Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 31 Bestellung und Widerruf

(1) Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs und der Widerruf der Bestellung bestimmen sich nach den §§ 84 und 85 des Aktiengesetzes, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. Dies gilt nicht für Kommanditgesellschaften auf Aktien.

(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der Stimmen seiner Mitglieder umfaßt.

(3) Kommt eine Bestellung nach Absatz 2 nicht zustande, so hat der in § 27 Abs. 3 bezeichnete Ausschuß des Aufsichtsrats innerhalb eines Monats nach der Abstimmung, in der die in Absatz 2 vorgeschriebene Mehrheit nicht erreicht worden ist, dem Aufsichtsrat einen Vorschlag für die Bestellung zu machen; dieser Vorschlag schließt andere Vorschläge nicht aus. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

(4) Kommt eine Bestellung nach Absatz 3 nicht zustande, so hat bei einer erneuten Abstimmung der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen; Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. Auf die Abgabe der zweiten Stimme ist § 108 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzuwenden. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind für den Widerruf der Bestellung eines Mitglieds des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs entsprechend anzuwenden.

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02.04.2015

Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 MitbestG auf die KGaA scheide bereits aufgrund seines Charakters als Ausnahmeregelung für die grundsätzlich nicht dem Mitbestimmungsgesetz unterworfene KG aus.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 27 Vorsitz im Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, aus seiner Mitte einen Aufsichtsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Wird bei der Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden od

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 25 Grundsatz


(1) Die innere Ordnung, die Beschlußfassung sowie die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bestimmen sich nach den §§ 27 bis 29, den §§ 31 und 32 und, soweit diese Vorschriften dem nicht entgegenstehen, 1. für Aktiengesellschaften und Kommanditgese

Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 29 Abstimmungen


(1) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht in Absatz 2 und in den §§ 27, 31 und 32 etwas anderes bestimmt ist. (2) Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Aktiengesetz - AktG | § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands


(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens

Aktiengesetz - AktG | § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats


(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß. (2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufs

Aktiengesetz - AktG | § 85 Bestellung durch das Gericht


(1) Fehlt ein erforderliches Vorstandsmitglied, so hat in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Mitglied zu bestellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. (1a) § 76 Absatz 3a gilt auch für die gerichtliche
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Mitbestimmungsgesetz - MitbestG | § 27 Vorsitz im Aufsichtsrat


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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2012 - II ZB 20/11

bei uns veröffentlicht am 30.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 20/11 vom 30. Januar 2012 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MitbestG § 7 Abs. 1 Die Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der ein Aufsichtsra

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