Vorstand: Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen Personalabbaus kann unwirksam sein
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Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen seine Abberufung gewandt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Das in erster Instanz zuständige Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt, verneinte aber den Weiterbeschäftigungsanspruch (den das OLG nicht mehr zu prüfen hatte).
Die von der Bank eingelegte Berufung wies das OLG im Wesentlichen zurück. Zur Begründung führt es aus: Zwar könne der Kläger nicht – wie das Landgericht meine – die Feststellung der Nichtigkeit der Abberufungserklärung verlangen. Der zugrunde liegende Aufsichtsratsbeschluss weise nämlich keine formellen Mängel auf. Gerechtfertigt sei aber das Begehren des Klägers, den Widerruf seiner Bestellung selbst für unwirksam zu erklären. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds könne nämlich nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher sei gegeben, wenn die weitere Tätigkeit des Vorstandsmitglieds bis zum Ende seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar wäre. Dies sei hier nicht der Fall. So habe die Bank keine tatsächlichen Schwierigkeiten bei der bisherigen Willensbildung im Vorstand vorgetragen, die es unzumutbar erscheinen ließen, die Reduzierung des Vorstands erst mit Ablauf der Amtszeit des Klägers vorzunehmen. Die Abberufung sei nicht schon dann zulässig, wenn sie für die Bank vorteilhaft sei. Vielmehr müsse es ihr unzumutbar sein, die bisherige Zusammensetzung des Vorstands selbst beizubehalten.
Auch das Personalabbaukonzept der Bank erfordere keine Abberufung bereits mit Ende des Jahres 2013. Strategie des Konzepts sei eine Personalreduzierung bis zum 31.12.2016. Da die Bestellung des Klägers nur bis Mai 2017 erfolgt sei, hätte das Abwarten des ordentlichen Endes der Amtszeit die Zielvorgabe des Konzepts nur geringfügig überschritten. Zudem sei nicht erkennbar, dass die Bank in den Augen der gekündigten und im Unternehmen verbleibenden Mitarbeiter oder der Öffentlichkeit erheblich besser dastünde, wenn sie den Kläger abberufe, aber noch bis zu zwei Jahren vergüten müsse, als wenn sie seine Bestellung nach Ablauf der Amtszeit nicht mehr verlängere, für die bis dahin zu zahlende Vergütung aber seine Arbeitskraft als Gegenleistung erhalte.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.2.2015, (Az.: 5 U 111/14).
Gründe
Die Parteien streiten um die Abberufung des Klägers aus dem Vorstand der beklagten Aktiengesellschaft. Der Kläger hat erstinstanzlich die Feststellung der Nichtigkeit seiner Abberufung begehrt und einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht. Hilfsweise zu dem Feststellungsantrag hat er beantragt, die Abberufung für unwirksam zu erklären. Hinsichtlich des Sachverhaltes und der genauen Fassung der erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend wird für den jeweiligen Inhalt auf die Neufassung des Anstellungsvertrags des Klägers vom 12.08.2011, Anlage K2, die Satzung der Beklagten, Anlage B13, sowie das Schreiben des Klägers vom 08.10.2013, Anlage B6, Bezug genommen. Im Vermittlungsverfahren nach § 31III, V MitbestG fasste der Ausschuss einstimmig den folgenden Beschluss:
„Der Vermittlungsausschuss stellt fest, dass die Beratungen endgültig ohne Ergebnis bleiben. Er enthält sich daher eines eigenen Kompromissvorschlags und beendet das Vermittlungsverfahren.“
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Klage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags abgewiesen. Gegen ersteres richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2014, Az. 3-05 O 8/14, abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat sie im Wesentlichen keinen Erfolg. Zwar ist der Hauptantrag des Klägers abzuweisen, doch ist auf den Hilfsantrag auszusprechen, dass die Abberufungserklärung für unwirksam erklärt wird. Dabei sind die Anträge des Klägers dahin auszulegen, dass mit „der Abberufung“ nicht der Beschluss des Aufsichtsrates, sondern die im Namen des Aufsichtsrats durch seinen Vorsitzenden abgegebene Abberufungserklärung gemeint ist. Denn diese ist Gegenstand der Regelung des § 84 III AktG, wobei allerdings ein wirksamer Widerruf der Bestellung einen Aufsichtsratsbeschluss voraussetzt , so dass die so verstandenen Anträge alle vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe abdecken.
Die Klage ist abzuweisen, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit der Abberufungserklärung begehrt. Die Feststellungsklage setzt einen der Wirksamkeit entgegenstehenden formellen Mangel der Erklärung voraus, wie insbesondere das Fehlen eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses oder fehlende Vertretungsmacht des Erklärenden, wohingegen das zur Unwirksamkeit der Abberufungserklärung führende Fehlen eines wichtigen Grundes im Wege der - im Streitfall hilfsweise erhobenen - Gestaltungsklage geltend zu machen ist.
