegung ergebe. Seit dem 18.5.2018 betreibe der Aufsichtsrat ausschließlich die Durchsetzung eines alternativen Sanierungskonzepts, von dem namentlich die Aktionäre M… GmbH und L… M… I… SICAV, S.A. profitieren würden. Zudem stehe § 276 a InsO dem Informationsanspruch entgegen, weil die Überwachung des Vorstands nicht mehr dem Aufsichtsrat, sondern dem Sachwalter, dem Gläubigerausschuss sowie der Gläubigerversammlung obliege. Ein Informationsbedürfnis bestehe nicht, weil bereits der Antrag an das Amtsgericht München - Registergericht - auf Einberufung einer Hauptversammlung (Anlage AG 6) insbesondere zur Sonderprüfung, zur Kapitalerhöhung und zum Vertrauensentzug alle notwendigen Informationen erhalte und die Beurteilung des Verhaltens des Vorstandes dem Sonderprüfer, nicht aber dem Aufsichtsrat obliege.

V.

Der Streithelfer ist mit Schriftsatz vom 4.7.2018 (Bl. 83/103 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat sich dessen Antrag angeschlossen. Zur Begründung führt er neben einer Rüge der Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen vor allem aus, der Aufsichtsrat missachte die Pflicht zur aktiven Unterstützung des Ziels der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Es bestehe die greifbare Gefahr, der Aufsichtsrat der Klägerin würde die aus den streitgegenständlichen Unterlagen gewonnen Erkenntnisse zur weiteren Torpedierung der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger nutzen. Ohne Umsetzung des Insolvenzplans mit der Umwandlung von etwa der Hälfte der Forderungen von Sp… in Eigenkapital im Wege des Debt-Equity-Swaps, Kapitalherabsetzung auf null und anschließender Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre und eines Zeichnungsrechts nur für Sp… verbleibe keinerlei Masse zur Verteilung an die Aktionäre. Mit einer angestrebten Kapitalerhöhung in Höhe von rund € 13 Mio. verfüge der Aufsichtsrat selbst unter Einbeziehung des laufenden Gewinns der Schuldnerin im abgelaufenen Rumpfgeschäftsjahres vom 1.1.2017 bis 30.11.2017 von € 1,55 Mio. vor einem Bilanzverlust von € 81,39 Mio. über kein zu einer vergleichbar guten Gläubigerbefriedung führendes Szenario. Auch schließe § 276 a Satz 1 InsO jegliche Einflussnahme des Aufsichtsrats auf den Vorstand in der Eigenverwaltung aus. Im Regelinsolvenzverfahren könnte der Aufsichtsrat auch nicht die Herausgabe der Dokumente verlangen.

Durch die vom Kläger beantragte Verlegung des ursprünglich auf den 28.6.2018 festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung komme es zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.

VI.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 17.7.2018 (Bl.166/167 d.A.), 13.7.2018 (Bl. 164 d.A.) und 14.7.2018 (Bl. 165 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

VII.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2018.

Gründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 11.6.2018 mit der im Tenor genannten Maßgabe aufrechtzuerhalten war.

1. Der Antrag ist zulässig.

a. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Dies ergibt eine Auslegung der Prozesserklärungen, bei der nicht allein der Wortlaut maßgebend sein kann. Entscheidend ist vielmehr der erklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrages ist daher auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH NJW 2001, 3789 f. = WRP 2001, 1231, 1232 = GRUR 2001, 1036 m.w.N.). Vorliegend ergibt sich jedenfalls aus der Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dass es der Klägerin um Einsicht in die Unterlagen geht, die die Grundlage für die Entscheidung in den Organen der Klägerin waren, dem Sanierungskonzept der Sp…-Gruppe zuzustimmen.

b. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen muss bejaht werden, weil es sich vorliegend um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG handelt und die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen gem. § 96 Abs. 1 GVG gestellt hat. Aufgrund von § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG sind Handelssachen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern und der Handelsgesellschaft geltend gemacht wird. Der von der Klägerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, in Anspruch genommene Beklagte ist als Vorstand „Vorsteher“ der klagenden Handelsgesellschaft im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 a GVG. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch berührt unmittelbar gesellschaftsspezifische Rechte und Pflichten (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 95 GVG Rdn. 8); es geht um Ansprüche des Aufsichtsrates im Vorfeld einer Hauptversammlung. Allein der Umstand, dass über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Streithelfer zum Sachwalter bestellt wurde, vermag an der Charakteristik des Anspruchs nichts zu ändern.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, weil der Klägerin ein Verfügungsanspruch zusteht und der Verfügungsgrund ebenfalls bejaht werden muss.

a. Dem Aufsichtsrat steht ein Anspruch auf Information im Vorfeld der Hauptversammlung zu, der vorliegend durch die Klägerin geltend gemacht werden kann, nicht durch den Aufsichtsrat selbst. Ein Organstreitverfahren, bei dem der Aufsichtsrat selbst Partei wäre, findet - von wenigen Ausnahmen namentlich der Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage abgesehen - innerhalb einer Aktiengesellschaft nach der h.M. nicht statt. Es gibt keine zivilrechtliche Grundlage, die dem Aufsichtsrat eine eigenständige Rechts- oder Prozessführungsbefugnis geben würde; der Aufsichtsrat bleibt vielmehr innerhalb der Korporation ein Organ mit rein innenrechtlich ausgestalteten Befugnissen (so ausdrücklich Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 76 Rdn. 55; Hüffer/Koch AktG, 13. Aufl., § 90 Rdn. 15). Doch selbst die Vertreter der Gegenansicht, die einen Intraorganstreit mit eigenem Klagerecht des Aufsichtsrates zulassen wollen, halten eine Klage der Gesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat, für zulässig (vgl. Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 90 Rdn. 97), weshalb die Kammer nicht abschließend entscheiden muss, welcher Auffassung zu folgen wäre.

(1) Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus den Rechtsgedanken, der den §§ 90, 111 Abs. 2 AktG zugrunde liegt. In diesen Vorschriften ist geregelt, dass der Aufsichtsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsichtsrechte hat. Dieser Grundgedanke muss dann aber auch zur Anwendung gelangen, wenn es um Informationen im Vorfeld der Hauptversammlung geht. Zwar hat der Aufsichtsrat keine Pflicht, aber das Recht, zu dem Einberufungsverlangen eines oder mehrerer Aktionäre einen eigenständigen Beschlussvorschlag zu formulieren oder eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben (vgl. nur Butzke in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 124 Rdn. 63; Bürgers/Körber in: Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 124 Rdn. 20; Ziemons in: Schmidt/Lutter, 3. Aufl., § 124 Rdn. 41; Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 124 Rdn. 41; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 124 Rdn. 32; Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 124 Rdn. 24; Bungert in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 36 Rdn. 78). Es handelt sich hier gerade nicht um die Ausübung der Kontrollfunktion aus § 111 AktG gegenüber dem Vorstand, die bei der Eigenverwaltung aufgrund von § 276 a Satz 1 InsO dem Sachwalter obliegt. Vielmehr geht es bei den Aufgaben des Aufsichtsrates im Vorfeld der Hauptversammlung um den insolvenzfreien Raum. Dabei ist die Kammer an die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts München hinsichtlich der Gegenstände der Tagesordnung und der Zuständigkeit der Hauptversammlung für eine Beschlussfassung gebunden, was sich aus der Bindungswirkung von Entscheidungen gem. § 40 Abs. 1 FamFG ergibt. Demgemäß wird die Wirksamkeit der in der nachfolgenden Hauptversammlung gefassten Beschlüsse auch nicht wegen eines Fehlers bei der gerichtlichen Ermächtigung berührt. (vgl. BayObLGZ 1986, 289, 293 f.; LG München I AG 2018, 206, 207; Noack/Zetzsche in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 122 Rdn. 124; Rieckers in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 129 Rdn. 68; Wagner ZZP 1992, 294, 303). Dem steht auch nicht das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 27.6.2018, Az. 7 U 2752/17 entgegen, weil es in diesem Fall gerade keine Entscheidung des Amtsgerichts München - Registergericht - über die Verhältnismäßigkeit des Sonderprüfungsbeschlusses gab; im streitgegenständlichen Fall hatte der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München sich aber ausdrücklich mit der Frage der Kompetenz der Hauptversammlung für die einzelnen Tagesordnungspunkte befasst.

Es ist auch glaubhaft gemacht, dass der Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, die entsprechenden Informationen beim Beklagten als Vorstand der Klägerin einzufordern. Am 4.6.2018 verfasste der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. M…eine E-Mail, in der er darauf verwies, der Aufsichtsrat habe entschieden, alle Verträge mit Bezug auf Sp… und deren Tochtergesellschaft, insbesondere den Forderungsverkauf zwischen der Bank und Sp… anzufordern und ihn als Vorsitzenden zur Durchführung dieses Beschlusses ermächtigt zu haben. Die eidesstattliche Versicherung des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 7.6.2018 (Anlage Ast 12) belegt, dass vor dem Stellen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Reaktion des Vorstands abgewartet werden sollte, weil der Antrag bei Gericht nur im Falle der erneuten Verweigerung gestellt werden sollte. Dies steht im Einklang mit dem Beschlussvorschlag aus der Einladung vom 6.6.2013 (Anlage ASt 13) dass beim fehlenden Eingang bis zum 7.6.2018, 18.00 Uhr gerichtliche Schritte eingeleitet werden können.

(2) Diesem Anspruch können die vom Beklagten und dem Streithelfer geltend gemachten Einwendungen nicht erfolgreich entgegengehalten werden.

(a) Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, es bestehe ein Interessenskonflikt insbesondere in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden, der eine Meinungsbildung und Stimmabgabe im Aufsichtsrat unmöglich mache. Dies wäre dann denkbar, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrates einem Stimmrechtsverbots unterliegen würden, weil sie dann keinen Beschluss als Basis einer Stellungnahme oder eines eigenständigen Beschlussvorschlages für die Hauptversammlung fassen könnten. Ein derartiges Stimmrechtsverbot der Mitglieder des Aufsichtsrates lässt sich vorliegend jedoch nicht bejahen. Das Aktiengesetz selbst enthält keine Bestimmungen über Stimmrechtsverbote von Aufsichtsratsmitgliedern bei Abstimmungen innerhalb des Aufsichtsrats. Allerdings geht die h.M. zutreffend davon aus, dass § 34 BGB analoge Anwendung finden müsse, nicht jedoch § 181 BGB oder § 136 AktG. § 34 BGB regelt nämlich das Stimmrechtsverbot explizit bei Beschlüssen von Gesellschaftsorganen und erfasst die spezifische Interessenkollision besser als die Vorschriften des § 181 BGB, weil Tatbestand und Rechtsfolge des Verbots von In-Sich-Geschäften nicht auf die Konstellation bei Abstimmungen in Gesellschaftsorganen wie dem Aufsichtsrat zugeschnitten sind. § 34 BGB weist mit der Abstimmung in einem Gesellschaftsorgan als körperschaftlichem, rechtsgeschäftlichem Akt deutlich größere Berührungspunkte auf. § 136 AktG scheidet deshalb aus, weil darin gerade kein Stimmrechtsverbot für Beschlüsse über Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit dem Stimmberechtigten oder der In-Sich-Geschäfte geregelt ist (vgl. BayObLGZ 2003, 89, 92 = AG 2003, 427, 428; OLG München AG 2006, 337, 338 f.; Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 108 Rdn. 27; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 108 AktG Rdn. 10; Drygala in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 108 Rdn. 15; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O. § 108 Rdn. 29; Uwe H. Schneider in: Festschrift für Goette, 2011, S. 475, 481 f). Die Voraussetzungen des § 34 BGB sind nach seinem unmittelbaren Regelungsgehalt vorliegend nicht erfüllt, weil es bei der Beschlussfassung im Vorfeld der Hauptversammlung weder um die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Mitglied des Aufsichtsrats noch um die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits mit dem Verein geht. Inwieweit darüber hinaus ein Interessenkonflikt des Aufsichtsratsmitglieds, der dem Wohle des Unternehmens und nicht den Interessen eines einzelnen Aktionärs verpflichtet ist, ein Stimmrechtsverbot zu begründen vermag, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, § 34 BGB enthalte ein allgemeines Prinzip und konkretisiere lediglich, was als schwerer Interessenkonflikt anzusehen sei (vgl. Uwe H. Schneider in: Festschrift für Goette, a.a.O., S. 475, 482 f.). Dieser Ansicht kann indes nicht gefolgt werden. Ein allgemeines Stimmrechtsverbot bei Interessenkonflikten ist dem Aktienrecht nämlich fremd (vgl. Hüffer/Koch, AktG, a.a.O., § 108 Rdn. 10; Mertens/Cahn in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 108 Rdn. 65; Hofmann-Becking in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 31 Rdn. 70; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 6. Aufl., Rdn. 731; Jaeger in: Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 79. Lfg. 03.2018, Rdn. 9.232). Zwar wird mit sehr guten Gründen die Auffassung vertreten, ein Stimmrechtsverbot bestehe in dieser Konstellation regelmäßig dann, wenn ein vom Aufsichtsratsmitglied beherrschtes Unternehmen betroffen ist, wobei dies auf die M… GmbH zutreffen würde, nachdem das Aufsichtsratsmitglied Dr. M…der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist. Vorliegend geht es allerdings nicht um ein Rechtsgeschäft mit dieser Gesellschaft, sondern um die Information der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat im Vorfeld derselben. Die Hauptversammlung der Klägerin besteht indes aus einer Vielzahl von Aktionären und kann folglich nicht mit der M… GmbH gleichgesetzt werden. Zudem spricht die Parallele zu folgender Konstellation gegen ein Stimmrechtsverbot. Gerade bei der Stellungnahme zu dem Sonderprüfungsantrag ist zu beachten, dass ein Aufsichtsratsmitglied, um dessen Fehlverhalten es bei einer intendierten Sonderprüfung geht, bei der Stellungnahme nach § 142 Abs. 5 AktG nach h.M. keinem Stimmrechtsverbot unterliegt (so ausdrücklich Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG a.a.O. § 108 Rdn. 32; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, a.a.O., Rdn. 731). Die Stellungnahme des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung hat dabei den Charakter einer unverbindlichen Meinungsäußerung, an der sich die Aktionäre bei ihren Stimmverhalten zwar gegebenenfalls orientieren können, aber dazu keinesfalls verpflichtet sind. Der Beklagte verweist zudem stets nur auf die beiden Initiatoren des Ergänzungsverlangens M… GmbH und L… M… I… SICAV, S.A.. Damit ist aber nicht deutlich erkennbar, dass das Aufsichtsratsmitglied So… aktuell noch einem Interessenkonflikt unterliegen würde.

