Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 13. Sept. 2017 - 2 A 193/17 HGW

bei uns veröffentlicht am13.09.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H. des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor ihrerseits Sicherheit i.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Fristverlängerung für universitäre Prüfungsleistungen und über das Vorliegen einer entschuldigten Säumnis.

2

Der Kläger ist seit dem 01.10.2006 als Medizinstudent an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Uni Greifswald) eingeschrieben. Zu den im Rahmen des Studiums erforderlichen Prüfungsleistungen zählen die Testate „Extremitäten/Rumpfwände“ und „allgemeine Histologie/Embryologie“. Er meldete sich erstmals im Wintersemester 2007/2008 zu den genannten Testaten an, nahm die angebotenen Prüfungstermine jedoch nicht wahr. Insgesamt schob er die Ableistung der Prüfungsleistungen jeweils unter Gewährung von Fristverlängerungen seitens der Beklagten mit unterschiedlichsten Diagnosen krankheitsbedingt ca. 30 Mal hinaus. Teilweise diagnostizierten die Ärzte eine psychische Störung, überwiegend jedoch anderen Erkrankungen.

3

Mit Schreiben vom 30.03.2015 beantragte er unter Vorlage amtsärztlicher Gutachten vom 28.01.2015 und vom 31.03.2015 eine Fristverlängerung. Das erste Gutachten wies als Diagnose eine akute Bronchitis und das zweite ein depressiv-somatisches Syndrom aus. Der Kläger nahm auch die folgenden Prüfungstermine am 19.01.2016 und 21.01.2016 nicht wahr. Hierbei überreicht er ein amtsärztliches Gutachten sowie ein ärztliches Attest. Letzteres bescheinigte ihm eine „psychogene Belastungsstörung“, welche das amtsärztliche Gutachten bestätigte. Die auf den 27.01.2016 und 28.01.2016 angesetzten Wiederholungsprüfungen trat der Kläger aufgrund von Krankheit ebenfalls nicht an. Er beantragte erneut unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens Fristverlängerungen für die Prüfungen. Das Gutachten attestierte dem Kläger eine „Anpassungsstörung“ und verwies gleichzeitig auf das Gutachten vom 19.01.2016.

4

In Folge eines außergerichtlichen Vergleiches vom 30.06.2016, der im Bescheid des Beklagten vom 05.07.2016 fixiert worden ist, gewährte der Beklagte dem Kläger jeweils zwei weitere Versuche für die gegenständlichen Prüfungsleistungen. Zu dem ersten der beiden Versuche am 13.07.2016 und 14.07.2016 erschien der Kläger ohne dies zu entschuldigen nicht. Der Beklagte lud den Kläger sodann zu dem jeweils letzten Prüfungsversuch auf den 04.10.2016 bzw. 05.10.2016. Mit Schreiben vom 04.10.2016 beantragte der Kläger abermals Fristverlängerung bzgl. beider Prüfungsleistungen. Zur Begründung verwies er auf den Inhalt der Beiakte. Mit Schreiben vom 06.10.2016 rechtfertigte der Kläger seine Abwesenheit bei den Prüfungsterminen unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom 04.10.2016 und einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einer Krankheit. Im amtsärztlichen Gutachten diagnostizierte der Mediziner eine psychische Störung.

5

Mit Schreiben vom 24.10.2016 forderte der Beklagte den Kläger auf, weitere Darstellungen hinsichtlich der Rücktrittsgründe vorzunehmen. Zudem erhielt er Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Reaktion hierauf blieb aus.

6

Mit Bescheiden vom 16.11.2016 und 25.11.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Fristverlängerung zur Ablegung der Prüfungen „Testat allgemeine Histologie/Embryologie“ sowie „Testat Extremitäten/Rumpfwände“ und den Rücktritt von ihnen ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die gegenständlichen Prüfungsleistungen Pflichtveranstaltungen im Sinne des § 17 der Studienordnung Humanmedizin vom 26.08.2004 in der Fassung vom 15.07.2016 (StudO) seien. Der Kläger befinde sich derzeit im Wiederholungsversuch der Pflichtveranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 13 StudO. Nach § 8 Abs. 10 StudO habe die unentschuldigte Säumnis einer Teil- oder Abschlussleistung ohne Nachweis eines wichtigen Grundes deren Bewertung mit „nicht ausreichend“ zur Folge. Entsprechend seien die ersten Versuche der Prüfungsleistung auch gewertet worden. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund hinsichtlich der Säumnis des Wiederholungsversuches dargelegt. Sein Antrag vom 04.10.2016 enthielt lediglich den Verweis auf die Beiakte, aus welcher sich das Vorliegen eines wichtigen Grundes allerdings nicht ergebe. Den aus der Akte ersichtlichen Krankheiten und besonderen Lebensumständen des Klägers sei bereits mit mehrfach gewährten Fristverlängerungen und Einräumung weiterer Prüfungstermine angemessen entsprochen worden.

7

Die mit Schreiben vom 06.10.2016 eingereichten ärztlichen Atteste seien ungeeignet, eine andere rechtliche Bewertung der Sachlage zuzulassen. Aus ihnen werde keine partielle Prüfungsuntauglichkeit erkennbar, die allein zur Annahme eines wichtigen Grundes herangezogen werden könne. In Anbetracht der aus der Akte ersichtlichen Krankheitsgeschichte des Klägers sei nicht zu erkennen, dass eine Behebung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Die Dokumentation lasse vielmehr den begründeten Verdacht zu, sein Gesundheitszustand sei chronisch und somit ein Dauerleiden. Ein solches Stelle allerdings keine Krankheit i.S.v. § 8 Abs. 10 Satz 2 StudO bzw. §§ 18 Abs. 1 Satz 3, 19 Abs. 1 Satz 2 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) dar. Es sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass zukunftsnah mit einer nachhaltigen gesundheitlichen Besserung hinsichtlich der zu erkennenden psychisch somatischen Erkrankung zu rechnen sei. Der im amtsärztlichen Gutachten attestierte Gesundheitszustand präge als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft das normale Leistungsbild des Klägers und könne daher auch unter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) keine Berücksichtigung finden. Die Normen würden im Prüfungsverfahren grundsätzlich sowohl eine Bevorzugung als auch eine Benachteiligung Einzelner gegenüber den übrigen Studierenden verbieten. Unerheblich sei zudem, ob es aufgrund eines womöglich schwankenden Krankheitsbildes, wie es bei psychischen Erkrankungen häufig anzutreffen sei, auch Phasen der Krankheitsentwicklung gebe, in denen das Leistungsvermögen nicht unter Beeinträchtigung stehe. Mit der Prüfungssituation verbundene Anspannung und Belastungen seien vom Prüfling hinzunehmen und könnten nicht als krankhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit gewertet werden. Psychosomatische Beschwerden würden im Regelfall aus einer Prüfungsangst resultieren, die jedoch keine Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne darstelle.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2016, der dem Kläger am 23.12.2016 zugestellt worden ist, wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers vom 22.11.2016 und 13.12.2016 zurück. Zur Begründung verwies er vollumfänglich auf die Ausgangsbescheide.

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Der Kläger hat am 23.01.2017 Klage erhoben.

10

Zur Begründung trägt er vor, dass er zum Zeitpunkt der Prüfungstermine prüfungsuntauglich gewesen sei. Der Beklagte könne nicht ohne weiteres die dargereichten ärztlichen Stellungnahmen negieren oder gar unberücksichtigt lassen. Sie würden jedoch lediglich die jeweilige partielle Prüfungssituation wiedergeben und seien ungeeignet, auf ein Dauerleiden schließen zu lassen. Psychische Erkrankungen seien nicht per se als Dauerleiden zu klassifizieren, da auch eine Vielzahl nur vorübergehender Natur seien. Die gesicherte Diagnose im amtsärztlichen Gutachten vom 27.01.2016 habe auf einem Wasserschaden basiert, der im Ergebnis das Wohnhaus des Klägers unbewohnbar habe werden lassen, also anlassbezogen gewesen sei.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Bescheide des Beklagten vom 16.11.2016 und 25.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2016 aufzuheben und dem Kläger die beantragte Fristverlängerung für die Testate „Allgemeine Histologie/Embryologie“ und „Extremitäten/Rumpfwände“ bis 30.09.2017 zu gewähren.

13

Der Beklagten beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung trägt er vor, dass aus der wiederholt attestierten psychogenen Symptomatik des Klägers zu schlussfolgern sei, dass bei ihm ein sogenanntes Dauerleiden vorliege, welches nicht zum Prüfungsrücktritt berechtige. Bereits das amtsärztliche Gutachten vom 31.03.2015 habe ein „depressiv-somatisches Syndrom“ diagnostiziert. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 19.01.2016 sowie das ärztliche Gutachten vom selben Tag hätten eine psychisch bedingte Beeinträchtigung diagnostiziert. Darüber hinaus habe das amtsärztliche Gutachten vom 27.01.2016 eine psychische Symptomatik bescheinigt. Der Kläger sei gehalten gewesen, nach bekannt werden der berechtigten Annahme eines Dauerleidens, entsprechende Nachweise zur Widerlegung der Annahme beizubringen. Dies habe er jedoch nicht getan.

