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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Erstattungsfähige Aufwendungen

Zeitreise: 26.02.2025

(1) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind 1. Renten aus eigener Versicherung, 2. Renten wegen Todes, einschließlich der Zuschläge bei Waisenrenten, 3. Zusatzleistungen nach den §§ 106 und 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 4. der Teil des Beitrags zur Krankenversicherung, den nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Deutsche Rentenversicherung Bund zu tragen hat, 4a. (weggefallen) 5. Rententeilbeträge aus Renten nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes, 6. (weggefallen) 7. Leistungen, die nach § 307b Abs. 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes besitzgeschützt sind, 8. Leistungen zur Teilhabe.

(2) Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sind die Zahlbeträge von Leistungen nach den §§ 9 und 11 dieses Gesetzes.

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