(b) Ebenso wenig kann von einem fehlenden Informationsbedürfnis des Aufsichtsrats ausgegangen werden mit der Begründung, der Aufsichtsrat verfüge bereits über alle erforderlichen Informationen zur Abgabe der Stellungnahme. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Aufsichtsrat verfüge über alle erforderlichen Informationen, um sich ein sachgerechtes Bild über die Kapitalerhöhung zu machen. Diese ist erkennbar als Alternative zum Sanierungskonzept der Sp…-Gruppe gedacht. Dann aber benötigt der im Interesse des Unternehmens, nicht eines einzelnen Aktionärs agierende Aufsichtsrat die entsprechenden Informationen insbesondere über den Vertrag mit dem Bankenkonsortium, um sich ein Bild machen zu können. Dabei ergibt sich eine vollständige Information des Aufsichtsrats gerade nicht aus der Befassung des Restrukturierungsausschusses mit dieser Thematik. Zum einen ist nach der eidesstattlichen Versicherung des früheren Aufsichtsratsmitglied … St… vom 15.6.2018 (Anlage AG 11) nur glaubhaft gemacht, die wesentlichen Vereinbarungen mit dem Investor insbesondere mit dem Kreditgebern über den Verkauf der Darlehensforderung seien ausführlich diskutiert worden und ein zustimmender Beschluss sei gefasst worden. Ein Vorliegen dieser Vereinbarung als Grundlage des Beschlusses kann dieser Erklärung nicht entnommen werden. Zum anderen enthielten die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates - damals Herr Dr. M…und Herr So… - keine näheren Informationen über die Arbeit des Ausschusses, weshalb § 107 Abs. 3 Satz 5 AktG verletzt wurde, wonach dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten ist. Diese unzureichende Information ergibt sich namentlich aus der E-Mail des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden … St… vom 11.6.2018 (Anlage ASt 15), in der er ausführte, seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - also ab dem 1.12.2017 - für die Übersendung der erbetenen Unterlagen keinen Anlass zu sehen. Der Restrukturierungsausschuss wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 8.12.2017 durch einen entsprechenden Beschluss eingerichtet. Daher hatten die aktuellen Mitglieder des Aufsichtsrats unter Verstoß gegen § 107 Abs. 3 Satz 5 AktG keinerlei Informationen über die Tätigkeit dieses Ausschusses erhalten. Aus diesem Grund kann die Kontinuität der Aufsichtsratsarbeit auch bei wechselnder Besetzung keinen Grund darstellen, dem Aufsichtsrat jegliche Informationen vorzuenthalten. Wenn ungeachtet der Eigenverwaltung Zustimmungsbeschlüsse des Aufsichtsrats zu dem Sanierungskonzept gefasst wurden, was durch die insoweit eindeutige eidesstattliche Versicherung von Herrn St… glaubhaft gemacht ist, dann kann § 276 a Satz 1 InsO dem Informationsbegehren des Gesamtaufsichtsrates gleichfalls nicht entgegen gehalten werden. Allein der Umstand, dass die Aktionärinnen M… GmbH und L… M… I… SICAV, S.A., einen entsprechenden Antrag insbesondere zur Sonderprüfung, zum Vertrauensentzug und zur Durchführung einer Kapitalerhöhung gestellt haben, vermag ein Informationsbedürfnis nicht auszuschließen. Zum einen muss zwischen der Stellung von Herrn Dr. M…als Geschäftsführer der Aktionärin einerseits und als Mitglied des Aufsichtsrats andererseits unterschieden werden. Zum anderen ist aber nach dem Vortrag der Parteien insbesondere nicht hinreichend erkennbar, dass Herr So… als Mitglied des Aufsichtsrats auch einen der im Verfahren nach § 122 Abs. 3 AktG antragstellenden Aktionäre repräsentieren würde. Wenn die Vorlage insbesondere des Vertrages über den Forderungskauf für die Meinungsbildung erforderlich ist, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit sich der Vorstand bereits über die Voraussetzungen des Vertrauensentzugs gegenüber dem Beklagten eine abschließende Meinung gebildet hat und ob der Umstand, dass die Überprüfung der eine Pflichtverletzung begründenden Tatsachen Aufgabe des Sonderprüfers, nicht des Aufsichtsrats ist, einem Informationsbegehren entgegensteht, weil jedenfalls für die Kapitalerhöhung als Gegenstand der Tagesordnung der einzuberufenden Hauptversammlung die Informationen zur Meinungsbildung erforderlich sind.

(c) Das Begehren des Aufsichtsrats kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen heraus als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Wie jedes Recht steht allerdings auch dieses Informationsverlangen des Aufsichtsrats der Klägerin unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Dieser kann indes nur angenommen werden, wenn die Rechtsausübung als solche zu missbilligen ist, weil sie ihrer Art oder den Begleitumständen nach ungehörig ist, sie anderweitige Pflichten verletzt oder ihr kein schutzwürdiges Interesse zugrunde liegt (vgl. BSG NJW 2010, 1485, 1486; Schubert in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 242 Rdn. 243; Mansel in: Jauernig, BGB, 17. Aufl., § 242 Rdn. 34). Dabei kann vorliegend über die bereits oben angesprochenen Aspekte des fehlenden schutzwürdigen Interesses hinausgehend auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung anderweitiger Pflichten kein Rechtsmissbrauch angenommen werden. Eine derart gravierende Pflichtverletzung lässt sich insbesondere nicht daraus ableiten, dass die Rechtsanwaltkanzlei Graf Kanitz, Schüppen & Partner die Möglichkeit erhielt, den Schriftsatz der Beklagten vom 17.6.2018 als Anlage zu einem Schriftsatz der M… GmbH an das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - weiterzuleiten. Ausgangspunkt der Überlegungen ist allerdings die Tatsache, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und folglich auch gegenüber einem Aktionär Informationen aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht weitergeben darf. Dabei beschränkt sich die Verschwiegenheitspflicht aus §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 1 Satz 2 AktG indes auf vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, was durch § 116 Satz 2 AktG auf vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen erweitert wird. Vorliegend muss zwar davon ausgegangen werden, dass der Schriftsatz der Beklagten über Herrn Dr. M…an die von der M… GmbH im Insolvenzverfahren mandatierte Rechtsanwaltskanzlei gelangte, weil ein anderer Weg wie beispielsweise über ein Akteneinsichtsgesuch ausgeschlossen werden kann. Indes genügt dies nicht, um den Rückschluss zu ziehen, Herr Dr. M…werde vertrauliche Angaben über den Inhalt der Verträge mit den Gesellschaften der Sp…-Gruppe unzulässiger Weise weiterleiten. Bei dem Inhalt eines Schriftsatzes wird es sich nämlich nicht um Geheimnisse der Gesellschaft handeln, weil dies nur solche Tatsachen sind, die nicht offenkundig sind und nach dem aus dem Gesellschaftsinteresse ableitbare mutmaßlichen Willen der Aktiengesellschaft auch nicht offenkundig werden sollen, sofern ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht. Es gibt durchaus die Möglichkeit, dass es im Interesse des Unternehmens notwendig werden kann, eine im Aufsichtsrat besprochene Angelegenheit in einem geschlossenen Kreis oder auch in der Öffentlichkeit zu erörtern, weil dadurch beispielsweise Missverständnisse ausgeräumt werden können (vgl. BGHZ 64, 325, 331 = NJW 1975, 1412, 1413 = WM 1975, 678, 679, = DB 1975, 1308, 1310 = BB 1975, 894, 895 f. = DNotZ 1976, 177, 180 = VersR 1975, 716, 717; NJW 2016, 2569, 2570 f. = NZG 2016, 910, 912 = AG 2016, 493, 495 f = ZIP 2016, 1063, 1066 f = DB 2016, 1307, 1309 f. = BB 2016, 1421, 1423 = BM 2016, 1031, 1034 = Der Konzern 2016, 352, 353 f. = MDR 2016, 779; Hüffer/Koch, AktG a.a.O., § 93 Rdn. 30; Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., § 116 Rdn. 55; Spindler in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., § 116 Rdn. 110; Drygala in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 116 Rdn. 29). Der Inhalt eines Schriftsatzes aus einem streitigen Zivilprozess wird in öffentlicher Verhandlung erörtert, weshalb bereits nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, die darin geschilderten Tatsachen seien Geheimnisse der Gesellschaft. Zudem wurden wesentliche Inhalte der von Sp… vorgesehenen Kapitalmaßnahme, wie sie in dem Schriftsatz vom 17.6.2018 wieder gegeben werden, bereits im Bericht des Vorstandes zu der für den 10.10.2016 einberufenen Hauptversammlung publiziert, wobei auch die Gründe für das vorgeschlagene Restrukturierungskonzept aus Sicht des Vorstands genannt werden, ohne dass daraus auf den gesamten Inhalt geschlossen werden kann, der aber zur Abgabe einer sachgerechten Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Kapitalerhöhung als Alternative bekannt sein muss. Dann aber lässt sich ein geheimhaltungsbedürftiger Tatbestand nicht bejahen. Abgesehen davon bestehen zwischen dem Aufsichtsrat der Klägerin einerseits und ihrem Vorstand sowie dem Streithelfer unterschiedliche Auffassungen darüber, welches der beiden Sanierungskonzepte eher im Interesse des Unternehmens ist. Die Fragestellung, welches der beiden Konzepte im besseren Unternehmensinteresse liegt, ist erst mit rechtskräftiger Feststellung des Insolvenzplanes gemäß §§ 270 Abs. 1 Satz 2, 217, 254 Abs. 1 InsO festgelegt, weil erst mit der Rechtskraft des Insolvenzplans feststeht, dass das Sanierungskonzept über den Dept-E-Swap durchzuführen ist nach Maßgabe des Insolvenzplanes. Abgesehen davon muss auch hier zwischen der Stellung von Herrn Dr. M…als Aufsichtsratsmitglied und der Eigenschaft als Gläubiger der Klägerin unterschieden werden; in dieser Eigenschaft muss es möglich sein, Informationen an das Insolvenzgericht weiterzuleiten.

2. Der Verfügungsgrund im Sinne der Dringlichkeit nach §§ 935, 936, 916 Abs. 1 ZPO muss bejaht werden, auch wenn mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die Verwirklichung des Rechts der Klägerin, vertreten durch den Aufsichtsrat, wäre verletzt oder wesentlich erschwert (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O., § 935 Rdn. 10; Huber in: Musielak, ZPO, 15. Aufl. § 935 Rdn. 13; Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 935 Rdn. 16 und § 940 Rdn. 9). Dies ergibt sich aus der Erwägung heraus, dass im Falle einer Einberufung der Hauptversammlung die Möglichkeit der Stellungnahme des Aufsichtsrats Klägerin auf hinreichender Informationsbasis nicht möglich wäre, weil eine rechtskräftige Entscheidung im Zivilprozess, der sich erfahrungsgemäß über mindestens zwei Instanzen und damit mindestens 2 Jahre andauern würde, nicht abgewartet werden kann. Demgemäß ergibt sich die Dringlichkeit aus der Erwägung heraus, dass es nach der Lebenserfahrung mehr als naheliegend ist, dass die Hauptversammlung nicht erst nach einem rechtskräftigen Urteil stattfinden wird. Wenn Aktionäre den Weg des § 122 Abs. 3 AktG beschreiten, dann entspricht es der Lebenserfahrung, dass ihnen an einer raschen Umsetzung gelegen ist. Ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung werde der Anspruch der Klägerin ernsthaft gefährdet - gerade diese zeitliche Dimension macht vorliegend deutlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden kann. Dem kann der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entgegengehalten werden; eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist damit nicht verbunden, weil vorliegend die Klägerin bereits durch eine Beschlussverfügung gesichert war. Die hier gegebene Konstellation unterscheidet sich grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Urteil des OLG Hamm vom 15.9.2009, Az. 4 U 103/09, weil dort gerade keine Sicherung durch eine bereits erlassene Beschlussverfügung vorlag.