16

Ebenfalls habe der Kläger seine Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Anzeige der Prüfungsunfähigkeit nicht wahrgenommen. Gemäß § 8 Abs. 10 der Studienordnung sei im Falle einer Krankheit die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen bzw. amtsärztlichen Attestes erforderlich. Es stelle eine Verletzung der prüfungsverfahrensrechtlichen Nebenpflicht dar, wenn der Prüfling trotz vorheriger Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigung bis zum Tage der Prüfung zuwartet und erst am selben Tag ein entsprechendes Attest vorlege. Es werde für ausgeschlossen gehalten, dass der Kläger erst am Tag der Prüfung die im Gutachten diagnostizierten Symptome bemerkt habe. Immerhin seien die psychischen Beschwerden des Klägers nach ärztlicher Einschätzung so schwerwiegend gewesen, dass im Ergebnis eine Prüfungsunfähigkeit für ein Zeitraum von vier Tagen bescheinigt worden sei. Es sei bei verständiger Würdigung des bisherigen Studien- und Prüfungsverlaufs davon auszugehen, dass die stets und regelmäßig in den Prüfungszeiträumen auftretenden gesundheitlichen Prüfungsbeeinträchtigungen des Klägers auf die Prüfungsbelastung selbst zu beziehen sei. Eine daraus ersichtliche Prüfungspsychose sei jedoch nicht geeignet, den Rücktritt von der Prüfung zu rechtfertigen. In der Prüfungsakte des Klägers fänden sich allein zu den streitgegenständlichen Prüfungsleistung insgesamt 36 ärztliche Atteste bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die verschiedenen Prüfungstermine. Zudem sei der Kläger im Übrigen auch hinsichtlich weiterer Prüfungsfächer durch krankheitsbedingte Rücktritte in Erscheinung getreten.

17

Außerdem befinde er sich trotz seines mehr als zehn Jahre währenden Medizinstudiums noch im Stadium vor Beendigung des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung (Physikum), für das ihm noch fünf Leistungsnachweise fehlen würden. Entsprechend der ärztlichen Approbationsordnung sei der Abschluss dieses Abschnittes des Studiums nach zwei Jahren vorgesehen. Die Regelstudienzeit für das gesamte Medizinstudium betrage 6 Jahre und 3 Monate. Daher sei auch im Hinblick auf die lange Studienzeit ersichtlich, dass es sich bei den prüfungsbezogenen chronischen Beeinträchtigungen des Klägers letztlich um ein Dauerleiden handele. Auch in der jüngeren Vergangenheit reichte der Kläger zur Begründung seines Rücktrittsversuches von anderen als den gegenständlichen Prüfungsleistungen ärztliche Atteste ein. Die dort diagnostizierte Gastroenteritis bzw. anderen Magendarmsymptomatiken stünden der Annahme einer chronischen Prüfungsangst nicht entgegen. Vielmehr seien insbesondere solche Krankheitsbilder geeignet, den Schluss auf eine Prüfungspsychose zu bekräftigen, soweit keine zusätzlichen ärztlichen Einschätzungen vorliegen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Arztes sei, die Prüfungsuntauglichkeit eines Prüflings festzustellen. Die Bewertung ob eine Prüfungsuntauglichkeit vorliege, sei eine Rechtsfrage, deren Beantwortung in eigener Verantwortung vorzunehmen sei.

18

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte I) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu im Termin am 07.08.2017 ihr Einverständnis erklärt haben [vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].

20

Die zulässige Klage ist unbegründet.

21

Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in subjektiven Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Fristverlängerung zum Absolvieren der Pflichtveranstaltungen makroskopische Anatomie I „Testat Extremitäten/Rumpfwände“ und Histologiekurs Teil I (Testat) „Allgemeine Histologie/Embryologie“. Zudem liegt keine entschuldigte Säumnis von den Prüfungsterminen am 04.10.2016 und 05.10.2016 vor.

22

Ausweislich der von der Beklagten im Bescheid vom 16.11.2016 dargestellten Verwaltungspraxis besteht in Anbetracht des § 8 Abs. 10 StudO und unter Hinzuziehung des Rechtsgedankens des § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO ein Anspruch auf Fristverlängerung, wenn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung ersichtlich ist, dass zu den entsprechenden Prüfungsterminen ein wichtiger Grund der Säumnis vorliegen wird. Nach § 8 Abs. 10 Satz 1 StudO hat die unentschuldigte Säumnis einer Teil- oder Abschlussleistung, ohne Nachweis eines wichtigen Grundes, deren Bewertung mit „nicht ausreichend“ zur Folge. Als Nachweis für entschuldigte Säumnis im Falle einer Krankheit ist die unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich, wobei bei wiederholter Erkrankung auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden kann (Satz 2). § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO sieht vor, dass der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen gilt, sofern ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vorliegt.

23

Der Kläger hat keinen wichtigen Grund dargetan, der die begehrte Fristverlängerung rechtfertigen oder die Säumnis von den Prüfungen entschuldigen kann. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 04.10.2016 dargelegte Symptomatik ist ungenügend, um von einem wichtigen Grund ausgehen zu können. Ein wichtiger Grund in Form der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kann lediglich in einer partiellen Prüfungsuntauglichkeit gesehen werden. Sie liegt nicht bei einem sog. Dauerleiden vor (vgl. auch Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 258). Die Folgen von Dauerleiden bestimmen im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es daher nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210/85 –, Rn. 6, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 329/11 –, Rn. 59, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2011 – 7 ZB 11.1172 –, Rn. 9, juris). Ein Dauerleiden im prüfungsrechtlichen Sinne ist ein auf unbestimmte Zeit andauerndes und nicht in absehbarer Zeit heilbares Leiden, das die Prüfungs- und Leistungsfähigkeit nicht nur vorübergehend einschränkt und den wichtigen Grund gebildet hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2016 – 9 S 582/16 –, Rn. 8, juris ; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 4 B 187/07 –, Rn. 6, juris; VG Dresden, Urteil vom 22. Juni 2010 – 5 K 2616/07 –, Rn. 64, juris; Jeremias in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 258). Dabei kommt es weder auf die genaue Bezeichnung noch auf die Feststellung der Ursachen einer Erkrankung an. Maßgebend ist allein die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome im Zeitpunkt der Prüfung (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Oktober 2007 – 7 ZB 07.2097 –, Rn. 17, juris; VG München, Urteil vom 24. Januar 2017 – M 16 K 16.2193 –, Rn. 40, juris). Nicht erforderlich ist zudem, dass das Dauerleiden unheilbar ist. Es genügt vielmehr, dass die Heilung offen und ungewiss ist. Schon dann ist auf unabsehbare Zeit eine Prüfung ohne diese Beeinträchtigung nicht möglich (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 – 7 B 210/85 –, Rn. 7, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Februar 2010 – 9 K 1116/08 –, Rn. 73, juris). Entscheidend ist eine den Krankheitsverlauf berücksichtigende Prognose zum Zeitpunkt der Prüfungen, ob die Erkrankung auf absehbare Zeit heilbar sein wird. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Prüfling zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wieder gesund und prüfungsfähig ist (VG Dresden, Urteil vom 22. Juni 2010 – 5 K 2616/07 –, Rn. 64, juris).

24

Im Zeitpunkt der gegenständlichen Prüfungen litt der Kläger an einem sog. Dauerleiden. Das zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit vorgelegte amtsärztliche Gutachten und die hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. der Überweisungsschein - jeweils vom 04.10.2016 - diagnostizierten dem Kläger im Prüfungszeitpunkt eine psychische Störung. Als Symptome hielt der Amtsarzt eine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörung fest. Ausweislich des Untersuchungsbogens schilderte der Kläger depressive Symptome. Diese und ähnliche Symptome sind bereits zuvor mehrfach vom Kläger in Bezug auf die gegenständlichen Prüfungsleistungen geschildert worden. So verwies das amtsärztliche Gutachten vom 27.01.2016 auf ein am 19.01.2016 erstelltes Gutachten. Darin werden Symptome wie Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und Konzentrationsstörungen, die bereits „seit einigen Tagen“ bestanden haben, beschrieben. Schließlich stellte ein weiteres amtsärztliches Gutachten vom 31.03.2015 folgende Symptome fest: Nervosität, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrationsstörungen. Für das Vorliegen eines Dauerleidens spricht zunächst die wiederholte Beschreibung derselben bzw. sehr ähnlicher Symptome durch den Kläger im Vorfeld der Prüfungen. Ebenfalls ließ er sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend ein, dass sich die im amtsärztlichen Gutachten vom 04.10.2016 beschriebenen Symptome bereits in der Lernphase, also über einen längeren Zeitraum, „mal mehr, mal weniger“ eingestellt haben. Darüber hinaus schilderte der Kläger dem Amtsarzt am 04.10.2016, dass er oft depressive Symptome habe, sich an seiner Situation nichts geändert habe und die gegenständlichen Prüfungen von ihm als „Problemfächer“ wahrgenommen werden. Zudem schätzten verschiedene Amtsärzte an unterschiedlichen Daten (am 31.03.2015 als auch am 19.01.2016 bzw. 27.01.2016) den psychischen Zustand des Klägers als so schlecht ein, dass eine psychiatrische/psychotherapeutisch fachärztliche Vorstellung und Behandlung angeraten bzw. „dringend empfohlen“ wurde. Am 19.01.2016 teilt er diese Einschätzung und vereinbarte noch in der Sprechstunde einen Termin in der Fachklinik der J.-O.-St. in Greifswald. Er wollte diesen Termin im Februar sogar wahrnehmen, bekam vor Ort aber den Hinweis, dass er sich im Datum geirrt habe. Den tatsächlichen Termin am 11.04.2016 habe er dann zugunsten seines Studiums und da er sich gesund gefühlt habe, nicht wahrgenommen. Dies ist jedoch für die Annahme eines Dauerleidens unschädlich, denn es ist nichts ungewöhnliches, dass psychische Erkrankungen mit beschwerdefreien Phasen einhergehen.

