Umsatzsteuerzahler: Gutschriftsempfänger kann unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer schulden

bei uns veröffentlicht am29.12.2014

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Zusammenfassung des Autors
Den Gutschriftsempfänger trifft die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat.
Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) schuldet der Empfänger einer Gutschrift die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer zumindest dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. 

Sachverhalt
Eine Unternehmerin erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete sie ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da sie Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt kam nach einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass die Kleinunternehmerin die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer wegen des unberechtigten Steuerausweises schulde und erließ daraufhin Umsatzsteuerbescheide.

In der Literatur werden zu der Frage, ob eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer vom Aussteller oder vom Empfänger der Gutschrift geschuldet wird, durchaus unterschiedliche Meinungen vertreten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster trifft den Gutschriftsempfänger die Steuerschuldnerschaft jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat – und das war hier der Fall. Durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften hat die Kleinunternehmerin nämlich zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimmt.

FG Münster, Urteil vom 9.9.2014, (Az.: 15 K 2469/13 U).

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Finanzgericht Münster Urteil, 09. Sept. 2014 - 15 K 2469/13 U

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob die Klägerin die in ihr erteilten Gutschriften offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 c des Umsatzsteuerg

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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