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Aufsichtsratsbeschlusses bestehen nicht. Insbesondere sind die Regeln des § 31 MitbestG eingehalten worden. § 31V, IV MitbestG findet auch dann Anwendung, wenn die Abberufung im ersten Wahlgang zwar keine Mehrheit gefunden, aber auch nicht mehrheitlich abgelehnt wurde, also - wie im Streitfall - Stimmengleichheit bestand. Zwar wird in der Literatur teilweise eine einfache Mehrheit im ersten Wahlgang gefordert, um das weitere Verfahren zu eröffnen. Damit soll aber nur ausgeschlossen werden, dass das Verfahren weiter betrieben werden kann, obwohl sich bereits eine Mehrheit gegen die Abberufung ausgesprochen hat , was bei Stimmengleichheit gerade nicht der Fall ist.
Eine Unwirksamkeit des Aufsichtsratsbeschlusses ergibt sich auch nicht daraus, dass die weiteren Abstimmungen im Aufsichtsrat vor Ablauf der Monatsfrist des § 31III MitbestG erfolgt sind. In der Literatur ist umstritten, ob das Verfahren vor Fristablauf fortgesetzt werden kann, wenn der Ausschuss beschlossen hat, sich zu einem Vermittlungsvorschlag außerstande zu sehen. Jedenfalls wenn, wie im Streitfall, die entsprechende Feststellung einstimmig erfolgt ist und damit kein Mitglied des Ausschusses noch Chancen für einen Vermittlungsvorschlag sieht, mithin ausgeschlossen ist, dass nur die Ausschussmehrheit sich den Einigungsbemühungen der Minderheit entziehen will, gibt es keinen sachlichen Grund für ein Abwarten des Fristablaufs, denn die Frist wird ihren Zweck nicht mehr erfüllen können und Abberufungsentscheidungen können eilbedürftig sein.
Die Abberufungserklärung leidet auch selbst an keinen Mängeln.
Der Aufsichtsratsvorsitzende war nach § 14 IX der Satzung der Beklagten bevollmächtigt, Willenserklärungen des Aufsichtsrates in dessen Namen abzugeben. Der Kläger hat die Abberufung auch nicht nach § 174 BGB wegen fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht oder des Aufsichtsratsbeschlusses zurückgewiesen. Ohnehin lagen aber die Voraussetzungen des § 174 BGB nicht vor.
Jedenfalls bei einer Satzungsregelung, durch die - wie im Streitfall - dem Schutzgedanken des § 174 BGB, dem Erklärungsempfänger Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Erklärende wirklich zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt ist, Genüge getan ist, bedarf es keines Nachweises der Vertretungsmacht. Auch der Aufsichtsratsbeschluss ist nicht nachzuweisen. Dieser ist vielmehr vom Nachweis der Vertretungsmacht zu unterscheiden, wie an dem Beispiel einer auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses erfolgten gemeinsamen Erklärung durch alle Aufsichtsratsmitglieder deutlich wird. Eine andere gesetzliche Grundlage für eine solche Nachweispflicht ist nicht ersichtlich.
Weder ist die Abberufungserklärung nach § 626II BGB verfristet, noch kann der Kläger der Beklagten Verwirkung entgegenhalten.
§ 626 II BGB gilt nur für die Kündigung des Anstellungsvertrages, nicht aber für die Abberufung aus der organschaftlichen Stellung. Vielmehr können Verzögerungen in der Willensbildung der Aktiengesellschaft der Abberufung nur unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung entgegenstehen. Das Vorstandsmitglied wird hinsichtlich seiner persönlichen Interessen, insbesondere seiner Vergütungsansprüche, damit stärker geschützt, als hinsichtlich seiner amtsbezogenen Interessen.
Auch eine Verwirkung ist jedoch nicht anzunehmen. Der Kläger knüpft insoweit an die erste Aufsichtsratssitzung am 07.08.2013 an, in der eine Abstimmung unterblieb, und leitet eine Verwirkung daraus her, dass das Verfahren erst am 14.10.2013 fortgesetzt und am 06.11.2013 abgeschlossen wurde. Der Senat hat schon Bedenken hinsichtlich des für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoments; jedenfalls konnte der Kläger aber nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde von einer Abberufung absehen. Denn der Kläger ist ausweislich seines Schreibens vom 08.10.2013, Anlage B6, selbst davon ausgegangen, am 07.08.2013 sei deshalb noch nicht in der Sache über eine Abberufung entschieden worden, weil man eine einvernehmliche Lösung habe suchen wollen. Dann musste er aber für den Fall des Scheiterns damit rechnen, dass das Abberufungsverfahren von einem Teil der Aufsichtsratsmitglieder wieder betrieben werden würde.
