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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Regelungsgegenstand

Zeitreise: 11.02.2021

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes: 1. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren, 2. die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

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