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Amtlich · § 5 UrhG

Art. 241 aeuv

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/155 Artikel 241 (ex-Artikel 208 EGV) Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit.

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