Die Klage hat jedoch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Nach § 84 III AktG kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum ordnungsgemäßen Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist. In der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kommt dem Aufsichtsrat kein überprüfungsfreier Beurteilungsspielraum zu. Ein Ermessen des Aufsichtsrats besteht nur hinsichtlich der Frage, ob er bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Abberufungsmöglichkeit Gebrauch macht.
Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, auch die Interessen des betroffenen Vorstandsmitglieds sind zu berücksichtigen. Wichtige Gründe können, wie die Regelbeispiele des § 84 III 2 AktG zeigen, insbesondere in der Person des Betroffenen liegende Gründe sein. Doch auch sonstige Gründe können die Abberufung rechtfertigen, soweit sie die Aufrechterhaltung der Organstellung unzumutbar machen. In Betracht kommt insoweit der Druck Dritter , aber auch eine Änderung der Unternehmens- oder Vorstandsstruktur.
Auch bei einer Änderung der Unternehmens- oder Vorstandsstruktur sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes jedoch die allgemeinen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist die Prüfung nicht darauf zu verkürzen, ob die Umstrukturierung einen Angriff auf die eigenverantwortliche Leitungsmacht des Vorstandes darstellt. Zwar ist es der Zweck des § 84 III AktG, diese Leitungsmacht zu schützen und daher eine damit unvereinbare Abhängigkeit der Vorstandsmitglieder vom Aufsichtsrat zu vermeiden. Das Mittel, mit dem der Gesetzgeber diesen Zweck erreichen will, ist aber, vorzeitige Abberufungen nur dann zuzulassen, wenn die Fortsetzung des organschaftlichen Verhältnisses bis zum Ende der Bestallungszeit unzumutbar wäre. Lockerte man dieses Erfordernis auf, würde der notwendige Schutz der Unabhängigkeit der Vorstandsmitglieder nicht erreicht, denn sie müssten fürchten, dass sachlich begründbare, in Wahrheit aber nur um ihrer Abberufung willen erfolgende Umstrukturierungen des Vorstandes erfolgreich vorgeschoben würden.
Im Streitfall ist ein wichtiger Grund nicht gegeben.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass sich die Frage, inwieweit eine Überbesetzung des Vorstands einen wichtigen Grund darstellt, nicht stellt. Eine solche Überbesetzung wäre nur gegeben, wenn die tatsächliche Besetzung gegen eine höherrangige allgemeine Regelung verstieße, wie beispielsweise eine in der Satzung nach § 23II Nr. 6 AktG vorgegebene Zahl. Die Entscheidung über die Zahl der Vorstandsmitglieder obliegt nach § 6 der Satzung dem Aufsichtsrat, wobei mindestens 2 Mitglieder zu bestellen sind. Im Übrigen hat auch der Aufsichtsrat keine abstrakte Regelung über die Reduzierung, sondern am 07.08.2013 nur beschlossen, die Größe des Vorstands „in absehbarer Zeit“ auf 7 zu verringern. Darin lag letztlich nur eine Absichtserklärung, die dann nur durch die Abberufung bzw. die Annahme der Amtsniederlegung durch das weitere betroffene Vorstandsmitglied umgesetzt wurde.
Die Beklagte macht geltend, die zum 31.12.2013 erfolgte Abberufung beruhe auf einem erheblichen Personalabbau, bei dem im Zuge einer „Strategie 2016“ auch eine erhebliche Reduzierung der dem Vorstand nachgeordneten ersten und zweiten Führungsebene habe erfolgen sollen. Es sei aus Sicht des Aufsichtsrates weder sachlich noch kommunikativ vertretbar erschienen, den Vorstand von der Personalreduktion auszunehmen. Darüber hinaus habe durch die Reduzierung eine bessere und effizientere Steuerung des operativen Geschäfts und eine Verringerung der Schnittstellen in der Kommunikation erreicht werden sollen. Einen wichtigen Grund im Sinne des § 84III AktG hat die Klägerin damit nicht dargetan.
Tatsächliche Schwierigkeiten bei der bisherigen Willensbildung im Vorstand, die es unzumutbar erscheinen ließen, die Reduzierung erst mit Ablauf der Amtszeit des Klägers vorzunehmen, hat die Beklagte nicht vorgetragen; ihre Argumentation bleibt vielmehr abstrakt. Das Vorbringen ist auch nicht deshalb ausreichend, weil es unbestritten geblieben ist, wie die Beklagte geltend macht. Die Abberufung ist eben nicht schon dann zulässig, wenn sie für die Gesellschaft vorteilhaft ist, vielmehr bedarf es der Unzumutbarkeit der Beibehaltung der bisherigen Zusammensetzung des Vorstandes. Diese ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten insoweit nicht.