Angesichts dessen war die einstweilige Verfügung mit der im Tenor genannten Maßgabe aufrechtzuerhalten, weil die nunmehr aufgeführte weitere Gesellschaft erst aufgrund des Vortrages der Beklagten berücksichtig werden konnte. Letztlich zeigt aber auch der Umstand, dass diese weitere Gesellschaft im ursprünglichen Antrag der Klägerin nicht genannt wurde, das der Aufsichtsrat nicht über die notwendigen Informationen für die Abgabe einer Stellungnahme verfügte.

II.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die einstweilige Verfügung aufrechterhalten wurde, hat der Beklagte auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streithelfer, der der unterlegenen Partei beigetreten ist, kann keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die unterstütze und unterlegene Partei geltend machen. Die Vorschriften der §§ 101 Abs. 1, 100 ZPO regeln einen Kostenerstattungsanspruch nur im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei, weil ausschließlich ihm gegenüber eine prozessuale Gegnerschaft besteht. Daher sind die außergerichtlichen Kosten dem Streithelfer selbst aufzuerlegen (vgl. OLG Köln MDR 1995, 313; OLG Düsseldorf BauR 2017, 148; Zöller-Herget, ZPO, a.a.O., § 101 Rdn. 1 und 3).

2. Eine Entscheidung über den Beschluss vom 18.6.2018 musste nicht mehr ergehen, weil dieser durch die Entscheidung in der Hauptsache hinfällig wird (vgl. Zöller-Herget, ZPO, a.a.O., § 707 Rdn. 20).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

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(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. (2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehe

Insolvenzordnung - InsO | § 270 Grundsatz


(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für d

Aktiengesetz - AktG | § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder


Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsicht

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(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der B

Aktiengesetz - AktG | § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit


(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu ric

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 40 Wirksamwerden


(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 916 Arrestanspruch


(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird

Aktiengesetz - AktG | § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats


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Aktiengesetz - AktG | § 90 Berichte an den Aufsichtsrat


(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über 1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächli

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 34 Ausschluss vom Stimmrecht


Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Aktiengesetz - AktG | § 136 Ausschluß des Stimmrechts


(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für A

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 96


(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. (2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht z

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Landgericht München I Endurteil, 31. Juli 2018 - 5 HK O 7878/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Amtsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - 1511 IN 2637/17

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor Der durch die Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan vom 23.07.2018, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung der Schuldnerin, des Gläubigerausschusses und des Sachwalters gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2018 - 31 Wx 122/18

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amt

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Tenor

Der durch die Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan vom 23.07.2018, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung der Schuldnerin, des Gläubigerausschusses und des Sachwalters gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt.

Gründe

Der vorgelegte Insolvenzplan vom 23.07.2018 war gerichtlich zu bestätigen.

I. Eingreifen des Obstruktionsverbotes, § 245 InsO

Der Plan wurde zwar nur von vier der fünf Gruppen angenommen. Die fehlende Zustimmung der Gruppe 5 verstößt jedoch gegen das Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO, so dass die Zustimmung der Gruppe 5 als erteilt gilt.

1. Zugrunde zu legender Bewertungsmaßstab

Für die Beurteilung der Obstruktion kommt es allein auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, vgl. Spliedt, in: Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl. 2016, § 245 Rn. 5. Zur wirtschaftlichen Betrachtung wurden im Insolvenzplanverfahren verschiedene gutachtliche Stellungnahmen eingereicht, die jeweils unterschiedliche Unternehmenswerte für die Schuldnerin ausweisen.

Mit dem Insolvenzplan wurde von der Schuldnerin als Anlage 11 ein Gutachten zum Unternehmenswert der Schuldnerin, Bewertungsstichtag 19.03.2018, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P vorgelegt (nachfolgend P Gutachten), welches in Rn. 267 ff. von einem Unternehmensgesamtwert der Schuldnerin von 86,7 Mio. € und von einem rechnerischen Wert des Eigenkapitals der Schuldnerin in Höhe von Minus 14,3 Mio. € ausgeht.

Ebenso wurde vom Sachwalter mit seiner Stellungnahme am 16.07.2018 eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E (nachfolgend E Stellungnahme) zur „Plausibilisierung der indikativen Insolvenzquotenermittlung im Regelverfahren sowie der gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert jeweils zum 19.03.2018“ eingereicht. Darin kommen die gutachtlichen Prüfer auf S. 32 zu einem Unternehmensgesamtwert der Schuldnerin von 94,44 Mio. € und einem rechnerischen Eigenkapitalwert der Schuldnerin in Höhe von Minus 6,57 Mio. €.

Nach beiden Unternehmenswertberechnungen wäre der wirtschaftliche Wert je Aktie 0,- €.

Durch Rechtsanwalt Prof. Dr. S, Prozessbevollmächtigter einer Vielzahl von Aktionären und Gläubigern, unter anderem des Herrn Dr. M und der M GmbH, wurde im Abstimmungs- und Erörterungstermin eine „Stellungnahme zum Unternehmenswert des Konzerns S Holding AG, München, im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens im P-Gutachten vom 19. März 2018“ von Prof. Dr. H, Universität H1, vom 19.07.2018 vorgelegt (nachfolgend H Stellungnahme). Mit Schriftsatz vom 30.07.2018, eingegangen bei Gericht am 31.07.2018, wurde sodann eine „Ergänzende Stellungnahme zum P-Gutachten vom 26. Februar 2018 und der E Durchsicht vom 2. März 2018 zum Unternehmenswert des Konzerns S AG“ von Prof. Dr. H, Universität H1, vom 27.07.2018 sowie eine „Stellungnahme zur Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells sowie der Auswirkungen der Rohstoffkosten auf das langfristige Ergebnisniveau der S Holding AG“ von Dr. ... vom 30.07.2018 vorgelegt (nachfolgend Ha Stellungnahme). Die H Stellungnahme kommt zu einem operativen Unternehmensgesamtwert der Schuldnerin in Höhe von 222,9 Mio. €, in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2018 wird weiter differenziert und es werden unter Zugrundelegung verschiedener Annahmen von PH überschlägige Unternehmensgesamtwerte von 147,4 Mio. € und 142,5 Mio. € berechnet. Die H Stellungnahme geht auf S. 7 und S. 77 ff. von einem rechnerischen Eigenkapitalwert der Schuldnerin in Höhe von 122,3 Mio. € aus, so dass danach ein Wert je Aktie von 18,69 € verbleiben würde.

Herr Dr. Ha. benennt in seiner Stellungnahme keinen Unternehmensgesamtwert, sondern nimmt zu den Einflussparametern Rohstahlproduktion sowie Materialeinsatzstoffkosten auf das Geschäftsmodell der Schuldnerin sowie zu den Einschätzungen des Managements der Schuldnerin Stellung.

Darüber hinaus wurde seitens des Rechtsanwalts Prof. Dr. S mit Schriftsatz vom 30.07.2018 die Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeregt.

a) Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Eine weitere Amtsermittlungspflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nicht. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 5 InsO muss das Gericht Sachverständigengutachten nur dann einholen, wenn die damit verbundene Verzögerung und die Kosten verhältnismäßig sind, vgl. Ganther/Lohmann in: Münchner Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 21 und Spliedt, in: Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl. 2016, § 245 Rn. 39 f. m. w. N.

Selbst im Spruchverfahren wäre ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes nur dann zu beauftragen, wenn weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 20 Abs. 2 GG, gebieten es, dass in Spruchverfahren stets ein gerichtlicher Sachverständiger hinzugezogen wird, vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 05.05.2015 - 31 Wx 366/13, Rn. 100 f. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2016 - I - 26 W 2/15 [AktE], BeckRS 2016, 21367, Ls.

Dies gilt angesichts der Eilbedürftigkeit erst recht im Insolvenzplanverfahren. Verfahrensverzögerungen durch Einzelne sollen nach dem Zweck des ESUG verhindert werden, vgl. BT-Drucksache 12/72443, S. 212. Weiterer Aufklärungsbedarf ist vorliegend nicht gegeben. Die jeweils vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen bieten zusammen mit dem Insolvenzgutachten des Sachwalters eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der voraussichtlichen Schlechterstellung der Gruppe der Anteilsinhaber durch den Insolvenzplan. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es nicht, alle von den Beteiligten angebotenen Beweise zu erheben und allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Vielmehr sind die Ermittlungen abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Sämtliche Beteiligten hatten im Erörterungstermin am 23.07.2018 mündlich sowie im gesamten Insolvenzverfahren auch schriftlich hinreichend Gelegenheit, ihre Anträge, Standpunkte und Beweisangebote vorzutragen. Sämtliche gutachtlichen Prüfer wurden nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin auch nochmals einzeln durch das Gericht angehört.

Die fachliche Kompetenz der jeweiligen Prüfer steht dabei außer Zweifel und wurde im Übrigen auch nicht angegriffen. Da den Bewertungen immer subjektive Bewertungsannahmen zu Grunde liegen, ist die weitere Aufklärungsmöglichkeit durch die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den damit verbundenen erheblichen weiteren Kosten sowie der weiteren massiven Verfahrensverzögerung ins Verhältnis zu setzen.

Nach Mitteilung des Sachwalters geraten die Tochterunternehmen der Schuldnerin unter anderem in China aufgrund Kürzung der Kreditlinien der Warenkreditversicherer um 50% in eine wirtschaftliche Schieflage. Sämtliche Streichungen führen zu einer Vorfinanzierungsnotwendigkeit auf Ebene der S-Töchter verbunden mit einer Liquiditätsbindung bei den Töchtern der Schuldnerin. Dies wirkt sich über die dann nicht vorhandene oder nur eingeschränkte Möglichkeit der Dividendenausschüttung in der Folge auf die Schuldnerin aus. Zudem ergeben sich in den Ländern USA, Brasilien und Frankreich Probleme mit den örtlichen Kreditfinanzierern, da dort jeweils die Erneuerung oder Fortschreibung von Kreditlinien anstehen. Bei diesen Verhandlungen machen sich das Insolvenzverfahren und dessen Dauer zwischenzeitlich stark negativ bemerkbar.

Die Einholung eines weiteren langwierigen Sachverständigengutachtens ist demgemäß aufgrund der damit verbundenen Gefährdung der im Insolvenzplan vorgesehenen 100%-igen Gläubigerbefriedigung nicht mehr verhältnismäßig.

b) Bewertungsmaßstab

Die Unternehmensbewertungen von P und von E sind sachgerecht. Deren Ausgangspunkt ist die Planungsrechnung der S-Gruppe (Management Case). Die Bewertung wurde auf Grundlage der von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Planungsdokumentation, den erteilten Auskünften sowie unter Heranziehung externer Branchen- und Marktdaten plausibilisiert, vgl. PH Gutachten Rn. 132 f. und E Stellungnahme S. 4 f.

Jedem Bewerter steht eine Fülle unterschiedlicher Daten zur Unternehmensbewertung zur Verfügung, aus denen eine Auswahl getroffen wird. Diese Vorauswahl bewirkt bereits signifikante Unterschiede im Bewertungsergebnis. Die Berechnung des Unternehmenswertes hängt damit in einem hohen Maß von der jeweiligen subjektiven Einschätzung des Bewerters ab, die nicht nur unmittelbar durch die Schätzung eines Risikozuschlags ausgeübt wird, sondern mittelbar auch durch die Auswahl der Parameter für die Berechnung von Marktrisikoprämie und Beta-Faktor. Insofern sind sämtliche Stellungnahmen von Wirtschaftsprüfern zum Unternehmenswert maßgeblich von subjektiven Annahmen geprägt, eine mathematisch exakte Bemessung des Unternehmenswertes kann nicht erreicht werden, vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, BeckRS 2009, 21568, S. 5.

Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass Herr Prof. Dr. H in einem besonderen Näheverhältnis zur Gruppe der Anteilsinhaber steht. Denn diese haben im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche ein Interesse an einem höchstmöglichen Unternehmenswert der Schuldnerin. Nach eigener Angabe auf S. 5 seiner Stellungnahme publiziert Herr Prof. Dr. H gemeinsam mit dem Rechtsbeistand der ihn beauftragenden M GmbH, Herrn Prof. Dr. S Darüber hinaus hat Herr Prof. Dr. H dem Gericht in seiner persönlichen Anhörung am 09.08.2018 mitgeteilt, dass er Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. SB der Universität Hohenheim als Honorarprofessor vorgeschlagen und durch das Ernennungsverfahren begleitet hat. Nach Ansicht des Gerichts liegt daher ein berufliches Interesse des Herrn Prof. Dr. H an einer weiteren gemeinsamen Zusammenarbeit mit dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. S nahe.

Auch hatten weder der sachverständige Bewerter Herr Prof. Dr. H noch Herr Dr. Ha Einsicht in die Planungsdokumentation der Schuldnerin und keiner der beiden hat jeweils Gespräche mit dem Management der Schuldnerin geführt, so dass schon fraglich ist, ob den Stellungnahmen eine valide Planungsanalyse zugrunde liegt.

Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung (FAUB) im Rahmen der Bewertung der Schuldnerin nicht zur Anwendung kommen sollen, wie von Herrn Prof. Dr. H vertreten. Die Empfehlungen des FAUB sind in der Rechtsprechung als allgemeine Erfahrungssätze anerkannt, vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10.

