Recht der AG: Erfordernis der Lautsprecherübertragung der HV in Präsenzbereich außerhalb des eigentlichen Versammlungssaals
Authors
Wird für die Hauptversammlung ein Präsenzbereich außerhalb des eigentlichen Versammlungssaals festgelegt und erfolgt in diesen keine Übertragung des Ablaufs der Hauptversammlung mittels Lautsprecher, so liegt eine Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre vor, die zur Anfechtbarkeit aller gefassten Beschlüsse führt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten mittels Anfechtungsklage um die Wirksamkeit der von einer Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erklärte zum Präsenzbereich der Hauptversammlung den Versammlungssaal sowie das davor liegende Foyer, in dem auch Speisen und Getränke angeboten wurden. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger u. a. geltend, die Feststellung der Präsenz während der Hauptversammlung sei fehlerhaft erfolgt, weil eine Kontrolle des Teilnehmerverzeichnisses während der Hauptversammlung nicht stattgefunden und es an einem rechts neben dem Podium gelegenen Raum sowie an den Sanitärräumen keine Ein- oder Ausgangskontrollen gegeben habe. Das Unterlassen der Tonübertragung in das Foyer als Teil des Präsenzbereiches führe wegen des damit verbundenen Informationsdefizits zu einer relevanten Verletzung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre und damit zur Anfechtbarkeit. Die Klagen hatten Erfolg.
Gründe:
Die Anfechtungsklage ist begründet, weil die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG gegen das Gesetz verstoßen.
Die unterbliebene Übertragung der Hauptversammlung mittels Lautsprecher in das Foyer stellt sich als Verletzung des Teilnahmerechts der Aktionäre dar. Auch wenn das mitgliedschaftliche Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung gesetzlich nur bei ganz bestimmten Spezialkomplexen geregelt ist, muss dem Aktionär als Ausschluss seines Mitgliedschaftsrechts und aufgrund der Möglichkeit der Ausübung seiner Rechte nur in der Hauptversammlung, wie sich aus § 118 Abs. 1 AktG ergibt, ein Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung zugesprochen werden. Diesem Recht auf Teilnahme ist es immanent, dass der Aktionär in die Lage versetzt sein muss, dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen. Dabei ist diese Möglichkeit durch eine Aktiengesellschaft im gesamten Bereich zu gewährleisten, den der Versammlungsleiter zum Präsenzbereich erklärt hat. Wenn Räume außerhalb des eigentlichen Versammlungssaales zum Präsenzbereich erklärt werden, muss seitens der Gesellschaft sicher gestellt sein, dass in diesem Bereich den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt wird, die Hauptversammlung in einer Art und Weise zu verfolgen, die der entspricht, die die im Versammlungssaal anwesenden Aktionäre haben. Dazu gehört es zumindest, der Hauptversammlung akustisch folgen zu können. Nur dann ist nämlich gewährleistet, dass der Aktionär von seinen weiteren Rechten, die ihm während der Hauptversammlung zustehen - insbesondere dem Rede- und Fragerecht sowie dem Recht auf Stimmabgabe - ordnungsgemäß Gebrauch machen kann. Auf Fragen anderer Aktionäre oder die Antworten des Vorstandes kann er nur dann angemessen reagieren und gegebenenfalls Stellung nehmen und Fragen stellen, wenn er den Verlauf der Hauptversammlung im Präsenzbereich akustisch folgen kann. In gleicher Weise ist die Information des Aktionärs über die in der Hauptversammlung getätigten Äußerungen entscheidend dafür, in welcher Art und Weise er von seinem Stimmrecht Gebrauch machen möchte.
Dem kann die Beklagte nicht entgegen halten, der Aktionär verlasse freiwillig den Versammlungssaal und begebe sich dadurch der Möglichkeit, der Hauptversammlung zu folgen. Damit verhält sich die Beklagten nämlich widersprüchlich - wenn sie einen bestimmten Teil des Versammlungsgebäudes zum Präsenzbereich erklärt, kann sie sich nicht danach darauf berufen, der Aktionär müsse den Versammlungssaal schließlich nicht verlassen, wenn er an der Hauptversammlung teilnehmen wolle.
Kausalität des Verstoßes
Der Verstoß ist auch kausal. Dabei kann es nicht auf eine naturwissenschaftliche Kausalität ankommen. Eine ausschließlich auf die Mehrheitsverhältnisse und das Stimmverhalten eines oder wie hier mehrerer Großaktionäre abstellende Betrachtung dem Normzweck von § 243 Abs. 1 AktG nicht gerecht würde. Die Anfechtungsklage ist ein Kontrollrecht, das gerade jedem einzelnen Aktionär zusteht. Dieser Normzweck gebietet dann aber eine einschränkende Kausalitätsbetrachtung, weshalb vorliegend die Anfechtbarkeit bejaht werden muss. Erforderlich ist vielmehr eine am Zweck der verletzten Norm orientierte, wertende Betrachtung in dem Sinne, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit rechtfertigt. Nur diese Betrachtung wird dem Zweck der Anfechtungsklage als einem auf Rechtskontrolle gerichteten Individualrecht gerecht.
Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die Relevanz zu bejahen. Es liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung des Teilnahmerechts der Aktionäre vor, wenn sie nicht in der Lage sind, dem Verlauf der Hauptversammlung in einem dem eigentlichen Versammlungssaal gleichgestellten Raum zumindest akustisch zu folgen, weshalb allen in der Hauptversammlung vom 4.6.2009 gefassten Beschlüssen ein Legitimationsdefizit anhaftet.
moreResultsText
Annotations
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.
(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. § 67a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.
(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden
- 1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, - 3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6, - 4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a, - 5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.