25

Auch der Hausarzt des Klägers sah am 04.10.2016 die Inanspruchnahme einer fachärztlichen Behandlung als erforderlich an und stellte einen entsprechenden Überweisungsschein aus. Zudem stellte er die gesicherte Diagnose einer depressiven Episode (ICD-10 Diagnoseschlüssel F32.9 G). Hierbei handelt es sich um eine psychische Erkrankung in Form der Depression, die nicht in absehbarer Zeit abheilt, also eine unbestimmte Zeit andauert (vgl. Prof. Dr. med. U. V., abrufbar unter: https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/depressionen/was-ist-eine-depression/).

26

Zudem kann die Prüfungsunfähigkeit am 19.01.2016 auch nicht deswegen aus der Betrachtung herausgenommen werden, da sie in zeitlicher Nähe mit einem Wasserschaden und Dacheinsturz am damaligen Wohnhaus des Klägers festgestellt wurde. Die sich darstellende Wohnsituation hätte zwar unter Umständen bereits für sich einen wichtigen Grund i.S.d. Prüfungsordnung bilden können. Das Auftreten der im amtsärztlichen Gutachten geschilderten Symptomatik (Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit und Konzentrationsstörungen) kann aber nicht als zwingende Folge davon betrachtet werden. Nicht jeder, der einer solchen Situation ausgesetzt ist, zeigt solche Symptome. Nach der Prüfungshistorie des Klägers spricht Überwiegendes dafür, dass dieses Ereignis unter Umständen mit-, aber nicht alleinursächlich für sie war.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 18 Rücktritt von der Prüfung


(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zustän

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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Säumnis des Klägers vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 au

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Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... ..., ... ..., ... ..., wird abgelehnt.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 - 1 K 270/

