Tariftreueklausel im Berliner Vergabegesetz durch Bundesverfassungsgericht bestätigt
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Wie das Bundesverfassungsgericht heute mitgeteilt hat, ist die sog. Tariftreueklausel im Berliner Vergabegesetz verfassungsgemäß.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VgG Bln sollen die Berliner Vergabestellen Aufträge u.a. für Bauleistungen nur mit der Auflage vergeben, dass die Unternehmen ihre Arbeiter bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen entlohnen.
In seiner Begründung führt das BverfG weiter aus, dass die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit nicht berührt sei. Die Tariftreueverpflichtung schränke das Recht der an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer, der tarifvertragschließenden Koalition fernzubleiben, nicht ein. Es wird auch kein faktischer Zwang zum Beitritt ausgeübt.
Auch sei nicht die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, denn soweit ein Eingriff in diese zwar vorliege, sei dieser zumindest gerechtfertigt. Denn die Ausweitung der Tariflöhne auf Außenseiter soll einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenwirken. Sie diene außerdem dem Schutz von Beschäftigten solcher Unternehmen, welche die Tariflöhne und damit sozialrechtliche Standards einhalten.
Rechtsanwalt
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