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Rechtsberatung zum Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
In Zukunft können Erben einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nicht mehr zur Minderung der eigenen Einkommensteuer geltend machen. Das hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden.

Der BFH ist damit von einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung abgerückt. Denn der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden, so der Große Senat. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen.

Hinweis: Allerdings hielt der Große Senat aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauensschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung ist daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden, d.h. erst in solchen Erbfällen, die nach Veröffentlichung dieses Beschlusses eintreten werden (BFH, GrS 2/04).



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