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(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... ..., ... ..., ... ..., wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 - 1 K 270/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.05.2012 - 2 BvR 820/11 -, Juris Rn. 10; stRspr.).
Ein Erfolg der gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht erscheint fernliegend.
1. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Anerkennung ihres Rücktritts von der Wiederholungsprüfung „Kristalle - Minerale - Gesteine II“ am 21.07.2015 und der Modulabschlussprüfung „Raum und Zeit“ am 22.07.2015 und auf vorläufige (weitere) Zulassung zu diesen Prüfungen glaubhaft gemacht hat. Die Antragsgegnerin dürfte nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht angenommen haben, dass ein krankheitsbedingter Rücktrittsgrund im Sinne von § 23 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B. Sc.) bei den Prüfungen am 21.07.2015 und 22.07.2015 nicht vorgelegen habe. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, aus dem vorgelegten Attest vom 21.07.2015 lasse sich keine über die - unbestrittene - Grunderkrankung der Antragstellerin hinausgehende krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ableiten, halte auch unter Berücksichtigung des im Gerichtsverfahren vorgelegten Attests von Dr. R. vom 26.01.2016 der gerichtlichen Überprüfung stand. Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, welche einen Rücktritt begründen könne, sei vom so genannten Dauerleiden zu unterscheiden. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung könne es auch im Rahmen eines Dauerleidens damit verbundene „Krankheitsspitzen“ geben, die zu einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit führen könnten. Eine akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes durch eine solche „Krankheitsspitze“ müsse jedoch Leistungseinschränkungen nach sich ziehen, die sich von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen, denen der Prüfling aufgrund seines Dauerleidens ausgesetzt sei, deutlich abhöben. Das im Attest vom 21.07.2015 beschriebene Krankheitsbild unterscheide sich nicht vom Dauerleiden als genereller Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Wie sich aus den im Rahmen von Anträgen auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ergebe, leide diese an einem Asperger-Syndrom, welches sich bei ihr u.a. durch Reizüberflutung, Konzentrationsschwierigkeiten und Probleme bei der Aufmerksamkeitslenkung zeige. Insbesondere könne häufig ein sogenannter Overload auftreten, wobei die Antragstellerin nicht mehr in der Lage sei, die Reize zu filtern. Genau wegen dieser Schwierigkeiten sei ihr bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich in Form von Schreibverlängerungen und der Zurverfügungstellung eines separaten Raums gewährt worden. Dem Attest könne nicht entnommen werden, dass das Grundleiden kurzzeitig ein Ausmaß angenommen habe, welches die damit verbundenen Leistungseinschränkungen erheblich verstärkten. Auch dem Attest vom 26.01.2016 könne nicht entnommen werden, dass die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin krankheitsbedingt derart eingeschränkt gewesen sei, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. Die danach bei ihr festgestellten Leistungseinschränkungen (verlängerte Antwortlatenzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Probleme mit Selbstorganisation und Aufmerksamkeitslenkung, Reizüberflutung und deutlicher Anspannungszustand) entsprächen genau dem, was ihr Grundleiden ausmache und zur Gewährung des Nachteilsausgleichs geführt habe.
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, in Frage zu stellen.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der (Rahmen-)Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Bachelor of Science, der gemäß § 1 Abs. 2 auch für den hier einschlägigen Studiengang „Geowissenschaften“ gilt (vgl. Anlage A A.I.2.A), wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn ein Studierender/eine Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, eine Prüfung fristgemäß abzulegen. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit kommt danach grundsätzlich als Rücktrittsgrund in Betracht. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen (vgl. Senatsbeschluss vom 02.04.2009 - 9 S 502/09 -, juris, m.w.N.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 249 ff.).
Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt ist dabei, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die „normale“ Leistung des Prüflings widerspiegelt. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinne kann deshalb angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Bei einem derartigen „Dauerleiden“ handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt (vgl. Senatsbeschluss vom 09.03.2015 - 9 S 412/15 -, VBlBW 2015, 514; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2015 - 14 B 1292/15 -, juris). Dauerleiden sind inhaltlich prüfungsrelevant, wenn sie eine in der Person des Prüflings auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellen. Dadurch wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft und generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (Senatsbeschlüsse vom 09.03.2015 und vom 02.04.2009, jeweils a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258). Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.07.1995 - 6 B 34.95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 352, und vom 13.12.1985 - 7 B 210.85 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 09.03.2015 und vom 02.04.2009, jeweils a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258).
Ob die Voraussetzungen der Prüfungs(un)fähigkeit gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl.BVerwG, Beschlüsse vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, und vom 06.08.1996 - 6 B 17.96 -, jeweils juris). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauerleidens. Auch insoweit hat die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung eine prüfungsrechtliche Würdigung der ärztlicherseits beschriebenen Umstände und Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der Prüfung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996, a.a.O.; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 278).
10 
Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin hinsichtlich der Prüfungstermine am 21. und 22.07.2015 geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen im Ergebnis zu Unrecht als „Dauerleiden“ eingestuft hat.
11 
Die Antragstellerin bringt vor, Dr. R. habe in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 26.01.2016 ausgeführt, der „akute (sensorische) Overload“ unterscheide sich vom Asperger-Syndrom und sei mit diesem keineswegs identisch. Der Overload sei ein akuter Zustand, der einen meist klar definierten Anfang und ein meist klar definiertes Ende habe. In der Stellungnahme wie auch in dem Attest vom 21.07.2015 werde erläutert, dass es sich um eine zeitlich begrenzte, vorübergehende Beeinträchtigung handele. Damit wird indes gerade nicht belegt, dass es sich bei den sog. „Overloads“ um Leistungsbeeinträchtigungen handelt, die unabhängig von der bei der Antragstellerin unstreitig bestehenden chronischen Grunderkrankung des „Asperger-Syndroms“ auftreten und etwa einer anderen Erkrankung zuzuordnen wären. In dem Attest vom 21.07.2015, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung des Rücktritts von den Prüfungen begründet wurde, hat Dr. R. die bei der Untersuchung der Antragstellerin festgestellten „Krankheitssymptome/Art der Leistungsbeeinträchtigung“ explizit mit „Asperger-Syndrom - akuter overload (Syndrom akuter Reizüberflutung infolge autistischer Filterstörung)“ bezeichnet. In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 26.01.2016 erläutert er den Zusammenhang von Grunderkrankung und „Overload“ wie folgt:
12 
„…
Vom Asperger-Syndrom selbst unterscheidet sich der sogenannte „Overload“, bei dem es sich um eine Überlastung des reizverarbeitenden Systems im Gehirn durch sensorische Reize führt (Vgl. Attwood, T.: Ein ganzes Leben mit dem Asperger-Syndrom; Stuttgart: Trias-Verlag). Overload-Zustände sind prinzipiell bei verschiedenen Erkrankungen möglich und können in Extremsituationen sogar bei Normalpersonen auftreten. Bei Menschen mit einem Asperger-Syndrom treten Overloads gehäuft auf, da aufgrund der Erkrankung die vorbewusst arbeitenden Reizfilter deutlich schlechter funktionieren als bei gesunden Menschen. I. R. der fehlenden oder reduzierten Filterfunktion dringen mehr sensorische Reize ins Bewusstsein durch und müssen vom Betreffenden dann auch bewusst verarbeitet werden, wodurch das informationsverarbeitende System dann rasch überlastet ist.
13 
Symptome eines sensorischen Overloads sind Anspannungszustände, ein Eindruck von „Weggetretenheit“, verlängerte Antwortlatenzen bis hin zum Mutismus (kurzfristiges Wegbleiben der aktiven Sprache), Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeitslenkung, ein erhöhter Stresslevel und im Extremfall Dissoziationen. Die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Priorisierung von Aufgaben lässt im Zustand eines sensorischen Overloads deutlich nach. Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Konzentration und Aufmerksamkeitslenkung, sowie aufgrund der reduzierten Fähigkeiten im Bereich Priorisierung und Selbstorganisation liegt aus ärztlicher Sicht im Zustand des Overloads eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens akut vor.
…“
14 
Insbesondere die fachärztliche Aussage, bei Menschen mit einem Asperger-Syndrom träten Overloads gehäuft auf, da aufgrund der Erkrankung die vorbewusst arbeitenden Reizfilter deutlich schlechter funktionierten als bei gesunden Menschen, spricht hier für das Vorliegen eines spezifischen und engen Zusammenhangs zwischen der chronischen Grunderkrankung und der „Krankheitsspitze“ des Overloads. Danach stellt die fehlende oder reduzierte Filterung von Reizen ein typisches und dauerhaftes Merkmal bei Menschen mit Asperger-Syndrom dar. Dass dieses Merkmal bei der Antragstellerin auch in „normalen“ Phasen der Erkrankung erhebliche Wahrnehmungsstörungen und damit prüfungsrelevante Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit auslöst, wird durch die Atteste bzw. ärztlichen Stellungnahmen bestätigt, die zur Begründung von Anträgen der Antragstellerin auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorgelegt wurden und die dazu führten, dass ihr bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich in Form von Schreibzeitverlängerungen und der Zurverfügungstellung eines separaten Raumes gewährt wurden. So hat Dr. R. in seinem Ärztlichen Attest vom 10.12.2013 einen generellen Nachteilsausgleich für das Studium der Antragstellerin für indiziert gehalten und dabei u.a. gefordert, dass diese Prüfungen in einem separaten, eigenen und ruhigen Raum durchführen könne, „um nicht durch die Reize permanent abgelenkt zu sein.“ Auch sollten schriftliche Prüfungen um 20 % verlängert werden, da die Antragstellerin aufgrund ihres Asperger-Syndroms weniger schnell die wesentlichen Punkte eine Prüfungsfrage erfasse und deswegen mehr Zeit benötige, um sie zu strukturieren. In einer an das Prüfungsamt der Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 13.01.2014 hat Dr. R. auszugsweise ergänzend mitgeteilt:
15 
„…
ad 1) Im Rahmen des Asperger-Syndroms fehlt Frau ... weitgehend die Fähigkeit, Reize zu filtern. Sie ist deutlich schlechter als normale Personen in der Lage, Störreize zu ignorieren, z.B. Nebengeräusche in einer Prüfung.
16 
ad 2) und 3) Die Fähigkeit zur (intuitiven) Erfassung dessen, was wichtig oder relevant ist und was nicht, ist bei Frau ... durch das Asperger-Syndrom (AS) deutlich reduziert. Menschen mit AS neigen dazu, sich massiv in Details zu verzetteln, sofern sie nicht bewusst gegensteuern. Aus diesem Grund muss der Prozess der Priorisierung vollständig bewusst ablaufen und braucht dementsprechend sehr viel mehr Zeit und kognitive Anstrengung als bei Normalpersonen.
…“
17 
Entsprechende Aussagen finden sich in einem Attest desselben Arztes vom 16.03.2015 zu einem früheren Antrag auf Nachteilsaugleich (Behördenakte, S. 170 bis 172).
18 
Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen des Arztes, der die Antragstellerin im Rahmen der am Universitätsklinikum Freiburg, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eingerichteten Spezialsprechstunde für das Asperger-Syndrom behandelt, besteht für den Senat nach Aktenlage kein Zweifel daran, dass insbesondere die fehlende oder reduzierte Filterung von Reizen sowie die Priorisierungsmängel und die damit verbundenen Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit das normale bzw. reguläre Leistungsbild der Antragstellerin prägen. Dass es bei der Antragstellerin Phasen unterschiedlich starker Leistungseinschränkungen gibt bis hin zu dem - gegenüber „Normalpersonen“ gehäuft auftretenden - sog. Overload, ändert nichts daran, dass dies auf einer persönlichkeitsbedingten Eigenschaft (Asperger-Syndrom) und einer generellen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit beruht. Jedenfalls ein in diesem Sinne „schwankendes Krankheitsbild“ rechtfertigt die Annahme eines Dauerleidens. Auch der wegen eines Overloads fehlgeschlagene Prüfungsversuch bleibt die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985, a.a.O.). Darauf, ob der Overload der „typische dauerhafte Zustand der Antragstellerin als Asperger-Autistin“ ist, kommt es nicht an. Ob ein „Dauerleiden“ die Leistungsfähigkeit des Prüflings auch dann prägt, wenn dieses ein schwankendes Krankheitsbild aufweist mit Stadien, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings (überhaupt) nicht eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985, a.a.O.; juris; VG Berlin, Urteil vom 11.02.2015 - 12 K 100.14 -, juris), bedarf hier keiner Entscheidung.
19 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuerlichen Stellungnahme des Dr. R vom 15.03.2016. Zwar ist dieser die - vor dem Hintergrund der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbare - Tendenz zu entnehmen, die die bei der Antragstellerin infolge des Grundleidens dauerhaft bestehenden Beeinträchtigungen abzuschwächen und die Beeinträchtigungen während sog. Overloads insbesondere in zeitlicher Hinsicht (in den letzten Jahren zwei bis drei Mal pro Jahr meist zwei bis drei Tage andauernd) hiervon deutlich abzugrenzen und herauszustellen („aus medizinischer Sicht mit Bestimmtheit nicht als Dauerzustand im Rahmen des Grundleidens Asperger-Syndrom zu betrachten, sondern als selten auftretende Krankheitsspitze“). Mit den dortigen Angaben wird allerdings der oben festgestellte spezifische Sachzusammenhang zwischen den bei der Antragstellerin mit dem Asperger-Syndrom an sich einhergehenden Leistungseinschränkungen und den Beeinträchtigungen in Phasen des Overloads nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch diese Stellungnahme lässt an der generellen Anfälligkeit der Antragstellerin für Reizüberflutung keinen Zweifel. Weiter heißt es dort, Aufmerksamkeitslenkung und Priorisierung seien im Rahmen des Asperger-Syndroms „durchweg schwierig, i.R. des akuten Overloads verschlechtert sich auch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit noch einmal zusätzlich deutlich.“ Soweit einzelne Aussagen („Ebenso leidet sie keineswegs unter dauerhaften Konzentrationsstörungen, ...“; „Es sei abschließend hervorgehoben, dass insbesondere die Konzentrationsfähigkeit Frau ..., sofern sie nicht reizüberflutet ist, weitgehend als normal zu betrachten ist, ..“) möglicherweise im Widerspruch zu früheren Äußerungen des Arztes im Zusammenhang mit den Anträgen auf Nachteilsausgleich stehen sollten, misst ihnen der Senat keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich die ärztlichen Äußerungen im Rahmen der Verfahren auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gerade auf die Leistungseinschränkungen bezogen, die bei der Antragstellerin im Hinblick auf die Prüfungssituation als Folge des Asperger-Syndroms zu prognostizieren waren und denen deshalb im vorliegenden Zusammenhang besondere Relevanz zukam. In der Stellungnahme vom 15.03.2016 enthaltenen Angaben des behandelnden Arztes zum Alltagsverhalten („Üblicherweise antwortet Frau ... flüssig auf Fragen…“; „…dass insbesondere die Konzentrationsfähigkeit Frau ... … weitgehend als normal zu betrachten ist“) kommt demgegenüber eine geringere Aussagekraft zu.
20 
Vor diesem Hintergrund ist auch das Beschwerdevorbringen, Asperger-Autisten könnten sich bei reizfreier Umgebung gerade sehr gut und sehr lange am Stück konzentrieren und der gewährte Nachteilsausgleich solle den Eintritt eines Overloads verhindern, könne aber einen eingetretenen und akuten Overload nicht „reparieren“, nicht geeignet, die gerichtliche Einschätzung in Frage zu stellen. Gerade die Zielrichtung des Nachteilsausgleichs, den Eintritt eines Overloads zu verhindern, belegt im Übrigen den engen sachlichen Zusammenhang zwischen den dauerhaften Leistungseinschränkungen und den Beeinträchtigungen durch einen Overload.
21 
2. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte zumindest feststellen müssen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2015 aufschiebende Wirkung hat, verfängt nicht. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin entfaltet der Widerspruch nicht etwa aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass diese weiterhin rechtlich als zugelassene Studentin zu gelten hätte. Sachdienliche Klageart bezüglich des negativen Prüfungsbescheids ist allein die Verpflichtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -, juris).
II.
22 
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde ebenfalls als erfolglos.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 36.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Der danach anzusetzende Ausgangswert von 5.000,-- EUR ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
25 
Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung, weil das Prozesskostenhilfeverfahren eine Kostenerstattung nicht kennt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
26 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Säumnis des Klägers vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 aus wichtigem Grund zu genehmigen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines wichtigen Säumnisgrunds und letztmögliche Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/2007 im Studiengang Humanmedizin an der L.-Ma.-Universität M. - LMU.

