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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Festgebühr

Zeitreise: 11.02.2021‹ § 8§ 10 ›

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen: 1. nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage a) der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder b) der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder 2. auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

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