Demgegenüber sind die von Herrn Prof. Dr. H auf S. 44 ff. seiner Stellungnahme verwendeten DMS-Daten nach aktueller Rechtsprechung nicht sachgerecht, vgl. dazu OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.3.2018 - 3 Kart 466/16, BeckRS 2018, 6921, Tz. 120 f. Denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass in Zukunft die Zinsen nicht weiter sinken und somit die Anleihekurse nicht mehr steigen können. Die Phase hoher Renditen auf nahezu risikofreie Staatsanleihen wird sich mittelfristig nicht wiederholen, so dass der Prognose der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die zukünftige Marktrisikoprämie nicht die Annahme hoher Anleiherenditen bei niedrigen Zinsen zugrunde gelegt werden darf. Die historischen Marktrisikoprämien von DMS sind in der gegenwärtigen Situation nur bedingt und jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung dieses Effekts bzw. entsprechende Bereinigung zur Schätzung zukünftiger Marktrisikoprämien geeignet. Eine Marktrisikoprämie in Höhe von 6,5% vor persönlichen Steuern - wie von PH zugrunde gelegt - wurde dagegen vom FAUB allgemein anerkannt, vgl. WPg 2018, 806 und entspricht der gegenwärtigen Rechtsprechung; vgl. statt vieler OLG Düsseldorf für die entsprechend niedrigere Marktrisikoprämie i. H. v. 5,5% nach persönlichen Steuern, Beschluss vom 25.05.2016 - I - 26 W 2/15 [AktE], BeckRS 2016, 21367, Rn. 59. Eine Marktrisikoprämie in Höhe von 6,5% vor persönlichen Steuern wird vom Gericht daher als gegenwärtig sachgerecht angesehen.

Darüber hinaus liegt Herr Prof. Dr. H bei seiner Berechnung des Unternehmenswertes für die Jahre ab 2018 im Mittel 1,6% über der von der Schuldnerin erreichten tatsächlichen EBITDA Marge für die Jahre 2014-2017 und auch über der von PH für die Jahre 2018-2020 geplanten EBITDA Marge, vgl. S. 16 der ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2018 und S. 17 der H Stellungnahme sowie P Gutachten Rn. 106 und Rn. 219. Ebenso postuliert Herr Dr. H auf S. 5, dass das EBITDA der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2020 um 2,7% und entsprechend für die Folgejahre höher ausfallen müsste als von PH zugrunde gelegt.

Jedoch fehlt in den Stellungnahmen des Herrn Prof. Dr. H und des Herrn Dr. Ha jegliche Begründung dafür, warum eine vorsichtsgeprägte Planungsrechnung für die Zukunft der Schuldnerin nicht angemessen sei. Es wird lediglich eine extrem positive weitere Entwicklung der Schuldnerin und der Märkte postuliert. Die von Herrn Prof. Dr. H zugrunde gelegte EBITDA Marge liegt sogar deutlich über den ambitionierten Planannahmen der Schuldnerin für die Jahre 2014-2017 und selbst diese Planung konnte von der Schuldnerin mit großen Abweichungen nicht eingehalten werden. Die mit der Zyklizität des Stahlmarktes auch für die Zukunft einhergehenden Risiken und die Plan-Ist Abweichungen der Jahre 2014-2017 sowie deren Ursachen wurden in den gutachtlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt. Der massive Abschwung der Stahlbranche im Jahr 2015 und in den Folgejahren ist aber zumindest mitursächlich für die Insolvenz der Schuldnerin. Damit zeigt sich gerade am Beispiel der Schuldnerin, dass Konjunktureinbrüche im Stahlmarkt nicht immer zeitversetzt durch die Unternehmen kompensiert werden können, wie in der Ha Stellungnahme auf S. 4 behauptet wird. An der Plan-Ist Analyse der Schuldnerin für die Jahre 2014-2017 wird zudem deutlich, dass die Planabweichungen zu einem erheblichen Teil aufgrund von für die Beteiligten nicht vorhersehbaren Marktänderungen auf den globalen Stahlmärkten zustande gekommen sind.

Auch die von Herrn Prof. Dr. H auf S. 11 f. und Herrn Dr. HaH auf S. 5 mit ca. 68% angenommene niedrigere Materialaufwandsquote entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage. Der Halbjahresbericht 2018 der Schuldnerin weist auf S. 8 eine Rohertragsmarge von 28,3% für das erste Halbjahr 2018 aus, so dass die tatsächliche Materialaufwandsquote im ersten Halbjahr 2018 mit ca. 71,7% sogar noch höher ist als die vom Management der Schuldnerin und von PH für 2018 geschätzte Materialaufwandsquote. Es ist aufgrund des weiter bestehenden Wettbewerbsdrucks der Schuldnerin somit ohne weitergehende Begründung nicht nachvollziehbar, warum in Zukunft deutlich niedrigere Materialaufwandsquoten bei der Schuldnerin erzielt werden sollten.

Die gutachtlichen Stellungnahmen des Herrn Prof. Dr. H sind nach alledem nicht sachgerecht. Denn unterschiedliche Parameter dürfen bei einer soliden Unternehmensbewertung nicht einzeln verändert werden, vielmehr sind sämtliche Parameter und ihre Änderungen in den jeweiligen Kontext zu setzen, um ein angemessenes Gesamtbild zu erhalten. In der H Stellungnahme werden einzelne Parameter im Hinblick auf die Erzielung eines möglichst hohen Unternehmenswertes verändert, ohne diese Veränderung jeweils konsistent innerhalb der Planung zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden die jeweils günstigsten Annahmen postuliert ohne eine entsprechende Begründung dafür zu liefern. Ein Grundsatz der Meistbegünstigung zugunsten der Anteilseigner, der verlangt, dass eine ihnen günstigere Planung zugrunde zu legen ist, besteht jedoch nicht, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, NZG 2013, 897. Nach alledem wird deutlich, dass die H Stellungnahme nicht plausibel ist. Es fehlt an der Konsistenz der Annahmen zwischen Zähler und Nenner sowie an der Nachvollziehbarkeit der Planung mit den Ist-Entwicklungen der Vergangenheit und den Unternehmenspotenzialen zum Stichtag.

Auch die von Herrn Dr. H abgegebene gutachtliche Stellungnahme ist in sich widersprüchlich. So sind steigende Gewinne betriebswirtschaftlich entweder bei sinkenden Rohstoffpreisen oder bei steigenden Rohstoffpreisen zu erwarten. Steigende Gewinne der Schuldnerin sowohl bei sinkenden Materialeinsatzstoffkosten als sogenannte „Windfallprofits“ als auch bei steigenden Materialkosten anzunehmen - wie in der H Stellungnahme auf S. 8 und 11 dargestellt -, ist betriebswirtschaftlich nicht plausibel. Des Weiteren reflektiert die Annahme pauschaler Wachstumszahlen nicht die Marktposition der Schuldnerin und insbesondere nicht das niedrige Marktwachstum in den Hauptmärkten der Schuldnerin USA, Deutschland und übriges Europa sowie Brasilien. Insofern ist die Ha Stellungnahme ebenfalls inkonsistent.

Die Ausführungen von P und E sind demgegenüber nachvollziehbar und überzeugend. Ein Interesse an einem bestimmten Unternehmensgesamtwert oder ein Näheverhältnis zu einem der Beteiligten wie bei Herrn Prof. Dr. H ist für die gutachtlichen Bewerter von PH und von E nicht zu erkennen.

P ist eine der renommiertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weltweit und gehört zu den sogenannten „Big Four“, die eine große Anzahl international tätiger Unternehmen, insbesondere auch aus der Stahlindustrie, bewerten und die über Kenntnisse einer Vielzahl von Märkten und Branchen, insbesondere auch über den Stahlmarkt verfügt.

E ist ebenfalls eine der renommiertesten unabhängigen mittelständischen Prüfungsund Beratungsgesellschaften in Deutschland und zusätzlich auf Sanierungsfälle spezialisiert, wobei überwiegend mittelständische Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen aller Branchen betreut werden.

Nach eigener Auskunft der jeweiligen Unternehmensberater - Herr M und Herr Dr. K von PH sowie Herr S von E - in ihrer jeweiligen Anhörung durch das Gericht wurde die Unternehmensbewertung der Schuldnerin anhand eines objektivierten Maßstabes, also unabhängig von den Preis- und Wertvorstellungen der Beteiligten, ermittelt. Dies war jeweils Grundlage des Beratungsvertrages.

Die gutachtlichen Prüfer von PH haben die Planungen der Schuldnerin der Jahre 2014 -2017 anhand der erreichten Werte überprüft und entsprechende Abweichungen im Plan-Ist Vergleich festgestellt und analysiert. Dabei wurden die Planungsprozesse der Schuldnerin als ambitioniert mit optimistischer Ausrichtung, aber als eine geeignete Basis für die DCF Wertermittlung und damit für vertretbar erachtet. Ebenso wurden die in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Erfahrungssätze, die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S. 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten werden, verwendet, vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10. Gemäß Angabe der Unternehmensbewerter von PH gegenüber dem Gericht wurde der Bewertung das Pflichtenheft des IDW S. 1 bezüglich aller Parameter sowohl bei den Zählern als auch bei den Nennern zugrunde gelegt. Ebenso wurde der den Standard IDW S. 1 im Sanierungsfall konkretisierende IDW Praxishinweis 02/2017 zur Beurteilung einer Unternehmensplanung bei Bewertung, Restrukturierungen, Due Diligence und Fairness Opinion als Maßstab für die Unternehmensbewertung der Schuldnerin verwendet. Dieser stellt in Nr. 3 Plausibilitätsmaßstäbe hinsichtlich der rechnerischen und formellen sowie der materiellen, internen und externen Plausibilität auf. Danach sind unter anderem Erläuterungen des Managements sowie eine Unternehmensanalyse einschließlich der Vergangenheit Teil der internen Plausibilität einer Unternehmensbewertung. Ebenso ist eine rechnerische Konsistenz und eine Annahmenkonsistenz der Unternehmensbewertung erforderlich. Diese Plausibilitätsmaßstäbe des IDW wurden in der gutachtlichen Stellungnahme von PH durchgängig beachtet und von E …B nach diesen Maßstäben entsprechend plausibilisiert.

Die Stellungnahmen von PH und E sowie die dortige Unternehmensbewertung beruhen daher auf in der Wirtschaftswissenschaft und in der Rechtsprechung anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden. Nach den genannten Gesichtspunkten werden daher die auf Plausibilität überprüften Unternehmensbewertungen von PH und E …B als sachgerecht erachtet und als maßgeblicher Bewertungsmaßstab durch das Gericht zugrunde gelegt.

Nach der gutachtlichen Stellungnahme von PH wird in Rn. 272 zum Bewertungsstichtag 19.03.2018 ein rechnerisch abgeleiteter Unternehmenswert der Schuldnerin (Marktwert des Eigenkapitals) von Minus 14,3 Mio. € ermittelt. Da aus Sicht der Aktionäre infolge der gesetzlich vorgesehenen Haftungsbeschränkung auf das Aktienkapital tatsächlich kein negativer Marktwert des Eigenkapitals existieren kann, ergibt sich demnach ein Unternehmenswert (Wert des Eigenkapitals) der Schuldnerin zum 19.03.2018 von 0,- € und somit ein Wert je SKW Aktie von 0,- €, vgl. Rn. 274 des PH Gutachtens. Die Stellungnahme von E kommt auf S. 32 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Ermittlung eines negativen rechnerischen Wertes des Eigenkapitals plausibel ist. Dies deckt sich auch mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung, der vom Gericht im nunmehr rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss vom 01.12.2017 festgestellt wurde. Ein negativer rechnerischer Wert des Eigenkapitals der Schuldnerin steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Abweichungen in der Bewertung des Unternehmensgesamtwertes zwischen P und E sind aufgrund des jeweils ermittelten negativen Eigenkapitals im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der Aktien nicht erheblich. Sowohl PH als auch E kommen zu einem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert je Aktie von 0,- €. Eine Entscheidung, welcher der beiden Unternehmensgesamtwerte vorliegend als richtig anzusehen ist, muss das Gericht folglich nicht treffen.

Im Folgenden geht das Gericht daher von einem wirtschaftlichen Wert je Aktie von 0,- € zum Bewertungsstichtag 19.03.2018 aus.

2. Die Angehörigen der Gruppe 5 werden durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne Plan, § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO Die Gruppe 5 der Aktionäre wird durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stünde.

Das Ergebnis des vorgelegten Plans ist mit dem Ergebnis einer Regelabwicklung der Schuldnerin zu vergleichen, wobei im Rahmen des Vergleichs eine prognostische Schlechterstellung, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit geprüft wird.

a) Wert der Aktien im Regelverfahren

Im Regelverfahren würde die Schuldnerin voraussichtlich nicht fortgeführt werden können.

Durch den während des Eröffnungsverfahrens durchgeführten M& A Prozess im Rahmen eines „Dual-Track-Prozesses“ konnte kein anderer Investor als S S.a.r.l. gefunden werden, mit dem eine Fortführung der Schuldnerin und gleichzeitig eine 100% Befriedigung der Gläubiger möglich wäre. Es wurde bis heute kein konkretes Übernahmeangebot zu einem entsprechenden Preis vorgelegt. Damit liegt ein starkes Indiz dafür vor, dass die Schuldnerin jedenfalls zu einem Preis, der eine 100%ige Gläubigerbefriedigung wie im Insolvenzplan ermöglicht, unveräußerlich ist.