Der Kläger war erstmals mit Bescheid vom 28. Juni 2012 zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen worden. Mit Bescheid des Prüfungsamts vom 13. August 2012 wurde eine durch fachärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung (besonders schwere Form der Migräne) als wichtiger Grund anerkannt, von dem mündlich-praktischen Teil der Prüfung zurückzutreten. Dabei wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei erneuter Geltendmachung eines wichtigen Grunds dieser dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen und durch amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen wäre. In Bezug auf den schriftlichen Teil, an dem der Kläger ebenfalls krankheitsbedingt nicht teilnahm, wurde mit Bescheid des Prüfungsamts vom 24.September 2012 ausnahmsweise die in der ärztlichen Bescheinigung aufgeführte Erkrankung (schwere Gastroenteritis) als wichtiger Grund für den Rücktritt anerkannt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass zukünftig ausnahmslos die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses notwendig sei. Der Rücktritt sei ferner unverzüglich zu erklären.

Am 23. Juli 2013 legte der Kläger den mündlich-praktischen Teil der Prüfung ohne Erfolg ab. In Bezug auf den am 20. und 21. August 2013 stattfindenden schriftlichen Teil erkannte das Prüfungsamt mit Bescheid vom 27. August 2013 die durch amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung nochmals als wichtigen Grund an, von der Prüfung zurückzutreten. Es werde im Interesse des Klägers dieses Mal noch von einer krisenhaften Ausprägung der Symptomatik des bekannten Migräneleidens ausgegangen, so dass die Genehmigung des Rückstritts unter Zurückstellung erheblicher Bedenken noch erteilt worden sei. In Bezug auf die im Frühjahr 2014 stattfindende Prüfung (schriftlicher und mündlich-praktischer Teil) erkannte das Prüfungsamt mit Bescheid vom 11. April 2014 eine durch fachärztliche und amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesene Erkrankung (schwere depressive Episode) als wichtigen Grund an, von der Prüfung zurückzutreten. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass im Falle eines erneuten Prüfungsrücktritts aus gesundheitlichen Gründen die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses notwendig sei, welches den beiliegenden Hinweisen genüge, die bereits mit der Ladung mitgeteilt worden seien. Zusätzlich werde um eine Äußerung des Amtsarztes gebeten, ob unter Berücksichtigung der bereits durchgeführten Untersuchungen im Referat für Gesundheit und Umwelt - RGU - ein Dauerleiden vorliege, welches eine andauernde Einschränkung der Prüfungsfähigkeit nach sich ziehe. Außerdem werde um eine Äußerung gebeten, ob Prüfungsängste und die damit üblicherweise einhergehenden psychosomatischen Beschwerden ausgeschlossen werden könnten.

Im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2014/2015 nahm der Kläger daraufhin jeweils erfolglos am schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung teil. Den mündlich-praktischen Teil bestand er am 1. August 2014.

In Bezug auf die zweite Wiederholung des schriftlichen Teils der Prüfung im Sommersemester 2015 erkannte das Prüfungsamt die durch amtsärztliche Bescheinigung vom 25. August 2015 nachgewiesene Erkrankung (mehrtägiger Krankhausaufenthalt wegen einer akuten schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung - diesbezüglich Ausschluss von Dauerleiden oder Prüfungsängsten) mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 als wichtigen Grund an, von der Prüfung zurückzutreten. Zukünftig sei im Falle eines krankheitsbedingten Rücktritts neben der unverzüglichen Vorlage eines schriftlichen Rücktrittsgesuchs weiterhin ein amtsärztliches Attest des zuständigen Gesundheitsamts vorzulegen, welches die dem Kläger am 11. April 2014 erteilte, nochmals beigefügte, Attestauflage berücksichtige.

Mit Schreiben des Prüfungsamts vom 26. Januar 2016 wurde der Kläger erneut zur zweiten Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 geladen. Er wurde dabei wieder unter anderem darauf hingewiesen, dass er im Falle eines Rücktritts von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil oder einer Versäumung der Prüfung die Gründe für seinen Rücktritt oder das Versäumnis dem Prüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen müsse. Zur Wahrung der Unverzüglichkeit sei vorab eine fernmündliche Mitteilung möglich. Auf die Attestauflage vom 11. April 2014 wurde ebenfalls erneut hingewiesen.

Am Nachmittag des 16. März 2016 teilte der Kläger dem Prüfungsamt per Telefax und E-Mail mit, dass er hiermit unverzüglich und in schriftlicher Form seinen Rücktritt und das damit verbundene Versäumnis der Prüfung am 15. und 16. März 2016 anzeige. Er wisse, dass er einen amtsärztlichen Nachweis erbringen müsse und er werde diesen dem Prüfungsamt unmittelbar und unverzüglich zukommen lassen. Am 22. März 2016 gingen bei dem Prüfungsamt eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Neurologie vom 18. März 2016 sowie ein Gesundheitszeugnis des RGU vom 18. März 2016 ein. Der Facharzt hatte angegeben, der Kläger leide unter einer Migräne mit Aura und habe sich deshalb am 15. März 2016 notfallmäßig in seiner fachärztlichen Behandlung befunden. Er sei aufgrund der Migräneattacke mit begleitenden Sehstörungen und Konzentrationsstörungen am 15. März 2016 nicht prüfungsfähig gewesen. Aus dem Gesundheitszeugnis geht hervor, dass bei der dort durchgeführten Untersuchung am 17. März 2016 um 14.30 Uhr ein leichter Kopfschmerz sowie eine erhöhte Blendempfindlichkeit festgestellt werden konnten. Anhand der vorgelegten Befunde und der dort festgestellten Befunde könne eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Symptomatik rückwirkend weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Allerdings seien durch das vorgelegte Attest Gesundheitsstörungen belegt, die eine Prüfungsunfähigkeit für den 15. März 2016 wahrscheinlich erscheinen ließen.

Das Prüfungsamt gab mit Bescheid vom 12. April 2016 dem „Antrag auf Rücktritt von der Zweiten Wiederholung bzw. Genehmigung des Versäumnisses der zweiten Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung“ nicht statt. Die Zweite Wiederholung des schriftlichen Prüfungsteils gelte somit als nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung sei auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sei damit endgültig nicht bestanden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein wichtiger Grund im Sinne des § 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - sei nicht festzustellen. Das vorliegende amtsärztliche Attest vom 18. März 2016 sei nicht geeignet, um nochmals eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit als wichtigen Grund für das Versäumnis der Prüfung zu rechtfertigen. Das Prüfungsamt sei im Interesse der Chancengleichheit aller Prüflinge gehalten, an die Genehmigung eines Prüfungsrücktritts einen strengen Maßstab anzulegen. Die verspätete Vorstellung beim Gesundheitsamt sei vom Kläger zu vertreten, da die Beweislast für die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds beim Prüfling liege. Die vorgelegten Atteste enthielten außerdem keine Aussage, zu welcher Tageszeit die geschilderte Migräneattacke aufgetreten sein solle. Es sei unklar, ob die Beschwerden überhaupt schon früh morgens am 15. März 2016 bestanden hätten. Hätten die Beschwerden bereits morgens vorgelegen, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb Rücktrittserklärung und Vorstellung beim Amtsarzt erst einen Tag bzw. zwei Tage später erfolgt seien. Der Rücktritt sei nicht unverzüglich erklärt worden. Weiterhin schließe das amtsärztliche Attest weder aus, dass dem abermals geltend gemachten Migräneleiden eine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers zugrunde liege, noch würden Prüfungsängste und damit einhergehende psychosomatische Beschwerden verneint. Damit habe er die entsprechende Attestauflage nicht erfüllt. Auch aus diesem Grund sei das amtsärztliche Attest zur Glaubhaftmachung eines nochmaligen krankheitsbedingten wichtigen Rücktrittsgrunds im Sinne des § 19 Abs. 2 ÄAppO ungeeignet. Das nun erfolgte siebte Rücktrittsgesuch sowie die extrem lange Studienzeit von mittlerweile 19 Fachsemestern ließen vielmehr darauf schließen, dass es ihm bereits seit längerer Zeit nicht gelinge, diverse Belastungsfaktoren in Einklang mit seiner Prüfungsverpflichtung zu bringen. Damit müsse zwischenzeitlich von einer generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Das Migräneleiden sei zweifellos als Dauerleiden, also ein konstitutionelles Leiden, zu werten, welches seit mindestens vier Jahren eine andauernde Einschränkung der Prüfungsfähigkeit nach sich ziehe.

