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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Kosten der gebührenfähigen Leistung

Zeitreise: 11.02.2021‹ § 2§ 4 ›

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und 1. durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder 2. durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst: 1. Kosten für die Leitung, 2. Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche, 3. Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie 4. Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

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