Auch die Aktionäre der Schuldnerin haben bis jetzt kein valides Fortführungskonzept für die Schuldnerin vorgelegt. Die von der Aktionärsgruppe angestrebte Sanierung ist darüber hinaus noch nicht hinreichend bestimmt. Am 01.08.2018 wurde zu einer Hauptversammlung der Schuldnerin für den 11.09.2018 geladen, auf der erst die entsprechenden Beschlüsse über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen auf bis zu 19.634.790,- € durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (die „neuen Aktien“), jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 € je Stückaktie mit Bezugsrecht der Aktionäre gefasst werden sollen. Unabhängig von der Frage, ob diese Kapitalerhöhung für eine Sanierung der Schuldnerin ausreicht, geht das Gericht infolge der für die Neuausgabe der Aktien zu fertigenden Prospekte, des damit verbundenen Zeitaufwands und der erheblichen Kosten nicht davon aus, dass die angestrebte Kapitalerhöhung zeitnah erfolgen kann. Das von den Aktionären angestrebte Sanierungskonzept durch Ausgabe neuer Aktien dürfte frühestens Ende des Jahres 2018 oder erst zu Beginn des Jahres 2019 umsetzbar sein.

Im Falle des Scheiterns des Insolvenzplanverfahrens ist angesichts der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Tochterunternehmen somit eine Zerschlagung der Schuldnerin im Regelverfahren das überwiegend wahrscheinliche Alternativszenario, so dass vorliegend der Zerschlagungswert der Schuldnerin als Vergleichswert anzusetzen ist.

In einem Regelinsolvenzverfahren würde ohne Insolvenzplan ausweislich S. 7 f. des als Anlage 10 zum Plan beigefügten Gutachtens „Indikative Insolvenzquotenermittlung im Regelverfahren“, welches am 26.02.2018 ebenfalls von PH erstellt wurde, im Fall einer Zerschlagung eine Gläubigerbefriedigungsquote von max. 61,2% erreicht werden. Damit würden im Regelinsolvenzverfahren aufgrund der nicht vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger mangels Überschusses nach § 199 InsO keine Verwertungserlöse an die Aktionäre der Schuldnerin ausgekehrt werden. Auch die Anteilsinhaberschaft der Aktionäre würde infolge des Eröffnungsbeschlusses vom 01.12.2017 nicht fortbestehen. Denn die Schuldnerin würde gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst, abgewickelt und nach Durchführung des Insolvenzverfahrens im Fall der Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG von Amts wegen gelöscht werden. Die Aktien würden im Regelverfahren kompensationslos untergehen. Der wirtschaftliche Wert der Aktien im Regelverfahren beträgt folglich 0,- € je Aktie.

b) Wert der Aktien im Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan sieht demgegenüber eine entschädigungslose zwangsweise Übertragung der Aktien im Wege des Effektengiroverkehrs auf den Investor S S.a.r.l. und einen Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre an den neu auszugebenden Aktien der Schuldnerin vor.

Dies entspricht auch dem tatsächlichen Wert der Aktien im Insolvenzplanverfahren.

Eine wirtschaftliche Besserstellung der Schuldnerin seit dem Bewertungsstichtag 19.03.2018, den P und E in ihren gutachtlichen Stellungnahmen zugrunde gelegt haben, ist nicht erfolgt, vielmehr droht die Insolvenz der Holding die Tochtergesellschaften zu infizieren, was zu einem weiteren Verfall des Unternehmenswertes führen würde. Die Aktien der bisherigen Anteilsinhaber sind demnach im Insolvenzplanverfahren als wirtschaftlich wertlos anzusehen und mit 0,- € je Aktie zu bewerten.

Die Aktionäre werden daher durch die kompensationslose Übertragung ihrer aus der Anteilsinhaberschaft resultierenden Rechte und Ansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht schlechter gestellt als sie ohne den Plan stünden. In beiden Verfahren (Insolvenzplanverfahren und Regelverfahren) sind keine Zahlungen an die Aktionäre möglich und nach dem Gesetz auch nicht vorgesehen.

3. Angemessene Beteiligung der Gruppe 5 am wirtschaftlichen Wert, § 245 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 InsO Eine angemessene Beteiligung im Sinne des § 245 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 InsO liegt für die Gruppe der Anteilsinhaber vor.

a) Kein Gläubiger erhält wirtschaftliche Werte, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, § 245 Abs. 3 Nr. 1 InsO

Ausweislich Rn. 275 des PH Gutachtens ergibt sich im Fall des im Insolvenzplan vorgesehenen Debtto-Equity Swap ein Wert des Eigenkapitals der Schuldnerin nach Debtto-Equity Swap von 20,7 Mio. €. Damit beträgt der Wert des Eigenkapitals nach dem Debtto-Equity Swap 14,3 Mio. € weniger als S. im Rahmen der Sachkapitalerhöhung durch Einlage ihrer Darlehensforderung gegen die Schuldnerin aus dem übergegangenen Konsortialkreditvertrag mit einem Nominalvolumen von 35 Mio. € erbringt. Dies entspricht einer rechnerischen Werthaltigkeitsquote von 59%. S. erhält durch den Plan mithin keine wirtschaftlichen Werte, die den vollen Betrag ihres Anspruchs in Höhe von 35 Mio. € übersteigen.

Auch die für die übrigen Gläubiger im Insolvenzplan vorgesehene 100%-ige Befriedigung verbunden mit der Stundung übersteigt nicht den vollen Betrag ihrer jeweiligen Ansprüche.

b) Kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, wird bessergestellt als diese, § 244 Abs. 3 Nr. 2 InsO

Darüber hinaus wird auch kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan der Gruppe 5 gleichgestellt wäre, bessergestellt als die Aktionäre. Alle Mitglieder der Gruppe 5 werden gleich behandelt; andere Anteilsinhaber gibt es nicht.

4. Die Mehrheit der abstimmenden Gruppen hat dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt, § 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO ,

Da vorliegend die Gruppen 1, 2, 3 und 4 dem Plan mit den jeweils nach § 244 Abs. 1 InsO erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten ausweislich des Protokolls des besonderen Prüf-, Erörterungs- und Abstimmungstermins vom 23.07.2018 ausdrücklich dem Insolvenzplan zugestimmt haben, ist auch § 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt.

Die Zustimmung der Abstimmungsgruppe der Anteilsinhaber der Gruppe 5 gilt mithin als erteilt.

II. Versagungsantrag § 251 InsO (Minderheitenschutzantrag)

Der vom Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. S. für die von ihm vertretenen Aktionäre und für die von ihm vertretenen Gläubiger Dr. M und M GmbH in der Sitzung vom 23.07.2018 durch Einreichung eines Schriftsatzes vom 20.07.2018 (Bl. 957 ff. d. A.) gestellte Antrag auf Versagung der Planbestätigung hat mangels Zulässigkeit keinen Erfolg.

1. Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung durch den Plan, § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO

Es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung durch den Plan. Maßgeblich ist auch hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vergleichs zwischen dem Planergebnis und dem Ergebnis der Regelabwicklung, wobei die optimale Verwertung entscheidend ist.

Zur Darlegung der Schlechterstellung bedarf es einer konkreten und detaillierten Vergleichsrechnung zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen einer Insolvenzabwicklung mit und ohne Plan. Alternative Planszenarien bleiben dabei außer Betracht. Ausgangspunkt der Bewertung ist regelmäßig die Vergleichsrechnung des Planverfassers. Die Ergebnisse der Vergleichsrechnung müssen regelmäßig in konkreten Zahlen ausgedrückt werden, vgl. zum Ganzen vgl. Thies in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 251 Rn. 9. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit der Konsequenz, dass etwaige Ungewissheiten der vorzubringenden alternativen Berechnung zu Lasten desjenigen gehen, der sie vorträgt, vgl. Thies in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 251 Rn. 11.

Dabei ist vorliegend zu differenzieren:

a) Insolvenzgläubiger Dr. M und M GmbH, lfd. Nrn. 50, 52, 53 der Tabelle

Hinsichtlich der Insolvenzgläubiger Dr. M und M GmbH wurde die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung der Gläubiger durch den Plan nicht substantiiert dargelegt gemäß § 251 Abs. 2 i. V. m. § 4 InsO i. V. m. § 294 ZPO; vgl. zu den Voraussetzungen Sinz, in: Münchner Kommentar InsO, Band 3, 3. Auflage 2014, § 251 Rn. 24 ff. m. w. N.

Die Forderung der Gläubigerin M GmbH, lfd. Nr. 52 der Tabelle, wurde bislang nicht glaubhaft gemacht, vgl. Stimmrechtsfestsetzungsbeschluss durch das Gericht vom 22.02.2018 (Bl. 503 f. d.A.). Auch durch das erneute Vorbringen im Erörterungstermin vom 23.07.2018 wurden die faktischen Grundlagen der Forderung lfd. Nr. 52 der Tabelle nicht glaubhaft gemacht, so dass es auf die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung diesbezüglich schon nicht mehr ankommt, vgl. dazu auch BGH, ZInsO 2010, 1448, 1450.

Hinsichtlich der Forderungen der Gläubiger Dr. M und MGmbH, lfd. Nr. 50 und lfd. Nr. 53 der Tabelle, wäre im Regelverfahren ausweislich des PH Gutachtens, Anlage 10 zum Plan, lediglich eine Gläubigerbefriedigungsquote von maximal 61% möglich. Insofern werden die genannten Gläubiger durch den Plan mit einer 100%igen Befriedigungsquote verbunden mit einer dreimonatigen Stundung sogar erheblich besser gestellt als sie im Regelverfahren stehen würden. Die Gläubiger wären in einem alternativen Sanierungszenario darüber hinaus allenfalls besser gestellt, wenn sie eine 100% Quote ohne Stundung erhalten würden. Dazu wurde vom Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. S der antragstellenden Gläubiger jedoch weder in seinen umfangreichen Schriftsätzen jeweils vom 20.07.2018 und vom 30.07.2018, noch in den dazu eingereichten Stellungnahmen der sachverständigen Prüfer etwas vorgetragen.

Eine Schlechterstellung der Gläubigerin M GmbH und des Gläubigers Dr. MH durch den Plan im Verhältnis zum Regelverfahren wurde mithin nicht glaubhaft gemacht.

b) Aktionäre

Auch hinsichtlich der Anteilsinhaber, soweit für sie ein Versagungsantrag von ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. S gestellt wurde, fehlt es an der Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung anhand konkreter Tatsachen gemäß § 251 Abs. 2 i. V. m. § 4 InsO i. V. m. § 294 ZPO.

Soweit die künftige Entwicklung von bestimmten Schlüsselereignissen abhängt, sind die möglichen Szenarien in einer mehrwertigen Prognose darzustellen und deren Ergebnisse mit Eintrittswahrscheinlichkeiten zu gewichten, um daraus eine Voraussichtlichkeit abzuleiten. Verbleiben hinsichtlich der durch Tatsachen unterlegten Vergleichsrechnung Restzweifel, gehen diese zu Lasten des Antragstellers, vgl. zum Ganzen Sinz, in: Münchner Kommentar InsO, Band 3, 3. Auflage 2014, § 251 Rn. 24 ff. m. w. N. Dabei ist der Börsenwert der Aktien weder bei der Regelabwicklung realisierbar noch bildet er verfassungsrechtlich den Mindestwert, vielmehr ist der wirkliche Wert der Aktien unter Einschluss stiller Reserven und des inneren Geschäftswertes zu ermitteln, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014 - 18 U 175/13, ZIP 2014, S. 263, 266. Nur wenn nach der Regelabwicklung noch ein fortbestehender restlicher Vermögenswert des Mitgliedschaftsrechts verbleiben sollte, ist dem durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung zu tragen, vgl. Sinz, in: Münchner Kommentar InsO § 251 Rn. 34.

Ein Vergleich zur Regelabwicklung wurde für die Aktionäre nicht nachvollziehbar dargestellt. Die gutachtliche Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. H. vom 19.07.2018, insbesondere auch die Ausführungen auf S. 69 ff., in der infolge einer Zugrundelegung anderer Bewertungskriterien von einer Solvabilität der S-Gruppe ausgegangen wird, so dass ein entsprechender Wert auf die Aktien der Schuldnerin entfallen würde, ist nicht sachgerecht. Zur Vermeidung weitere Wiederholungen wird auf obige Ausführungen unter I. 1. b) Bezug genommen. Das Gericht sieht es infolge des zwischenzeitlich rechtskräftig bestätigten Eröffnungsbeschlusses vom 01.12.2017 als erwiesen an, dass die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegen und insofern nicht von einer Solvenz der Schuldnerin auszugehen ist. Die sachgerechten und plausiblen Stellungnahmen von PH und E. kommen auch im Insolvenzplanverfahren trotz der angestrebten Sanierung der Schuldnerin mittels Debtto-Equity-Swap auf einen wirtschaftlichen Wert je Aktie in Höhe von 0,- €. Für das Regelverfahren ist - wie bereits dargestellt - ebenfalls von einem wirtschaftlichen Wert je Aktie von 0,- € auszugehen. Die gutachtlichen Stellungnahmen der sachverständigen Prüfer, Herr Prof. Dr. H. und Herr Dr. Ha, sind demgegenüber - wie bereits ausgeführt - nicht belastbar. Eine detaillierte Vergleichsrechnung zu einem alternativen Sanierungsszenario wurde ebenfalls nicht vorgenommen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehen Zweifel zu Lasten des Antragstellers, vgl. Thies in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 251 Rn. 11. Die antragstellenden Aktionäre haben damit keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach ein höherer Verwertungserlös für die Aktionäre im Regelverfahren oder bei einem anderen Sanierungsweg als durch den Insolvenzplan überwiegend wahrscheinlich ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die voraussichtliche Schlechterstellung der Aktionäre i. S. d. § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO nicht glaubhaft gemacht wurde.

