Die German Pellets Genussrechte GmbH hat die German Pellets Genussrechte 2010/2015 emittiert. Nach Unternehmensangaben haben mehr als 3000 Anleger rund 42 Millionen Euro in die Genussrechte investiert. Ihr Geld könnte ebenso verbrannt sein wie das der Anleihe-Anleger der Muttergesellschaft German Pellets GmbH.

Über beide Gesellschaften wurde inzwischen das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet und die Gläubigerversammlungen einberufen. Während die Versammlungen für die Gläubiger der drei Unternehmensanleihen vom 5. bis 7. Juli stattfinden, sind die Gläubiger der Genussrechte 2010/15 erst am 6. September an der Reihe. Ihre Forderungen können sie bis zum 12. Juli beim Insolvenzverwalter anmelden. Allerdings gelten Genussrechte im Insolvenzverfahren als nachrangige Forderungen, so dass zuerst die Ansprüche aller anderen Gläubiger befriedigt werden.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Grundsätzlich gelten Genussrechte im Insolvenzverfahren als nachrangige Forderungen. Allerdings besteht auch die Hoffnung, dass die Genussrechte erstrangig behandelt werden, wenn sich z.B. die Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft erhärten sollten. Daher sollten auch die Genussrechte-Inhaber nicht auf die Anmeldung ihrer Forderungen verzichten. Die Hoffnung, dass ihre Forderungen in einem Insolvenzverfahren voll befriedigt werden, ist allerdings gering. Daher sollten auch weitere rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden, um die drohenden finanziellen Verluste abzuwenden.

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

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aa) Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts - wie ausgeführt - nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Eine gerichtliche Stimmrechtsentscheidung war schon nach der ausdrücklichen Vorgängerregelung in § 95 Abs. 3 KO unanfechtbar. Dadurch sollte der Gläubigerschaft eine alsbaldige und nachträglich nicht mehr in Frage zu stellende Beschlussfähigkeit gesichert werden (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO § 77 Rn. 18). Die Insolvenzordnung hat dies inhaltlich übernommen. Sie erreicht dasselbe Ziel dadurch, dass in § 77 InsO, auf den § 237 Abs. 1 Satz 1 InsO für die Abstimmung über die Annahme des Plans verweist, keine Anfechtbarkeit vorgesehen ist. Gewisse Abmilderungen liegen darin, dass § 77 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Abänderungsmöglichkeit anerkennt und der Richter nach § 18 Abs. 3 RPflG die Stimmrechtsfestsetzung durch den Rechtspfleger auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unter näher geregelten Voraussetzungen korrigieren, das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen kann (vgl. Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18 f; MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. §§ 237, 238 Rn. 27). Die Entscheidung des Richters ist jedoch abschließend. Schon das Landgericht kann somit mit Fragen der Stimmrechtsfestsetzung nicht befasst werden. Dies entspricht gesicherter Rechtsauffassung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 138/06, NZI 2007, 723, 724 Rn. 10; Jaeger/Gerhardt, aaO § 77 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 77 Rn. 28; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO §§ 237, 238 Rn. 26; FKInsO /Kind, 4. Aufl. § 77 Rn. 22; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 77 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Preß, 2. Aufl. § 77 Rn. 18), die auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG ZIP 2004, 1762, 1763 f). Wenn der Rechtsweg nicht erschöpft gewesen wäre, wäre die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen worden.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 85/10
vom
30. September 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Pape
am 30. September 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. März 2010 wird auf Kosten der Treuhänderin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 €.

Gründe:


1
Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Auch hat das Beschwerdegericht die Begründung für die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht ausgetauscht.
2
1. Die Auffassung der Treuhänderin, zur Abrechnung im eröffneten Verfahren nicht mehr verpflichtet zu sein, weil sich das Verfahren schon in der Wohlverhaltensphase befinde und eine Rechnungslegung deshalb erst am En- de dieses Verfahrensabschnitts verlangt werden könne, ist verfehlt. Das eröffnete Verfahren dauert noch an. Die Treuhänderin unterliegt gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 58 Abs. 1 InsO weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts.
3
a) Die gerichtliche Aufsicht endet grundsätzlich - sofern nicht der Verwalter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder über die Aufhebung des Verfahrens hinaus weitere Pflichten zu erfüllen hat - erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. § 58 Rn. 28). Beendet ist das Insolvenzverfahren erst, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist und das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschlossen hat (§ 200 Abs. 1 InsO). Erst dann erlangt der Schuldner die Verfügungsbefugnis wieder und der Beschlag endet (Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 200 Rn. 5). Die Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgt zeitlich vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 291 Rn. 17; Uhlenbruck /Vallender, aaO § 291 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 291 Rn. 32). Entsprechend regelt § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO, dass das Insolvenzverfahren erst nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird. Solange das Verfahren nicht aufgehoben ist, beginnt die Wohlverhaltensphase nicht zu laufen. Neuerwerb, den der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt, fällt nach den §§ 35, 36 InsO auch dann noch in die Masse, wenn bereits die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, ZIP 2010, 1610 Rn. 4).
4
b) Hier ist eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 200 Abs. 1 InsO wegen der noch ausstehenden Schlussverteilung bisher nicht erfolgt. Die Treuhänderin unterliegt deshalb weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts gemäß § 58 Abs. 1 InsO. Ihre Weigerung, eine vollständige Abrechnung des Kon- tos bezogen auf den 24. April 2008 vorzulegen, stellt eine schuldhafte Missachtung der Aufsichtsbefugnisse des Insolvenzgerichts dar. Zwar hat das Insolvenzgericht im Anschluss an den Termin am 24. April 2008 der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt und die Treuhänderin für die Wohlverhaltensphase bestimmt. Dies ändert nach obigen Grundsätzen aber nichts an der Tatsache , dass das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Alle pfändbaren Einkünfte der Schuldnerin, die die Treuhänderin vereinnahmt hat, sind noch Bestandteil der Insolvenzmasse. Ein Wechsel der Begründung der Zwangsgeldfestsetzung , die einer erneuten vorherigen Androhung bedurft hätte, liegt deshalb - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Die Treuhänderin muss weiter über die Einnahmen im eröffneten Verfahren Auskunft erteilen.
5
2. Die mit Beschluss vom 26. November 2007 erteilte Zustimmung des Gerichts zur Schlussverteilung steht der am 24. April 2008 erfolgten Anordnung der Rechnungslegung entgegen der Ansicht der Treuhänderin ebenfalls nicht entgegen. Die Zustimmung war auf die Schlussrechnung vom 20. November 2007 bezogen, die für die Gläubiger eine "Nullquote" vorsah. Dieser Schlussrechnung hat die Treuhänderin selbst die Grundlage entzogen, indem sie im Schlusstermin am 24. April 2008 angegeben hat, es sei inzwischen aufgrund monatlicher Zuflüsse ein Massebestand von mindestens 2.700,00 € vorhanden. Per 31. März 2008 wies das für die Schuldnerin geführte Sonderkonto indes lediglich ein Guthaben von 59,70 € aus. Es drängte sich deshalb die Frage nach dem Verbleib der Masse auf.
6
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, Entscheidung vom 14.12.2009 - 10 IK 313/05 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.03.2010 - 6 T 14/10 -

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.

(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.