Mit Direktinvestments in Edelhölzer in Osteuropa sollten die Anleger der Lignum Sachwert Edelholz AG Vermögen aufbauen oder mehren können. Daraus ist bekanntlich nichts geworden. Die Gesellschaft ist insolvent. Auch im Insolvenzverfahren können die Anleger kaum darauf hoffen, ihre Verluste ausgleichen zu können.

Forderungen zur Insolvenztabelle können die Anleger noch bis zum 1. April anmelden. Ob sie aber von ihrem Geld etwas wiedersehen oder sogar komplett leer ausgehen werden, ist ungewiss. Als Problem dürfte sich darstellen, dass die Eigentumsverhältnisse an den Bäumen nicht geklärt sind, sodass sich auch keine Erlöse aus dem Verkauf der Bäume erzielen lassen. Selbst wenn im Insolvenzverfahren etwas für die Anleger abfallen sollte, dürfte damit lediglich ein geringer Teil der Verluste kompensiert werden können. Insgesamt haben rund 5000 Anleger ca. 65 Millionen Euro investiert. Das Geld dürfte zum größten Teil verloren sein, wenn die Anleger keine rechtlichen Schritte ergreifen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Auch wenn die Aussichten auf eine Insolvenzquote nur gering sind, sollten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Denn nur angemeldete Forderungen können überhaupt im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

Darüber hinaus bietet es sich an, weitere rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht auf dem Schaden sitzenzubleiben. Bekanntlich hatte die Finanzaufsicht BaFin der Lignum Sachwert Edelholz AG den Vertrieb der Vermögensanlagen „Nobilis Rent“, „Nobilis Priva“ und „Nobilis Vita“ untersagt, weil sie nicht die erforderlichen Emissionsprospekte vorgelegt hatte. Kurz darauf folgte der Insolvenzantrag.

 

Der BaFin nun den „schwarzen Peter“ zuzuschieben, ist aber falsch. Vielmehr stellt sich die Frage, warum die Lignum Sachwert Edelholz AG die Emissionsprospekte nicht vorgelegt hat. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Aussichten der Anleger auf Renditen nie so rosig waren, wie das Unternehmen sie dargestellt hat. Die Anleger hätten in den Prospekten auch über die Renditeerwartungen und Risiken aufgeklärt werden müssen und hätten sich dann eventuell nicht mehr zu ihrer Investition entschlossen. Eine Aufklärungspflicht trifft aber auch die Anlageberater und Anlagevermittler. Auch sie hätten die Risiken aufzeigen müssen und die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Dass die Lignum Sachwert Edelholz AG keine Emissionsprospekte vorgelegt hat, hätte die Berater und Vermittler stutzig werden lassen und zu einer intensiven Prüfung der Vermögensanlagen veranlassen müssen.

 

Daher kann geprüft werden, ob Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen aber auch gegen die Anlageberater und Vermittler geltend gemacht werden können.

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