2. Zwischenergebnis

Der Versagungsantrag war mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds gemäß § 251 Abs. 2 InsO als unzulässig abzulehnen.

III. Eintritt der Planbedingungen

Der Eintritt der Planbedingungen wurde dem Gericht durch den Sachwalter ausweislich des Protokolls im Abstimmungstermin am 23.07.2018 angezeigt. Der Gläubigerausschuss und der Finanzinvestor S S.ä.r.l. wurden zum Bedingungseintritt angehört. Die Bedingungen gelten gemäß der im Plan unter C. V. 3. enthaltenen Regelung zum Eintritt der Planbedingungen im Ergebnis als eingetreten.

IV. Werthaltigkeit der Sacheinlage

Von der Werthaltigkeit der Sacheinlageforderung zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses wird nach Plausibilitätsprüfung durch das Gericht aufgrund der im Abstimmungstermin am 23.07.2018 durch die Schuldnervertreterin vorgelegten und zur Akte genommenen „Stichtagserklärung zur Bescheinigung über die Prüfung der Werthaltigkeit von Sacheinlagen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung zur Vorlage bei der Gläubigerversammlung am 23. Juli 2018 der S Holding AG München“ der BH AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Fall der Umsetzung des Insolvenzplans ausgegangen.

V. Verfahrensvorschriften, § 250 InsO

Ausweislich der Insolvenzakte und des Protokolls des besonderen Prüfungs-, Erörterungs- und Abstimmungstermins vom 23.07.2018 sind zudem die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Plans sowie über die Herbeiführung der Entscheidung der Beteiligten in allen wesentlichen Punkten beachtet worden. Die Schuldnerin, der Sachwalter und der Gläubigerausschuss sind zum Abstimmungsergebnis angehört worden, vgl. § 248 Abs. 2 InsO. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Gläubiger herbeigeführt wurde, liegt ebenfalls nicht vor, vgl. § 250 InsO.

Der Plan war zu bestätigen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er den Antrag zurückweist.

Die Antragsteller werden - über die im Beschluss vom 19.03.2018 durch das Amtsgericht erteilte Ermächtigung hinaus - ermächtigt, eine Hauptversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:

– Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen des Investorenprozesses im Rahmen der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft

– Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Vergütung des Vorstands

– Beschlussfassung über die Bestellung eines Sanderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Rolle des damaligen Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Themen der Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands

– Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Einhaltung der organschaftlichen Pflichten des Vorstands hinsichtlich der Veröffentlichung der Einigung der Konsortialbanken mit dem Finanzinvestor

– Beschlussfassung über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Dr. K. M.

– Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie damit verbundene Satzungsänderung.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird für die Hauptsache auf 60.000 € und für die einstweilige Anordnung auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Ermächtigung der Antragsteller nach § 122 AktG, eine Hauptversammlung zu bestimmten Tagesordnungspunkten einzuberufen.

Die Antragsteller verfügen als Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft, gemeinsam über mindestens 5% des Grundkapitals. Über das Vermögen der Antragsgegnerin ist seit 1.12.2017 das Insolvenzverfahren mit Anordnung von Eigenverwaltung eröffnet.

Eine ordentliche Hauptversammlung hat für das Geschäftsjahr 2016 nicht mehr stattgefunden. Die vom Vorstand für den 31.8.2017, den 10.10.2017 und den 6.12.20.17 einberufenen Hauptversammlungen hat er jeweils wieder abgesetzt.

Nachdem der Vorstand auf ein Verlangen der Antragsteller vom 20.09.2017 (Anlage KS& P 9), eine Hauptversammlung mit den dort aufgelisteten Tagesordnungspunkten einzuberufen, nicht reagiert hatte, haben die Antragsteller mit Antrag vom 4,10.2017 beantragt, gem. § 122 Abs. 3 S. 1 AktG ermächtigt zu werden, eine Hauptversammlung der Gesellschaft mit den folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:

– TOP 1 : Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 103 Abs. 1 AktG

– TOP 2: Beschlussfassung über die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes

– TOP 3: Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung

– TOP 4: Beschlussfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich Mehrheitserfordernissen bezüglich Beschlüssen der Hauptversammlung (§§ 7 Abs., 4, 17 Abs. 4 der Satzung)

– TOP 5: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen des Investorenprozesses im Rahmen der finanziellen Restrukturierung der Gesellschaft

– TOP 6: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Vergütung des Vorstands

– TOP 7: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Rolle des damaligen Aufsichtsrats im Zusammenhang mit den Themen der Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Mitgliedern des Vorstands

– TOP 8: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zu den Vorgängen hinsichtlich der Einhaltung der organschaftlichen Pflichten des Vorstands hinsichtlich der Veröffentlichung der Einigung der Konsortialbanken mit dem Finanzinvestor

– TOP 9: Beschlussfassung über den Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Dr. K. M.

– TOP 10: Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie damit verbundene Satzungsänderung

Für die Einzelheiten der beantragten Beschlüsse und zusätzlichen Informationen wird auf die Anlage KS& P 1 Bezug genommen.

Nachdem der Vorstand eine Hauptversammlung mit diesen Tagesordnungspunkten für den 6.12.2017 einberufen hatte, änderten die Antragsteller zunächst mit Schriftsatz vom 5.11.2017 ihren Antrag dahin ab, ermächtigt zu werden, sich der durch den Vorstand erfolgten Einberufung der Hauptversammlung am 6.12.2017 anzuschließen und dies im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Sie beabsichtigten damit, eine Abberufung durch den Vorstand zu verhindern. Den Antrag vom 4.10.2017 hielten sie hilfsweise aufrecht. Das Registergericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 7.11.2017 aus und wies den Antrag auf Anschluss an die Vorstandseinberufung zurück, ihre hiergegen eingelegte Beschwerde erklärten die Antragsteller für erledigt erklärt bzw. beschränkten sie auf die Kostenentscheidung, nachdem am 28.11.2017 der Vorstand die Hauptversammlung vom 6.12.2017 abgesetzt hatte. Zugleich hielten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.11.2017 ihren Antrag vom 4.10.2017 auf Ermächtigung, eine Hauptversammlung mit den vorgenannten Tagesordnungspunkten einzuberufen, aufrecht.

Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss vom 1.12.2017 eröffnete das Insolvenzgericht München unter Az., 1511 IN 2637/17 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und ordnete Eigenverwaltung an. Beim Insolvenzgericht ist der Entwurf eines Insolvenzplans eingereicht worden, für dessen Abstimmung noch nicht terminiert ist. Nachdem die vormaligen Hauptgläubigerbanken ihre Forderungen an die Speyside Equity Industrial Europe Luxembourg S.a.r.l. (im Folgenden: Spey Equity) verkauft haben, sieht der Insolvenzplan die Wandlung der Finanzverbindlichkeiten in Eigenkapital (debt-to-equity-swap) mit einem Kapitalschnitt auf Null vor, so dass der Hauptgläubiger Speyside Equity alleiniger Aktionär werden würde.

Mit Schriftsatz vom 1.3.2018 beantragen die Antragsteller hilfsweise, sie zu ermächtigen, eine Hauptversammlung mit der im Schreiben an die Antragsgegnerin, vorgelegt als Anlage KS& P 9, genannten Tagesordnung einzuberufen, hilfsweise mit einer vom Gericht auf die zulässig erachteten Punkte reduzierten Tagesordnung. Auf die Anlage KS& P 9 wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Sachwalter angehört, der die Ermächtigung zur Einberufung ablehnt und etwa erforderliche Zustimmungen versagt bzw. dies ankündigt. Auf die Stellungnahme vom 1.3,2018 (Bl. 131) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 19.3.2018 hat das Amtsgericht - Registergericht - die Antragsteller ermächtigt, eine Hauptversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:

– TOP 1: Beschlussfassung über die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 103 Abs. 1 AktG

– TOP 2: Beschlussfassung über die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitgliedes

– TOP 3: Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats Änderung von § 7 Abs. 1 der Satzung

– TOP 4: Beschlussfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich Mehrheitserfordernisse bezüglich Beschlüssen der Hauptversammlung (§§ 7 Abs. 4, 17 Abs. 4 der Satzung),

Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss .(veröffentlicht unter BeckRS 2018, 3975; ZIP 2018, 741; ZinsO 2018, 890) wenden sich jeweils mit ihren Beschwer-den vom 10.04.2018 bzw. vom 28.3.2018 die Antragsgegnerin, weiche den Zurückweisungsantrag weiterverfolgt, und die Antragsteller, weiche ihr Einberufungsverlangen auch bezüglich der abgelehnten Tagesordnungspunkte weiterverfolgen. Das Amtsgericht hat den Beschwerden gemäß Beschluss vom 11.4.2018 nicht abgeholfen.

Die Antragsteller haben auf der Grundlage der Ermächtigung durch das Amtsgericht eine Hauptversammlung für den 18. Mai 2018 einberufen mit den vom Amtsgericht zugelassenen Tagesordnungspunkten.

Den Antrag der Antragsgegnerin, die Vollziehung des Beschlusses vom 19.3.2018 gem. § 64 Abs. 3 FamFG auszusetzen bzw. es den Antragstellern im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor Entscheidung über die Beschwerde eine Hauptversammlung abzuhalten, hat der Senat mit Beschluss vom 23.4.2018 zurückgewiesen, Mit Beschluss vom 27.04.2018 hat das Amtsgericht München für die Hauptversammlung vom 18.5.2018 auf Antrag der Antragsteller einen Versammlungsleiter bestimmt.

Die Beschwerden beider Seiten sind zulässig. In der Sache hat nur die Beschwerde der Antragsteller Erfolg, so dass die Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung um die vom Amtsgericht zurückgewiesenen Tagesordnungspunkte zu erweitern war.

1. Die Beschwerden beider Seiten sind zulässig, insbesondere statthaft gem. § 122 Abs. 3 S, 4 AktG und innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG (i.V.m. § 402 Abs. 1, § 375 Nr. 3 FamFG) beim Amtsgericht (vgl. § 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt worden. Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG und Überschreitung der Beschwer von 600 € gem. § 61 Abs. 1 FamFG sind gegeben.

2. Das Amtsgericht hat die Antragsteller zu Recht gem. § 122 AktG zur Einberufung einer Hauptversammlung mit den zugesprochenen Tagesordnungspunkten ermächtigt. Auf die Beschwerde der Antragsteller ist die Ermächtigung auch auf die übrigen beantragten Tagesordnungspunkte - Vertrauensentzug Vorstand, Kapitalerhöhung und Sonderprüfungen - zu erstrecken.

a) Die formellen Voraussetzungen für das Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit nach § 122 AktG sind erfüllt.

Soweit durch die allgemeine Bezugnahme in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 10.04.2018 auf den Schriftsatz vom 20.2,2018 formelle Rügen aus der ersten Instanz als weiterhin erhoben gelten sollten, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden. Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht eine ordnungsgemäße Vertretung aller Antragsteller im Prozess nach §§ 10, 11 FamFG angenommen.

Der Senat geht vom Fortbestehen der nachgewiesenen Antragsberechtigung gem. § 122 Abs. 3 S. 5 AktG aus. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Antragstellerin zu 2, wie antragsgegnerseits im Schriftsatz vom 4.5.2018 vorgebracht, ihre Stimmrechte wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Mitteilung eines „acting in 00006(1“ gem. § 44 WpHG i.V.m. §§ 33, 34 WpHG nicht ausüben dürfe. Die Antragsgegnerseite hat mit Telefax vom 10.5.2018 erwidert, weiches zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs bezogen auf den neuen Vortrag der Antragsgegnerseite noch zu berücksichtigen war, den Sachverhalt aus ihrer Sicht dargestellt und Korrespondenz über die Frage der Mitteilungspflicht mit der BAFin vorgelegt. Auf der Grundlage des beidseitigen Vorbringens samt Anlagen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Stimmrechte der Antragstellerin zu 2 derzeit nach § 44 Abs. 1 WpHG nicht ausgeübt werden dürften.