Am 10. Mai 2016 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe am 15. März 2016 unter erheblichen Sehstörungen und Schmerzen gelitten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Prüfung anzutreten. Stattdessen habe er sich wegen der erheblichen Schmerzen und des Sehverlustes zur akuten Notfallbehandlung zum nächstgelegenen Facharzt für Neurologie begeben. Erst am 16. März 2016 sei der Kläger gesundheitlich dazu in der Lage gewesen, notwendige Mitwirkungspflichten zu erfüllen und seine Rücktrittsmitteilung schriftlich zu übermitteln. Erst am 17. März 2016 sei es dem Kläger wieder möglich gewesen, sein Bett und seine Wohnung zu verlassen, er habe sich direkt zum Gesundheitsamt begeben. Zu Beginn der Untersuchung habe er dem Amtsarzt das Schreiben des Prüfungsamts vom 11. April 2014 mit der Attestauflage vorgelegt und diesen um entsprechende Stellungnahme gebeten. Zudem habe er dem Amtsarzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Neurologen vom 15. März 2016 vorgelegt. Die ärztliche Bescheinigung des Neurologen habe der Kläger am 18. März 2016 erhalten und vereinbarungsgemäß dem Amtsarzt zugeleitet. Die Atteste des Neurologen und des Amtsarztes habe der Kläger am 18. März 2016 beim Prüfungsamt eingereicht. Der Kläger habe zu dem ihm ersten möglichen Zeitpunkt am 16. März 2016 die Säumnis angezeigt und die ärztlichen Zeugnisse unverzüglich nach Erhalt eingereicht. Sollte das amtsärztliche Attest nicht den Anforderungen des Prüfungsamts genügen, so könne dies nicht dem Kläger angelastet werden. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass er alles ihm Mögliche unternommen hätte, um auf eine entsprechende Stellungnahme des Amtsarztes hinzuwirken. Ein mehrfacher Rücktritt wegen desselben „Dauerleidens“ könne hier nicht unterstellt werden. Der Kläger sei in den letzten drei Jahren wegen drei verschiedener Krankheiten von seinen Prüfungen zurückgetreten. Zudem habe er mehrere Prüfungen abgelegt. Die beim Kläger vorliegende Disposition, an Migräneattacken zu erkranken, welche in den letzten drei Jahren ein einziges Mal zu einer Prüfungsunfähigkeit geführt habe, stelle in keiner Weise ein „Dauerleiden“ dar, das als persönlichkeitsprägende Eigenschaft der Leistungsfähigkeit des Klägers anzusehen sei. Ein wichtiger Grund für die Säumnis aus gesundheitlichen Gründen sei gegeben.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid vom 12. April 2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Säumnis des Klägers vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 aus wichtigem Grund zu genehmigen und das Prüfungsverfahren fortzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Tatbestand des Vorliegens eines Dauerleidens werde als erfüllt angesehen. Bei den mehrmals erfolgten Rücktritten sei dreimal die Diagnose „Migräne“ als Grund benannt worden. Im fachärztlichen Attest vom 26. Juli 2012 sei ausgeführt, dass der Kläger sei Jahren an einer besonders schweren Form der Migräne leide. Im fachärztlichen Attest vom 20. August 2013 werde bestätigt, dass beim Kläger eine komplizierte Migräne seit dem 21. Lebensjahr bekannt sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2016 führte der Kläger ergänzend aus, er sei damals zwei bis drei Stunden in der Tiefgarage in seinem Auto geblieben und habe dann eine Freundin erreicht, die ihm die Anschrift eines fußläufig zu erreichenden Neurologen genannt habe. Die Kopfschmerzen, die nach dem Besuch beim Neurologen aufgetreten seien, hätten ihn so beeinträchtigt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an diesem Tag noch den Amtsarzt aufzusuchen. Aufgrund der mit der Aura einhergehenden Denkstörungen sei er auch nicht in der Lage gewesen, das Prüfungsamt zu benachrichtigen oder Dritte darum zu bitten. Der Klagepartei wurde die Gelegenheit zu einer Konkretisierung der ärztlichen Bescheinigung vom 18. März 2016 durch den damals behandelnden Arzt gegeben. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, auf weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

Der Kläger legte im Folgenden eine fachärztliche Stellungahme vom 22. November 2016 der Neurologin vor, bei der er sich wegen der Migräneerkrankung bis zu deren Pensionierung Dezember 2013 in Behandlung befunden hatte. Darin wird der Ablauf der schweren Migräneattacken geschildert, die beim Kläger vereinzelt aufträten. Zudem legte er einen Bericht des behandelnden Neurologen vom 29. November 2016 über die Vorstellung des Klägers am 15. März 2016 vor.

Der Beklagte erwiderte hierzu im Wesentlichen, die nach über acht Monaten getroffene Aussage des Neurologen liefere keinen einwandfreien Nachweis darüber, ob (auch) am 16. März 2016 ein wichtiger Säumnisgrund im Sinne von § 19 ÄAppO vorgelegen habe. Auch lägen offenbar keine labordiagnostischen Untersuchungsergebnisse vom 15. März 2016 vor, auf die hilfsweise zurückgegriffen hätte werden können. Streng formal sei für den 16. März 2016 eine Prüfungsfähigkeit nicht belegt. Ein amtsärztlicher Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit für den 15. und 16. März 2016 liege weiterhin nicht vor. Rückstritt und Vorstellung beim Amtsarzt seien auch unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung dargestellten Sachverhalts nicht unverzüglich erfolgt. Es sei weiterhin offen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger am 15. März 2016 vom Neurologen notfallmäßig untersucht worden sei. Der vom Kläger geschilderte Sachverhalt sei hinsichtlich des Hergangs am frühen Morgen des 15. März 2016 nicht mehr objektivierbar. Es sei insbesondere nicht erkennbar, weshalb es für den Kläger unmöglich oder unzumutbar gewesen sein solle, in unmittelbarem Anschluss an die Notfallbehandlung beim RGU vorstellig zu werden, geschweige denn den Rücktritt von der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt telefonisch zu erklären. Ob der Kläger jedoch im Anschluss an die Notfallbehandlung weder handlungsfähig noch transportfähig gewesen sei, und weshalb er nicht in der Lage gewesen sein solle, sich beispielsweise mit einem Taxi zur Untersuchung beim RGU fahren zu lassen, sei nicht hinreichend dargelegt. Gleiches gelte für die vermeintliche Unfähigkeit, das Prüfungsamt zu kontaktieren oder jemanden - wie in der Vergangenheit geschehen - hierzu zu beauftragen. Im Interesse der Chancengleichheit aller Prüflinge könne sich das Prüfungsamt bei der Anerkennung eines wichtigen krankheitsbedingten Grunds, der im Zeitpunkt der Prüfung vorliegen müsse, jedoch nur auf objektivierbare ärztliche Aussagen stützen, nicht aber auf bloße Mutmaßungen. Gerade deshalb wäre die rechtzeitige Vorstellung beim Amtsarzt notwendig gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände in diesem Fall (Studiendauer, Anzahl der bisherigen Rücktritte) sei das Prüfungsamt verpflichtet gewesen, das Vorliegen wichtiger Gründe i. S. d. §§ 18,19 ÄAppO streng zu prüfen und sicherzustellen, dass im Falle einer Rücktrittsgenehmigung - neben der geltend gemachten akuten Migräneattacke - auch üblicherweise mit Prüfungsängsten einhergehende psychosomatische Beschwerden und etwaige Dauererkrankungen (weiterhin) von amtsärztlicher Seite ausgeschlossen würden. Sofern man die Migräneattacke nicht lediglich isoliert betrachte, sei das Vorliegen einer dauerhaften, persönlichkeitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers bei Betrachtung der Gesamtumstände seines Studiums naheliegend, jedenfalls jedoch nicht mehr ausgeschlossen. Es habe in der Obliegenheit des Klägers gelegen, im Zuge der Glaubhaftmachung seines Rücktrittsgesuchs ein entsprechendes amtsärztliches Attest mit entsprechendem Nachdruck einzufordern. Die Beweislast eines wichtigen Grundes liege beim Prüfling. Die Attestauflage sei zulässig und notwendig gewesen, um sicherzustellen, dass ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund erfolge - ebenso wie die Feststellung, dass dem Rücktritt keine Prüfungsängste oder andere psychosomatische Beschwerden zugrunde gelegen hätten.

