Art. 264 aeuv
7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/163 Artikel 264 (ex-Artikel 231 EGV) Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig. Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.
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