Zu Recht hat das Amtsgericht auch angenommen, dass die formellen Anforderungen an den In-halt der Anträge nach § 122 Abs. 1 AktG - Angabe von Zweck und Gründen - erfüllt sind. Die Gegenstände des gerichtlich gestellten Ermächtigungsantrags (Anlage KS& P 1) stimmen inhaltlich ausreichend mit dem Verlangen überein, das dem Vorstand unterbreitet worden war (Anlage KS& P 9).

b) Die Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 AktG ist weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch die Regelung zur Eigenverwaltung in § 275a InsO generell ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 4.2.2015, Az. 31 Wx 21/15 - nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf ZIP 2013, 1022, 1023 f, Rn. 37 f. nach juris; Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Aufl., <2017> § 375 Rn. 54; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., <2016> § 122 Rn. 10 a.E.; Ziemons in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 122 AktG, Rn. 18; Windel in: Jaeger, InsO, 2007, § 80 Rn. 79; aA wohl AG Montabaur, BeckRS 2012,14971). Zwar hat der Insolvenzschuldner die gesamte Abwicklung des Insolvenzverfahrens ausschließlich an den Interessen der Gläubiger auszurichten und eigene Interessen zurückzustellen. Die Zuständigkeiten der Gesellschaftsorgane werden im Bereich des § 80 Abs. 1 InsO, der die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse betrifft, verdrängt. Dies gilt für die Fremdverwaltung und grundsätzlich gleichlaufend für die Eigenverwaltung. In insolvenz(zweck-)freien Bereichen bleiben gesellschaftsrechtliche Kompetenzen aber grundsätzlich bestehen. Deshalb ist die Einberufung einer Hauptversammlung durch ermächtigte Aktionäre mit dem Insolvenzverfahren und mit § 276a InsO nicht unvereinbar, wenn die Hauptversammlung über masseunabhängige oder - neutrale Maßnahmen beschließen soll. Dies zeigt auch das in § 276a S. 2 InsO geregelte Zustimmungserfordernis, welches nur Sinn ergibt, wenn die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung auch in der Insolvenz möglich ist, um die Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu bestellen bzw. deren Abberufung durch den Aufsichtsrat vorzubereiten, (vgl. Senat, Beschluss vom 4.2.2015, Az 31 Wx 21/15 S. 6 (nicht veröffentlicht); MüKo/Klöhn, InsO, 3. Aufl. <2014> § 276a Rn. 6; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aull. <2015> § 276a Rn. 10; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. <2014> § 276a Rn. 3; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 75. Lfg 03.2013 § 276a Rn. 3; Landfermann in Kayer/Thole, InsO, 8. Aufl. <2016> Rn, 9 u 13). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin behält der Vorstand in der Insolvenz als Vertretungsorgan ungeschmälert das Recht, Versammlungen zur Beschlussfassung einzuberufen (MüKoAktG/J. Koch 4. Aufl. <2016> § 264 Rn. 69; Bachmann in Spindler/Stilz, AktG 3. Aufl. <2015> § 264 Rn. 19; Drescher in Henssler/Strohn, § 264 AktG Rn. 10; Ott/Brauckmann, ZIP 2004, 2117,2120; Windel in: Jaeger, InsO, 2007, § 80 Rn. 79). Auch die Befugnis des Einberufungsverlangens durch die Minderheit nach § 122 AktG gilt fort (vgl. Hüffer/Koch, AktG. 12. Aufl. <2016> § 122 Rn. 10 a.E.; Klöhn, EWiR 2013, 559, 560; Windel in; Jaeger, InsO, 2007, § 80 Rn. 79).

Dem steht kein Kostenargument entgegen. Zum Einen verschafft § 122 Abs. 4 AktG, wonach die Gesellschaft die Kosten der Hauptversammlung und im Fall eines stattgebenden Gerichtsverfahrens auch die Gerichtskosten zu tragen hat, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, den antragstellenden Gesellschaftern lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft, für den sie das Durchsetzungsrisiko tragen (OLG Düsseldorf, ZIP 2013 1 022 Rn 39 nach juris; MüKo/Kubis, AktG 4.Aufl. <2018> § 122 Rn. 73 mzN; Hüffer/Koch, AktG. 12. Aufl. <2016> § 122 Rn. 13). Zum Anderen wechseln Angelegenheiten des masseneutralen bzw. insolvenzfreien Bereichs, die in der Zuständigkeit des Gesellschaftsorgans verbleiben, nicht wegen der hierbei ausgelösten Kosten in die Originärkompetenz des Insolvenzverwalters (Ott/Brauckmann, ZIP 2004, 2117, 2119). Ob der Insolvenzverwalter die für die Durchführung einer Hauptversammlung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen muss und gleichlaufend der Sachwalter in der Eigenverwaltung solchen Ausgaben zustimmen muss (so wohl Bachmann in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl. <2015> § 264 Rn. 17; C.-F. Müller, a.a.O. S. 117 f.) oder es einer internen Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter (bzw. Sachwalter) über die Kosten bedarf (MüKoAktG/J. Koch 4. Aufl., <2016> § 264 Rn, 69) oder ggfs. die Antragsteller die Kosten selbst übernehmen müssen, muss nicht - entschieden werden, weil der Anspruch auf Ermächtigung davon nicht abhängt.

Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 4.5.2018 die Gegenauffassung vertritt und insbesondere vorbringt, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Vorstand eine Hauptversammlung nur mit Zustimmung des Sachwalters einberufen dürfe und hier bereits tatsächlich Kosten in Höhe von ca. 6.000 € angefallen seien, überzeugt dies aus den vorstehenden Gründen nicht Die gerichtlich ermächtigte Minderheit nach § 122 Abs. 3 AktG nimmt die Einberufung im eigenen Namen vor (MüKoAktG/Kubis AktG, 4. Aufl., <2018> § 122 Rn. 71; Rieckers in Spindter/Stilz, AktG 3. Aufl., <2017> § 122 Rn. 67). Ihr obliegt die organisatorische Vorbereitung' der Hauptversammlung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - II ZR 375/15 - Rn. 69, juris; Butzke in Großkomm. AktG, 5. Aufl. <2015>, § 122 Rn. 107; MüKoAktG/Kubis, 4. Aufl., <2018> § 122 Rn. 71). Die Gesellschaft ist zur Mitwirkung nur verpflichtet, soweit konkrete Pflichten vom Gesetz zu-gewiesen sind, etwa gern §§ 124a, 125, 126, 127 AktG (Butzke in Großkomm. AktG, 5. Aufl. <2015>, § 122 Rn. 107; MüKoAktG/Kubis, 4. Aufl., <2018> § 122 Rn. 71). Die Frage, wer die hierfür anfallenden Kosten zu tragen hat, die sich ähnlich wie bei der Einberufung durch den Vorstand stellt (siehe oben), bedarf hier keiner Entscheidung, weil hiervon der Anspruch auf Ermächtigung nicht abhängt.

c) Ebenso wenig sperren die Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens nach §§ 217 ff. InsO und insbesondere § 225a InsO - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Sachwalters - per se die Hauptversammlungsbefugnisse und das Einberufungsverlangen nach § 122 AktG (a.A. wohl Thole, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz, 2. Aufl., >2015> Rn. 232 ff., 241 u. 268-271).

Mit der Vorlage des Insolvenzplans nach § 218 InsO beim Insolvenzgericht ist das Insolvenzplanverfahren eingeleitet, für das § 217 - § 269 InsO auch eigene Regelungen über Verfahren, Teilnahme und Mitwirkungsbefugnisse der Beteiligten einschließlich der (Alt-)Gesellschafter vorsieht. Nach § 225a Abs. 1 bis Abs. 3 InsO kann der Insolvenzplan gesellschaftsrechtliche Maßnahmen treffen, die die Organkompetenzen einschränken. Der insolvenzplan entfaltet gem. § 254 Abs. 1 InsO seine Wirkung erst mit der Rechtskraft seiner Bestätigung. Nach § 225a Abs. 1 InsO bleiben die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen vom Insolvenzplan unberührt, es sei denn dass der Plan etwas anderes bestimmt. Hieraus folgt, dass jenseits des Insolvenzplans die Gesellschafterrechte durch § 225a InsO nicht beschränkt werden. Mit der Einführung der Norm durch das ESUG beabsichtigte der Gesetzgeber die Erleichterung und Beschleunigung von Sanierungen nach einem Insolvenzplan. indem mit Bestätigung des Insolvenzplans ohne weiteren Beschluss der Gesellschafterversammlung auch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen als wirksam getroffen gelten (vgl. BT-Drs. 17/5712, S. 18), Ein weitergehender Eingriff in das grundsätzliche Kompetenzgefüge zwischen Gesellschaftern und Insolvenzverwalter jenseits des Insolvenzplans lässt sich den gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Kernvorschrift des § 225a InsO, jedoch nicht entnehmen. Es besteht daher kein Anlass, im insolvenzplanverfahren vor rechtskräftiger Planbestätigung vom grundsätzlichen Fortbestehen der insolvenzzweck- und -masseneutralen Grundkompetenzen der Gesellschafter abzurücken. Soweit Beschlüsse den Insolvenzzweck und die bestmögliche Gläubigerbefriedigung nicht gefährden, sind sie folglich trotz laufenden Insolvenzplanverfahrens nicht ausgeschlossen. Den Gesellschaftern verbleibt insbesondere die Befugnis, außerhalb des Insolvenzplans mit einer Kapitalerhöhung den Insolvenzgrund nachhaltig zu beseitigen (Spahlinger in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 75, Lfg 03.2018, § 225a Rn. 103; Eidenmüller, NJW 2014.17,18).

d) Die beantragten Beschlussgegenstände sind jeweils zulässig; das Verlangen ist weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau rechtsmissbräuchlich.

Die beantragten Beschlussgegenstände müssen aktienrechtlich der Beschlusskompetenz der Hauptversammlung unterliegen und dürfen nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen oder rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden (vgl. Senat, AG 2010, 84 Rn. 10; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., <2015> § 122 Rn, 21; MüKo/Klöhn, InsO, 3. Aufl., <2014> § 276a Rn. 15). in der Eigenverwaltung müssen sie vereinbar sein mit § 276a InsO, der die Organkompetenzen auch verbandsrechtlich einschränkt. Der Senat sieht diese Voraussetzungen für die einzelnen Gegenstände als erfüllt an (hierzu aa)) und erachtet den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit auch in der Gesamtschau nicht als durchgreifend (hierzu bb)).

aa) Die Beschlussgegenstände sind im Einzelnen zulässig.

(1) Abberufung und Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft hindert weder in der Eigen- noch in der Fremdverwaltung die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (Senat, Beschluss vom 4.2.2015, 31 Wx 21/15, S. 6 (nicht veröffentlicht); OLG Düsseldorf ZIP 2013, 1022, 1023 f (Rn. 37 f. nach juris); MüKo/Habersack, AktG, 4. Aufl., <2014> § 101 Rn. 3 a E.; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., <2015> § 276a Rn. 6; Landfermann in Kayer/Thole, InsO, 8. Aufl., <2016> Rn. 9; Thole, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz, 2. Aufl., <2017> Rn. 177 ff.) Adressat der durch § 276a InsO ausgeschlossenen Einflussnahme ist das Geschäftsführungsorgan, bei einer Aktiengesellschaft also der Vorstand, nicht aber das Kontrollorgan. § 276a InsO hindert folglich nicht die Einflussnahme auf die Nicht-Geschäftsführungsorgane einschließlich ihrer Bestellung und Abberufung (Senat a.a.O., vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.}. Auch Ist der Gegenstand nicht durch das laufende Insolvenzplanverfahren gesperrt, weil es sich um eine Grundlagenzuständigkeit handelt und, sollte es hierauf ankommen, eine Beeinträchtigung des Planinhalts nicht ersichtlich ist.

(2) Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand

§ 276a InsO hindert nicht die Bestellung oder Abberufung von Leitungsorgangen oder deren Vorbereitung durch die Gesellschafterversammlung (vgl. Senat, Beschluss vom 4.2.2015, Az 31 Wx 21/15 S. 6 (nicht veröffentlicht); MüKoAktG/J. Koch 4. Aufl., «2016> § 264 Rn. 77; MüKo/Klöhn, InsO, 3. Aufl., <2014> § 276a Rn. 6; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., <2015> § 276a Rn. 10; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., <2014> § 276a Rn. 3; Pape in Kübier/Prütting/Bork, InsO, 75. Lfg 03.2018 § 276a Rn. 3; Landfermann in Kayer/Thole, InsO, 8. Aufl., <2016> Rn. 9 u 13; Thole, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz, 2. Aufl., <2017> Rn. 184 ff.). Dies fordern weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift. Vielmehr würde es sonst keinen Sinn ergeben, die Wirksamkeit nach § 276a S. 2 InsO von der Zustimmung des Sachwalters abhängig zu machen. Der zur Vorbereitung der Abberufung des Vorstands, für die der Aufsichtsrat zuständig ist. dienende Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, (§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG) ist auch in der Insolvenz noch zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 4.2.2015, Az 31 Wx 21/15 (nicht veröffentlicht); MüKoAktG/J. Koch 4. Aufl., <2016> § 264 Rn. 77), weil auch dieser Beschlussgegenstand der gesellschaftsinternen und in Organkompetenz verbleibenden Entscheidungsbefugnis über Bestellung und Abberufung des Leitungsorgans als Vorbereitungshandlung zuzurechnen ist. Auf die Frage, ob die Gesellschafter dem Vorstand in der Insolvenz, in der er vorrangig den Gläubiger-Interessen dienen muss, überhaupt noch vertrauen müssten, kommt es dabei nicht an. Eine Einflussnahme auf die Leitung i.S.d. § 276a S. 1 InsO ist im Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nicht zu sehen.

Die nach § 276 a S. 2 InsO für die Wirksamkeit der Vorstandsabberufung erforderliche Zustimmung des Sachwalters muss nicht schon vor Vertrauensentzug durch die Gesellschafter vorliegen (vgl. Senat, a.a.O. S. 6). Dies zu fordern, würde unzulässig in die Autonomie der Gesellschafterversammlung eingreifen. Unschädlich ist ebenso, dass der Sachwalter bereits angekündigt hat, einer Abberufung nicht zuzustimmen. Denn die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn sie zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde (§ 276a S. 3 InsO). Das kann regelmäßig nicht bereits im Vorhinein endgültig beurteilt werden. Zudem vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob es bei der Zustimmungsverweigerung verbleibt.