Von Seiten des Klägers wurde hierzu vorgetragen, labordiagnostische Untersuchungen seien bei einem schweren Migräneanfall nicht von medizinischer Relevanz, da es keine Laborparameter gebe, die bei Migräne pathognomonisch seien. Die vom Notfall behandelnden Facharzt vorgenommenen Untersuchungen hätten am 15. März 2016 allein dem Ausschluss einer lebensbedrohlichen Erkrankung (intrazerebralen Blutung) gedient, da der Kläger auf die Einnahme von gerinnungshemmenden Medikamenten angewiesen sei und die Symptomatik daran habe denken lassen. Für den ersten Prüfungstag sei die Prüfungsunfähigkeit belegt. Von der Prüfungsunfähigkeit des Klägers auch am zweiten Prüfungstag sei der Facharzt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überzeugt. Für die Prüfungsunfähigkeit spreche auch die Stellungnahme der den Kläger damals behandelnden Fachärztin. Letztendlich sei die Prüfungsunfähigkeit des Klägers auch am zweiten Prüfungstag zusätzlich durch die Feststellungen des untersuchenden Amtsarztes belegt. Der Kläger habe unverzüglich nach Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen die bestehende Prüfungsunfähigkeit bei dem nächstgelegenen Facharzt abklären lassen. Auch die Mitteilung an das Prüfungsamt sei zum frühesten, für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen möglichen Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger habe sich auch um die Beachtung der Attestauflage bemüht. Durch den Amtsarzt sei in einem über einstündigen Gespräch durch zahlreiche Fragen der Sachverhalt abgeklärt worden. Da der Amtsarzt im Rahmen der Befragung kein Dauerleiden habe feststellen können, müsse davon ausgegangen werden, dass ein solches nicht vorgelegen habe. Durch das Einlesen der Versicherungskarte beim Arzt sei der Zeitpunkt der Untersuchung festgehalten und nachweisbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Prüfungsamts Medizin der LMU vom 12. April 2016 seine Säumnis vom schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 aus wichtigem Grund genehmigt und das Prüfungsverfahren fortgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat einen wichtigen Grund für sein Versäumnis des Prüfungstermins für die zweite Wiederholung des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 15. und 16. März 2016 im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO geltend gemacht. Ein Rücktritt setzt regelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraus, nicht (weiter) an der Prüfung teilzunehmen oder die bereits abgeleistete Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Die Säumnis hingegen bedeutet die tatsächliche Nichtteilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil, ohne dass der Prüfling zuvor den Rücktritt erklärt hat oder erklären kann. Dem Kläger ging es mit seinem Schreiben vom 16. März 2016 um die Mitteilung, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen der Prüfung an den beiden Prüfungstagen tatsächlich nicht hatte unterziehen können.

Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, so hat er den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil nicht bestanden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für dieses Verhalten des Prüflings vor. In diesem Fall gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht unternommen (vgl. § 19 Abs. 1 ÄAppO). Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄAppO gilt entsprechend (vgl. § 19 Abs. 2 ÄAppO). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO hat ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurücktritt, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO).

Für die Säumnis des Klägers lag ein wichtiger Grund im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vor. Nach Überzeugung des Gerichts war der Kläger an beiden Prüfungstagen wegen einer akuten schweren Migräneattacke nicht prüfungsfähig.

Der Umstand, dass der Kläger bereits seit Jahren an einer schweren Migräne leidet, war bereits durch ärztliche bzw. fachärztliche Atteste vom 26. Juli 2012 und vom 20. August 2013 belegt worden. Dies wird von Seiten des Beklagten auch nicht bestritten. Zuletzt führte die den Kläger bis zu ihrer Pensionierung im Dezember 2013 behandelnde Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2016 hierzu nochmals konkret aus, dass der Kläger seit seinem ca. 20. Lebensjahr an einer „Migräne accompagnée“, einer sogenannten komplizierten Migräne (ICD 10 G 43.3) leide.

Das Gericht sieht es auch als hinreichend belegt an, dass der Kläger am Morgen des 15. März 2017 eine anhaltende schwere Migräneattacke erlitt, mit der Folge, dass er an beiden Prüfungstagen nicht prüfungsfähig war.

Wie in der fachärztlichen Stellungnahme vom 22. November 2016 weiter ausgeführt wurde, manifestiert sich die diagnostizierte Erkrankung bei dem Kläger vereinzelt in schweren Migräneattacken mit folgendem Ablauf: Im Rahmen einer prolongierten Auraphase komme es zu neurologischen Ausfällen von ein bis drei Stunden und darauffolgenden massiven, langanhaltenden Schmerzattacken. An neurologischen Ausfällen hätten sich häufig Sehstörungen in Form eines Bildzerfalls mit Fortifikationen, aber auch passagere Gesichtsfeldeinschränkungen gefunden. Die Attacken hätten einen schweren Krankheitscharakter und ermöglichten keinerlei Tätigkeiten, da auch die „konitiven Funktionen“ eingeschränkt seien. Der Migränekopfschmerz könne bis 72 Stunden anhalten. Der Patient müsse sich in einen abgedunkelten Raum zurückziehen. Der Facharzt für Neurologie, bei dem sich der Kläger notfallmäßig am 15. März 2016 in Behandlung begeben hatte, hatte laut der Ärztlichen Bescheinigung vom 18. März 2016 festgestellt, dass der Kläger aufgrund der Migräneattacke mit begleitenden Sehstörungen und Konzentrationsstörungen am 15. März 2016 nicht prüfungsfähig war. Zuletzt hat der Kläger noch einen ausführlicheren Bericht des Facharztes vom 29. November 2016 über seine Vorstellung bei diesem am 15. März 2016 vorgelegt. Zur Anamnese führt der Facharzt darin aus, der Kläger habe sich am 15. März 2016 notfallmäßig in seiner Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch sei zu erfahren gewesen, dass der Kläger am Morgen wegen massiver Sehstörungen, Schwindel, Übelkeit und kognitiven Beeinträchtigungen über längere Zeit in der Tiefgarage im Auto habe verbleiben müssen, da er nicht mehr habe laufen können. Eine Migräneerkrankung sei bekannt. Eine schwere und langanhaltende Auraphase habe er schon länger nicht mehr gehabt. Die Sehstörungen seien anhaltend. Aufgrund eines Beckenvenenstents sei er antikoaguliert und mache sich Sorgen wegen einer möglichen Hirnblutung. Zum Untersuchungsergebnis wurde weiter ausgeführt, es hätten sich in der neurologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine Hirnblutung gefunden. Ein Verschluss der intra- sowie extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße habe durch eine sonographische Untersuchung ausgeschlossen werden können. Es hätten sich jedoch Beeinträchtigungen in Form von Sehstörungen, Skotome sowie Fortifikationen, eine für die Migräne mit Aura (ICD 10 G 43.1) typische Symptomatik mit neurologischen Reiz- und Ausfallerscheinungen gefunden. Der formale Gedankengang sei erschwert und verlangsamt gewesen im Sinne eines neuropsychologischen Defizits. In der Beurteilung sei der Kläger durch diese krankhafte Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen, an der Physikumsprüfung am 15. März 2016 ordnungsgemäß teilzunehmen. Dies gelte sicherlich auch für den 16. März 2016 (2. Prüfungstag) aufgrund der sich anschließenden Kopfschmerzphase mit teilweise vernichtenden Kopfschmerzen und anschließender Schlafphase. Der Kläger selbst hat in seiner schriftlichen Dokumentation im Rahmen des Klageverfahrens angegeben, die Kopfschmerzen hätten sich nach dem Arztbesuch so massiv verstärkt, dass er sich ins Bett habe legen müssen. Erst am 16. März 2016 sei es zu einer leichten Besserung der Symptomatik gekommen, so dass er dann, um die Unverzüglichkeit zu wahren, den „Rücktritt“ angezeigt habe. Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 17. März 2016 wurden noch ein leichter Kopfschmerz sowie eine erhöhte Blendempfindlichkeit festgestellt. Zwar konnte von dort eine zur Prüfungsunfähigkeit führende Symptomatik rückwirkend weder festgestellt noch ausgeschlossen werden, es wurde jedoch festgestellt, dass durch das vorgelegte Attest (vom 18. März 2016 über die fachärztliche Untersuchung am 15. März 2016) Gesundheitsstörungen belegt seien, die eine Prüfungsunfähigkeit für den 15. März 2016 wahrscheinlich erscheinen ließen.

Zwar hat sich der Kläger am 16. März 2016 keiner weiteren ärztlichen Untersuchung unterzogen. In Anbetracht des ärztlich geschilderten typischen Verlaufs einer schweren Migräneattacke (langanhaltende Schmerzattacken mit schwerem Krankheitscharakter, die keinerlei Tätigkeiten ermöglichen sowie auch Einschränkung der „konitiven Funktionen“) ist der Vortrag des Klägers plausibel, dass er gesundheitlich hierzu nicht in der Lage war. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vortrag des Klägers nicht zutreffend wäre. Wenn er demnach gesundheitlich nicht dazu in der Lage war, sich am 16. März 2016 einer ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchung (zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit) zu unterziehen, war es ihm auch nicht möglich bzw. jedenfalls nicht zumutbar, ein entsprechendes ärztliches bzw. amtsärztliches Attest einzuholen, so dass ein solcher Nachweis von ihm auch nicht verlangt werden kann. Eine nachträgliche Feststellung der Prüfungsunfähigkeit war bereits am 17. März 2016 nicht mehr möglich, wie sich aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis über die Untersuchung des Klägers an diesem Tag ergibt. Ein Abklingen der Symptome der Migräneattacke bis zu diesem Zeitpunkt war auch nach der fachärztlichen Schilderung eines typischen Verlaufs plausibel.