Hinsichtlich des umfassenden Personalabbaus ist es so, dass das Personalabbaukonzept für sich genommen schon eine Abberufung bereits zum 31.12.2013 nicht dringend erfordert. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung, Anlage B1, in der das Konzept zum Ausdruck kommt, sollte die Personalreduzierung im Rahmen der Strategie 2016 erst zum 31.12.2016 abgeschlossen sein und sollten betriebsbedingte Kündigungen, also einseitige vorzeitige Beendigungen, ultima ratio bleiben und das absolut letzte Mittel darstellen ; sie waren also soweit irgend möglich zu vermeiden. Die Bestellung des Klägers war für die Zeit bis zum 31.05.2017 erfolgt, so dass ein Abwarten des ordentlichen Endes der Amtszeit die zeitliche Zielvorgabe nur geringfügig überschritten hätte. Zugleich blieben trotz der Abberufung und der daran nach § 10 III des Anstellungsvertrags gekoppelten Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 3 X lit. b, XI erhebliche Vergütungsansprüche des Klägers in Höhe von bis zu zwei Jahresvergütungen bestehen, ohne dass die Beklagte von seiner Arbeitsleistung profitieren könnte. Deshalb ist auch die Außenwirkung, d. h. der angestrebte kommunikative Erfolg der Vorstandsverkleinerung bereits zum 31.12.2013 eher gering, es sei denn, es gelänge, die Nachteile der vorzeitigen Abberufung zu verbergen. Ein nur so erzielbarer kommunikativer Erfolg nach innen oder außen ist aber nicht schutzwürdig und kann keinen wichtigen Grund im Sinne des § 84III AktG begründen. Der Senat kann nicht erkennen, dass die Beklagte, wenn sie die Alternativen offenlegt, in den Augen der gekündigten oder im Unternehmen verbleibenden Teile der Mitarbeiterschaft oder der Öffentlichkeit mit der Mitteilung, sie berufe den Kläger ab, werde ihm für seine Untätigkeit aber weiterhin bis zu zwei Jahresgehälter zahlen, erheblich besser dastünde, als mit der Mitteilung, seine Bestellung nach Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zu verlängern, für die bis dahin zu zahlende Vergütung aber seine Arbeitskraft als Gegenleistung zu erhalten.
Aber auch, wenn man von diesen die Abberufungsmotive der Beklagten erheblich relativierenden Umständen absähe, bliebe es doch dabei, dass aus dem Vorbringen der Beklagten allenfalls folgt, dass die Abberufung nicht völlig willkürlich und ohne jeden vernünftigen Grund erfolgt ist. Nicht ersichtlich - auch nicht in der Zusammenschau der von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte - ist jedoch, dass das Abwarten des Endes der Amtszeit des Klägers für die Beklagte so nachteilhaft wäre, dass es ihr - selbst wenn man die Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner Bestallung außen vor ließe - unzumutbar wäre. Und selbst dann, wenn dem Aufsichtsrat eine Einschätzungsprärogative zukäme, wie die Beklagte zu Unrecht geltend macht, wären doch keine Umstände vorgetragen, die die Annahme, die Fortsetzung des Organverhältnisses wäre nicht nur weniger günstig als seine vorzeitige Beendigung, sondern unzumutbar, als ermessensfehlerfrei tragen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97I ZPO. Dabei berücksichtigt der Senat zunächst, dass der Kläger sich trotz seines formalen Unterliegens mit dem Hauptantrag hinsichtlich des Wirksamkeitsstreits wirtschaftlich vollständig durchgesetzt hat. Hinsichtlich der Kosten I. Instanz bemisst der Senat den wegen wirtschaftlicher Identität - maßgeblich ist hier wie dort das Interesse des Klägers, wieder Leitungsmacht auszuüben - nicht streitwerterhöhenden Weiterbeschäftigungsantrag als mit den übrigen Anträgen gleichwertig, wie es auch das Landgericht unangegriffen getan hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543II ZPO. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in Rechtsprechung und Lehre hinreichend geklärt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.01.2015 und die Erwiderung des Klägers geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der verfahrensfehlerfrei geschlossenen mündlichen Verhandlung.
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(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den §§ 84 und 85 des Aktiengesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder umfaßt.
(3) Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht zustande, so hat der in § 27 Abs. 3 bezeichnete Ausschuß des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der Abstimmung, in der die in Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit nicht erreicht worden ist, dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung zu machen; dieser Vorschlag schließt andere Vorschläge nicht aus. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.
(4) Kommt eine Bestellung nach Absatz 3 nicht zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. Auf die Abgabe der zweiten Stimme ist § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind für den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs entsprechend anzuwenden.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.