Auch ist der Gegenstand nicht durch das laufende Insolvenzplanverfahren gesperrt, weil es sich um eine Grundlagenzuständigkeit handelt und, sollte es hierauf ankommen, eine Beeinträchtigung des Planinhalts nicht ersichtlich ist, zumal der Sachwalter einer etwaigen Abberufung des Vorstands durch den Aufsichtsrat ggfs. durch Verweigerung der Zustimmung nach § 276a S. 2 InsO begegnen kann.

(3) Satzungsänderungen für Abstimmungsmehrheiten

Satzungsänderungen sind als Grundlagenentscheidungen keine von § 276a InsO verbotene Einflussnahme auf die Geschäftsführung, soweit sie insolvenzzweckneutral sind; sie betreffen das Gesellschaftsverhältnis und seine Gestaltung und sind kein Teil der Geschäftsführung (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14, Aufl. <2015> § 276a Rn. 6; Landfermann in Kayer/Thole, InsO, 8. Aufl. <2016> Rn. 9; Höffer/Koch, AktG, 12. Aufl. <2016> § 264 Rn. 11; MüKoAktG/J. Koch 4. Aufl., <2016> § 264 Rn. 77: Drescher in Henssler/Strohn, 2011, § 264 AktG Rn. 10). So verhält es sich auch für die hier beabsichtigte Änderung der in der Satzung enthaltenen Mehrheitserfordernisse. Der Gegenstand ist nicht durch das laufende Insolvenzplanverfahren gesperrt, weil es sich um eine Grundlagenzuständigkeit handelt und eine Beeinträchtigung weder des Planinhalts, soweit es hierauf ankommen sollte, noch des Planverfahrens ersichtlich ist, zumal das Abstimmungsverfahren über den Insolvenzplan

(4) Kapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung gem. §§ 182 f. AktG hat keinen nach § 276a InsO unzulässigen Einfluss auf die Geschäftsleitung; sie bleibt auch in der Insolvenz der Satzungsautonomie vorbehalten (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Auf!, <2015> § 276a Rn. 7; MüKo/Schürnbrand, AktG, 4. Aufl. <2018> § 182 Rn. 83; MüKoAktG/J. Koch 4. Aufl., <2016> § 264 Rn. 74; Uhlenbruck/Hirte, InsO 14. Aufl. <2015> § 11 Rn. 193; Hüffer/Koch AktG, 12. Aufl. <2016> § 182 Rn. 32 f.; Veil in K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. <2Q15> § 182 Rn. 44 mzN). Der als Grundlage der Kapitalerhöhung erforderliche Satzungsändernde Beschluss ist auch in der Insolvenz allein Sache der Gesellschafter und bringt nur den Willen der Korporation zum Ausdruck, ihr Grundbzw. Stammkapital zu erhöhen (H.F. Müller, ZGR 2004, 842, 847). Die Beschlussfassung hat insbesondere noch keine unmittelbare Auswirkungen auf die Masse und ist zunächst nur ein verbandsinterner Vorgang (H F. Müller a.a.O.).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Sachwalters sperrt die Einleitung des bislang nicht abgeschlossenen Insolvenzplanverfahrens diese Befugnis der Gesellschafterversammlung nicht (a.A. wohl Thole, Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen in der Insolvenz, 2. Aufl., <2015> Rn. 102 u. 166, 268 ff.}. Um Kapitalmaßnahmen nach dem Insolvenzplan geht es hier nicht. Sie würden auch erst mit rechtskräftiger Insolvenzplanbestätigung Wirkung entfalten (§ 254 Abs. 1 InsO). Wie bereits ausgeführt, verbleibt den Gesellschaftern vor rechtskräftiger Insolvenzplanbestätigung die Befugnis, außerhalb des Insolvenzplans durch Kapitalerhöhungen den Insolvenzgrund nachhaltig zu beseitigen (Spahlinger in Kübler/Prüttirig/Bork, InsO, 75. Lfg 03.2018, § 225a Rn. 103; Eidenmüller, NJW 2014,17,18).

(5) Sonderprüfungen

Der Senat hält die beantragten Tagesordnungspunkte über bestimmte Sonderprüfungen in der vorliegenden Fallgestaltung für zulässig. Im Schrifttum ist umstritten, ob die Hauptversammlung im Insolvenzverfahren die Beschlusskompetenz für die Anordnung von Sonderprüfungen nach § 142 AktG behält (dafür: Mock in Gottwald/Haas/Mock, InsolvenzHdb 5. Aufl., § 93 Rn. 31; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., <2015> § 142 Rn. 64; Uhlenbruck/Hirte, § 11 InsO Rn. 189; dagegen: MÜKo/Arnold. AktG, 4. Aufl., <2018> § 142 Rn. 36 f.; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., <2015> § 142 Rn. 23). Der Senat schließt sich im konkreten Fall der erst genannten Ansicht an, weil eine Insolvenzzweckgefährdung durch diese Sonderprüfungen nicht ersichtlich ist. Deshalb sind die Gegenstände auch nicht durch das Planverfahren gesperrt. Die Erörterung und Abstimmung dieser Sonderprüfungsthemen stand bereits auf der Tagesordnung der für den 6.12.2017 einberufenen Hauptversammlung, die abberufen worden war. Die von den beantragten Beschlussfassungen über Sonderprüfungen erfassten Vorgänge sind, so wie in Anlage KS& P 1 aufgeführt, hinreichend bestimmt und betreffen Vorgänge in der Vergangenheit, die auch vor der Insolvenzeröffnung liegen.

Etwa dadurch entstehende Kosten stehen der Ermächtigung nicht entgegen. Für die Durchführung der Sonderprüfungen bedarf es allerdings wegen der damit verbundenen Begründung von Masseverbindlichkeiten der Zustimmung durch den Sachwalter (vgl. Mock a.a.O.). Für den Anspruch auf Ermächtigung ist aber unschädlich, dass der Sachwalter diese Zustimmung bereits jetzt ablehnt und angekündigt hat, sie zu versagen. Wie oben bereits zu anderen Tagesordnungspunkten ausgeführt, würde es unzulässig in die Autonomie der Hauptversammlung und auch der künftigen Entscheidungsbefugnis des Sachwalters eingreifen, dies vorwegzunehmen. Es ist auch nicht völlig ausgeschlossen, dass die Antragsteller ihr angestrebtes Ziel hier erreichen können, zumal sie ggfs. die Kosten selbst übernehmen können.

bb) Das Einberufungsverlangen ist weder in den einzelnen Punkten noch insgesamt rechtsmissbräuchlich.

Angesichts des Gesetzeszwecks des Minderheitenschutzes ist bei der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verlangens nach § 122 AktG Zurückhaltung geboten (Senat, Beschluss vom 9.11.2009 - 31 Wx 134/09 Rn. 10 (nach juris); OLG Karlsruhe, ZIP 2015,126,126; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. <2016> § 122 Rn. 6; Ziemons in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl. <2015> § 122 Rn. 21). Rechtsmissbräuchlichkeit ist etwa angenommen worden, wenn das angestrebte Ziel nicht billigenswert oder überhaupt nicht erreichbar war (Hüffer/Koch a.a.O. mwN).

Wegen des bezweckten Minderheitenschutzes kann nicht schon entgegengehalten werden, der Sachwalter werde seine erforderliche Zustimmung ohnehin verweigern oder die erforderliche Mehrheit werde ohnehin nicht erreicht werden. Solche Vorwegnahmen würden unzulässig in die Autonomie der Gesellschafterversammlung und die Minderheitenrechte eingreifen.

Bei Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer Hauptversammlung trotz wiederholter Einberufungen für das Geschäftsjahr 2016 und trotz Einberufungsverlangen der Antragsteller durch wiederholte vorstandsseitige Abberufungen verhindert wurde. Das der Aktionärsminderheit grundsätzlich in der Insolvenz noch zustehende Recht nun auch wahrzunehmen, selbst wenn bereits ein Insolvenzplan vorgelegt wurde, ist für sich gesehen nicht missbräuchlich. Dass der Insolvenzplan durch die begehrte Hauptversammlung und die beantragten Tagesordnungspunkte in einer Weise gefährdet werde, die den Gläubigern nachteilig sein könnte, sieht der Senat nicht.

Es liegt kein mißbilligenswertes oder unzulässiges Ziel darin, dass die Antragsteller offenbar versuchen wollen, durch eigene Kapitalzufuhr den Insolvenzgrund zu beseitigen. Soweit sie den noch nicht bestätigten Insolvenzplan damit „konterkarieren“, dass sie durch Kapitalzufuhr und Gläubigerbefriedigung den Insolvenzgrund beseitigen wollen, handelt es sich um eine zulässige Maßnahme, weil die Beseitigung des Insolvenzgrunds weder insolvenzzweckwidrig noch masseschädlich ist. Wie realistisch ein solches Vorhaben wäre, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Vor dem Hintergrund dieser den Gesellschaftern auch im Insolvenzplanverfahren verbleibenden Befugnisse ist der Senat nicht davon überzeugt, dass einziger Zweck der Hauptversammlung und aller begehrten Tagesordnungspunkte sei, das insolvenzverfahren und die Durchsetzung des Insolvenzplans in unzulässiger Weise blockieren.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 122 Abs. 4 AktG. Anlass, aus Billigkeitsgründen abzuweichen, besteht nicht.

2. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 61 Abs. 1 S. 1, 79 Abs. 1 S. 1, 36 GNotKG. § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ist nicht unmittelbar anwendbar, weil Gegenstand des vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahrens die Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung ist, für die einer der beantragten Tagesordnungspunkte auch die Absetzung und Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern sein soll. Die Einberufungsermächtigung ist erheblich weniger als der Beschluss selbst. Andererseits sind zahlreiche weitere Tagesordnungspunkte beantragt. In der Gesamtschau erachtet der Senat den vom Amtsgericht festgesetzten Wert von 60.000 € daher - auch für die Beschwerde - als angemessen. Der Wert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung (Aussetzung der Vollziehung) war mit 10.000 € auf einen Bruchteil der Hauptsache festzusetzen.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG liegen nicht vor.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.

(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über

1.
die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist;
2.
die Rentabilität der Gesellschaft, insbesondere die Rentabilität des Eigenkapitals;
3.
den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft;
4.
Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), so hat der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) einzugehen. Außerdem ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten; als wichtiger Anlaß ist auch ein dem Vorstand bekanntgewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein kann.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind wie folgt zu erstatten:

1.
die Berichte nach Nummer 1 mindestens einmal jährlich, wenn nicht Änderungen der Lage oder neue Fragen eine unverzügliche Berichterstattung gebieten;
2.
die Berichte nach Nummer 2 in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluß verhandelt wird;
3.
die Berichte nach Nummer 3 regelmäßig, mindestens vierteljährlich;
4.
die Berichte nach Nummer 4 möglichst so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

(3) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluß sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat, verlangen.

(4) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Sie sind möglichst rechtzeitig und, mit Ausnahme des Berichts nach Absatz 1 Satz 3, in der Regel in Textform zu erstatten.

(5) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Berichten Kenntnis zu nehmen. Soweit die Berichte in Textform erstattet worden sind, sind sie auch jedem Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen zu übermitteln, soweit der Aufsichtsrat nichts anderes beschlossen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Aufsichtsratsmitglieder über die Berichte nach Absatz 1 Satz 3 spätestens in der nächsten Aufsichtsratssitzung zu unterrichten.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Für Aktien, aus denen der Aktionär nach Satz 1 das Stimmrecht nicht ausüben kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Ein Vertrag, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, nach Weisung der Gesellschaft, des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder nach Weisung eines abhängigen Unternehmens das Stimmrecht auszuüben, ist nichtig. Ebenso ist ein Vertrag nichtig, durch den sich ein Aktionär verpflichtet, für die jeweiligen Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu stimmen.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden.

(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind; dies gilt auch für nicht über zehn Jahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesellschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Für eine Vereinbarung zur Vermeidung einer solchen Sonderprüfung gilt § 149 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorgänge, die Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 258 sein können.

(4) Hat die Hauptversammlung Sonderprüfer bestellt, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100 000 Euro erreichen, einen anderen Sonderprüfer zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Sonderprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn der bestellte Sonderprüfer nicht die für den Gegenstand der Sonderprüfung erforderlichen Kenntnisse hat, seine Befangenheit zu besorgen ist oder Bedenken wegen seiner Zuverlässigkeit bestehen. Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Hauptversammlung zu stellen.

(5) Das Gericht hat außer den Beteiligten auch den Aufsichtsrat und im Fall des Absatzes 4 den von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Über den Antrag gemäß den Absätzen 2 und 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(6) Die vom Gericht bestellten Sonderprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(7) Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vorstand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prüfungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Gericht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers mitzuteilen.

(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungsniederschrift auszuhändigen.

(3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Qualität der Abschlussprüfung und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. An dem Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er muss mehrheitlich aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person besteht. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Absatz 2, 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten.

(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss muss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann über den Ausschussvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Gesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2 betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschussvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.

(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

(1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

(3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.

(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.