Dementsprechend kann dem Kläger auch eine „verspätete Vorstellung“ bei dem Gesundheitsamt nicht entgegengehalten werden. Eine aktuelle, zur Prüfungsunfähigkeit führende Symptomatik war am 17. März 2016 nicht mehr feststellbar. Der Kläger hat zwar formal damit der entsprechenden Auflage bezüglich der Vorlage eines amtsärztlichen Attests nicht genügt, er hat diesbezüglich jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass er zu einer früheren Vorstellung im Gesundheitsamt aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war. Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger auch der Attestauflage unverzüglich nachgekommen war. Bei abklingenden Krankheitserscheinungen ist dabei Folgendes zu berücksichtigen: Hat zum Beispiel der (private) Notarzt unmittelbare Eindrücke festgehalten, so kann die spätere Untersuchung durch den Amtsarzt, bei der die Krankheitsbescheinigungen möglicherweise bereits abgeklungen sind, weniger beweiskräftig sein als die ursprüngliche Bekundung des Notarztes, die der Amtsarzt sodann nur noch auf ihre Plausibilität begutachten kann. Dies darf aber nicht zulasten des Prüflings gehen, der sich in der für ihn zumutbaren Weise um den Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit bemüht hat. Im Übrigen reicht es grundsätzlich aus, wenn der Amtsarzt feststellt, dass die ihm vorliegenden Angaben über die (abgeklungenen) Beschwerden nach dem gegenwärtigen Befund glaubhaft sind. Kann der Amtsarzt die privatärztliche Diagnose zwar nicht durch einen immer noch gegenwärtigen („Rest“-) Befund hinreichend stützen, aber deren Richtigkeit auch nicht in Frage stellen, müssen die privatärztlichen Erkenntnisse ergänzend herangezogen werden, wenn die Verzögerung der Begutachtung durch den Amtsarzt dem Prüfling nicht angelastet werden kann (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 281; vgl. auch BayVGH, U. v. 1.4.1992 - 7 B 91.3037 - juris Rn. 29, wonach es grundsätzlich ausreichend ist, wenn der Amtsarzt feststellt, dass die Angaben des Prüflings nach dem gegenwärtigen Befund glaubhaft sind, wenn während der akuten Phase der Erkrankung ein amtsärztliches Attest nicht erlangt werden kann). Auch in den formblattmäßigen Hinweisen des Prüfungsamts zu den Mindestanforderungen an ein (amts-)ärztliches Attest wird im Übrigen ausgeführt, dass die Untersuchung „grundsätzlich am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt sein soll“, so dass es auch demzufolge zu Ausnahmen hiervon kommen kann.

Auch die „Rücktrittserklärung“ des Klägers bzw. die Geltendmachung eines wichtigen Grunds für die Säumnis gegenüber dem Prüfungsamt ist angesichts des Krankheitsverlaufs nicht verspätet erfolgt.

Säumnisgründe sind dem Prüfungsamt vom Prüfling unverzüglich mitzuteilen (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO). Eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung hat regelmäßig zur Folge, dass es für den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil auch dann bei dem „Nichtbestehen“ des Prüfungsabschnitts oder Prüfungsteil bleibt, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1998 - 6 C 12/98 - juris) gilt es allerdings hier in besonderer Weise zu beachten, dass die Sanktion des ggf. endgültigen Verlustes der Prüfungschance nicht außer Verhältnis zu dem mit der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung verfolgten legitimen Ziel der Wahrung der Chancengleichheit steht. Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Hieraus ergeben sich insbesondere im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung durch Verletzung der prüfungsverfahrensrechtlichen Nebenpflicht zur unverzüglichen Mitteilung eines Säumnisgrundes Schranken. Hat die Verletzung einer solchen Pflicht nämlich zur Folge, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, so wird sie letztlich ebenfalls zu einer die Freiheit der Berufswahl begrenzenden „Prüfungsschranke“. Insoweit gelten vergleichbar die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für das materielle Prüfungsverfahren entwickelt hat. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein. Sie müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Die Leistungen, die in einer solchen Prüfung gefordert werden, und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen somit einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf zudem nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein. Darüber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens. Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken (BVerwG, U. v. 13.5.1998 - 6 C 12/98 - juris Rn. 17 f.).

Diese Grundsätze sind auf die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Mitteilung von Gründen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO übertragbar. Die Mitwirkungspflicht des Prüflings dient dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Allein dieser, das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz rechtfertigt die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung, nämlich den ggf. endgültigen Verlust einer Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein. Deshalb muss die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarerweise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamtes sich auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn sie im Sinne eines „Verschuldens gegen sich selbst“ vorwerfbar ist. „Unverzüglich“ in diesem Sinne bedeutet - wie sonst auch (vgl. § 121 BGB) - „ohne schuldhaftes Zögern". Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung von Säumnisgründen hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG, U. v. 13.5.1998 - 6 C 12/98 - juris Rn. 19 f.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze und der oben erfolgten Darlegungen war die Mitteilung der Säumnisgründe durch den Kläger gegenüber dem Prüfungsamt am Nachmittag des 16. März 2016 zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Kläger hätte zumutbarerweise erwartet werden können. Das Gericht sieht es als hinreichend belegt an, dass der Kläger aufgrund des schweren Krankheitsverlaufs und den damit verbundenen Beeinträchtigungen hierzu nicht bereits früher in der Lage war.

Der Anerkennung des Vorliegens eines wichtigen Grunds im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die Attestauflage zum Vorliegen eines „Dauerleidens“ und des Ausschlusses von Prüfungsängsten nicht erfüllt hat bzw. die hierzu geforderten Aussagen in dem ihm ausgestellten Gesundheitszeugnis des Amtsarztes nicht enthalten waren. Eine - wie das Prüfungsamt im streitgegenständlichen Bescheid ausführt - seit mindestens vier Jahren andauernde Einschränkung der Prüfungsfähigkeit infolge des Migräneleidens lässt sich nicht feststellen.

Das sogenannte Dauerleiden bestimmt als persönlichkeitsbedingtes Merkmal im Unterschied zu den sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen die normale Leistungsfähigkeit des Prüflings und muss daher in das Prüfungsergebnis miteinfließen (vgl. BVerwG, B. v. 13.12.1985 - 7 B 210/85 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 4.10.2007 - 7 ZB 07.2097 - juris Rn. 16). Maßgebend ist die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome (vgl. BayVGH, B. v. 4.10.2007 - 7 ZB 07.2097 - juris Rn. 17).

Die Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome aufgrund der Migräneerkrankung kann im Fall des Klägers jedoch nicht festgestellt werden. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens von Prüfungsängsten. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Auferlegung einer entsprechenden Attestvorlage in dem Bescheid vom 11. April 2014 war der Kläger wiederholt aus unterschiedlichen gesundheitlichen Gründen (Migräneerkrankung, schwere Gastroenteritis, Migräneerkrankung, schwere depressive Episode) den Prüfungen ferngeblieben (zuletzt am 21. Februar 2014). Danach nahm der Kläger jedoch im Sommersemester 2014 sowie im Wintersemester 2014/2015 in Folge an insgesamt drei Prüfungen (schriftlicher Teil mit Wiederholung sowie mündlicher Teil) teil, ohne dabei Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Der darauf folgende „Prüfungsrücktritt“ erfolgte nachweislich wegen einer akuten lebensbedrohlichen Erkrankung mit mehrtägigem Krankenhausaufenthalt und stand in keinerlei Zusammenhang mit einer Migräneattacke. Wie der Kläger vorgetragen hat (vgl. fachärztliches Attest vom 29. November 2016), hatte er eine schwere und langanhaltende Auraphase schon länger nicht mehr gehabt. Die letzte Migräneattacke im Zusammenhang mit einem Prüfungsrücktritt war am 20. August 2013 erfolgt. Auch nach der Stellungnahme der den Kläger früher behandelnden Neurologin manifestiert sich der Erkrankung (nur) vereinzelt in schweren Migräneattacken. Die geforderte Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome ist daher nicht gegeben.

Demnach kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger die entsprechende Attestauflage formal nicht eingehalten hat. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sogenannten Dauerleidens oder Prüfungsängsten jedenfalls zum Zeitpunkt des erneuten Erlasses der entsprechenden Auflage zum 26. Januar 2016 nicht mehr bestanden, so dass es für die erneute Auferlegung einer entsprechenden Attestpflicht an der notwendigen Erforderlichkeit gefehlt haben dürfte. Hinreichende Anhaltspunkte für eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Migräneerkrankung oder Prüfungsängsten lagen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Allein aus der langen Studiendauer und der Anzahl der Prüfungsrücktritte kann ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände, die jeweils zu den Rücktritten geführt hatten, und der tatsächlich absolvierten Prüfungen nicht auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Dauerleidens geschlossen werden. Unabhängig davon hat der Kläger - ohne dass dies von der Beklagten bestritten wurde - geltend gemacht, dass er sich um die Erfüllung der entsprechenden Auflage bemüht hat und das entsprechende Schreiben mit der Attestauflage dem Amtsarzt vorgelegt hat. Ein Hinweis des Prüfungsamts auf das Fehlen der entsprechenden Ausführungen bzw. Aufforderung zur Nachreichung ist nicht erfolgt, so dass der Kläger auch davon ausgehen durfte, dass er das ihm Mögliche zur Erfüllung der Auflage getan hatte. Zudem dient die Auflage dem Zweck sicherzustellen, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vorliegt bzw. im Interesse des beweislastpflichtigen Prüflings einen zeitnahen Nachweis hierüber zu erhalten. Sofern jedoch - wie hier - aufgrund der fachärztlich festgestellten Krankheitssymptomatik des konkreten Migräneleidens des Klägers sowie des sonstigen Sachverhalts (mehrfache Ablegung von Prüfungen in Folge) eine Dauerhaftigkeit der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Krankheitssymptome nicht festgestellt werden kann, wäre das Bestehen auf der formalen Einhaltung der Auflage schwerlich mit den auch hier zu beachtenden Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG- i. V. m. Nr. 36.1 Streitwertkatalog 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.